Paragraphen in XI ZR 180/13
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 180/13 BESCHLUSS vom 14. Januar 2014 in dem Rechtsstreit OLG Frankfurt am Main - Az. 23 U 50/12 vom 17.04.2013; LG Frankfurt am Main - Az. 2-21 O 324/11 vom 26.01.2012; Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Menges beschlossen:
Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 17. April 2013 verkündete Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Mai 2013 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwert: 6.000 €
Wiechers Matthias Ellenberger Menges Maihold
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