19 W (pat) 39/14
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 39/14 Verkündet am 23. November 2015
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend das Patent 10 2004 023 787 BPatG 154 05.11 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. September 2014 aufgehoben und das Patent 10 2004 023 787 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 2 vom 18. November 2015, Beschreibung, Seiten 2/6, 3/6, gemäß Hilfsantrag 2 vom 18. November 2015, Beschreibung, Seiten 4/6 und 5/6, 1. Absatz, gemäß Patentschrift, Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschrift.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Einsprechenden zurückgewiesen.
Gründe I.
Auf die am 7. Mai 2004 eingereichte Anmeldung ist mit Beschluss vom 30. April 2008 das Patent 10 2004 023 787 mit der Bezeichnung „Verfahren zum Anschließen einer Anschlusseinrichtung an einer Heizeinrichtung“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 2. Oktober 2008 erfolgt.
Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 2. Januar 2009, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt per Fax am selben Tag, Einspruch eingelegt und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Einsprechende hat geltend gemacht, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG).
Zum Stand der Technik hat die Einsprechende u. a. auf folgende Druckschriften verwiesen:
D1 DE 32 13 198 A1, D2 DE 1 785 258 U, D3 DE 1 928 609 U, D4 DE 38 03 806 A1, D5 DE 43 28 333 A1, D6 DE 82 08 251 U1, D7 DE-PS 416 335.
Mit dem am 15. Oktober 2010 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Markenamts zunächst den Einspruch als unzulässig verworfen. In der Begründung ist angegeben, dass der Einspruch nicht ausreichend substantiiert sei (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG).
Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende am 20. Dezember 2010 Beschwerde eingelegt.
Auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2013 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts den Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 2010 aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über den Einspruch an das Patentamt zurückverwiesen (§ 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG), da der Einspruchsschriftsatz den gesetzlichen Vorgaben genügt (§ 59 Abs. 1 PatG). Wegen weiterer Einzelheiten dieses Beschwerdeverfahrens wird auf die Akte 19 W (pat) 3/11 verwiesen.
Im weiteren Verfahren ist die Patentinhaberin dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten und hat beantragt, das Patent in vollem Umfang, hilfsweise im Umfang eines Hilfsantrags, aufrechtzuerhalten.
Mit dem am Ende der Anhörung vom 24. September 2014 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts sodann das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 5. November 2014, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt per Fax am 6. November 2014.
Im Beschwerdeverfahren verweist die Einsprechende auf die Druckschrift:
D4a DE 37 28 528 A1.
Die Einsprechende beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. September 2014 aufzuheben und das Patent 10 2004 023 787 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,
hilfsweise, unter – Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – das angegriffene Patent beschränkt mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 6 und Beschreibung, Seiten 2/6, 3/6, jeweils gemäß Hilfsantrag 1 vom 18. November 2015, Beschreibung, Seiten 4/6 und 5/6, 1. Absatz, sowie Figuren 1 bis 5 jeweils gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise,
Patentansprüche 1 bis 5 und Beschreibung, Seiten 2/6, 3/6, jeweils gemäß Hilfsantrag 2 vom 18. November 2015, Beschreibung, Seiten 4/6 und 5/6, 1. Absatz, sowie Figuren 1 bis 5 jeweils gemäß Patentschrift.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet unter Hinzufügung einer Gliederung:
M1 Verfahren zum Zusammenbau einer Heizeinrichtung (11), M2 wobei die Heizeinrichtung eine elektrische Anschlusseinrichtung
(15) aufweist, die an ihr befestigt oder angeordnet wird M3 und Steckanschlüsse (23) aufweist für Anschlussleitungen (30),
dadurch gekennzeichnet, dass M4 an den Steckanschlüssen (23) der Anschlusseinrichtung (15)
passende Gegen-Steckanschlüsse (26) bereits abnehmbar aufgesetzt sind, M5 wobei diese Gegen-Steckanschlüsse einen Anschlussabschnitt (27) aufweisen zum dauerhaften, elektrisch leitfähigen Befestigen einer Anschlussleitung (30), M6 wobei eine Anschlussleitung mit einem Anschlussende (34) an den Anschlussabschnitt (27) herangeführt wird, dort positioniert wird und befestigt wird.
Die Erfindung soll nach den Ausführungen im Absatz 0004 der Patentschrift die Aufgabe lösen, ein zum Anschließen einer Anschlusseinrichtung an einer Heizeinrichtung geeignetes Verfahren zu schaffen, mit dem die Probleme des Standes der Technik vermieden werden können und insbesondere ein elektrischer Anschluss einer Heizeinrichtung mit einer Anschlusseinrichtung möglichst gut automatisierbar ist.
Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 vom 18. November 2015 umfasst die Merkmale des erteilten Anspruchs 1, an welche sich das zusätzliche Merkmal anschließt (Gliederungszeichen hinzugefügt):
M7 wobei das Befestigen der Anschlussleitung (30) durch Löten oder Schweißen erfolgt.
Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 vom 18. November 2015 umfasst die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, an welche sich das zusätzliche Merkmal anschließt (Gliederungszeichen hinzugefügt):
M8 wobei mittels einer Indexierung (28) an dem Anschlussabschnitt (27) oder dem Gegen-Steckanschluss (26) die Anschlussleitung (30) automatisch an den Anschlussabschnitt herangeführt wird und automatisch befestigt wird.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat nur zum Teil Erfolg.
Das Patent ist in der erteilten Fassung nicht bestandsfähig, da sein Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik nach der Entgegenhaltung D4a, DE 37 28 528 A1, nicht neu ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 PatG).
In der Fassung nach Hilfsantrag 1 vom 18. November 2015 hat das Patent aus demselben Grund keinen Bestand.
Die Beschwerde war jedoch zurückzuweisen, soweit das Patent im Umfang der Fassung nach Hilfsantrag 2 vom 18. November 2015 beschränkt aufrechtzuerhalten war, denn in dieser zulässigen Fassung ist der Gegenstand des Patents gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik sowohl neu (§ 3 PatG) als auch hierdurch nicht nahegelegt (§ 4 PatG).
2. Der Einspruch ist zulässig (§ 59 Abs. 1 PatG), wie vom Senat bereits mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 in dem Beschwerdeverfahren 19 W (pat) 3/11 entschieden.
3. Als Fachmann legt der Senat einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von elektrischen Hausgeräten zu Grunde.
4. Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin wird mit dem erteilten Anspruch 1 nicht ausschließlich ein Verfahren beansprucht, das durch die zeitliche Aufeinanderfolge der Verfahrensschritte M4 – M2 – M6 gekennzeichnet ist.
Patentansprüche, die ein Verfahren betreffen, dürften grundsätzlich dahin auszulegen sein, dass die Verfahrensschritte in der angegebenen Reihenfolge zu absolvieren sind. Dieser Grundsatz erfährt jedenfalls dann eine Ausnahme, wenn sich aus dem bei der Auslegung heranzuziehenden weiteren Inhalt der Patentschrift hinreichende Anhaltspunkte für ein abweichendes Verständnis ergeben (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2014 – X ZR 35/11, GRUR 2015, 159, Rn. 33 – Zugriffsrechte).
Der erteilte Anspruch 1 enthält mit den Merkmalen M2, M4 und M6 eine Aufzählung von Verfahrensschritten und mit den Merkmalen M1, M3 und M5 Angaben, die die Vorrichtungen kennzeichnen, die Gegenstand des Verfahrens sind.
Aus dem Anspruch 1 selbst lässt sich keine Anweisung derart entnehmen, dass der Verfahrensschritt M4 zwingend und ausschließlich vor dem Verfahrensschritt M2 auszuführen ist. Das Merkmal M4 enthält zwar die Angabe, dass an den Steckanschlüssen der Anschlusseinrichtung passende Gegen-Steckanschlüsse „bereits abnehmbar aufgesetzt sind“. Auf welches Ereignis oder welchen Zustand sich das Adverb „bereits“ bezieht, geht aus dem Anspruch selbst jedoch nicht hervor, denn der Patentanspruch 1 beschreibt verschiedene Ereignisse bzw. Zustände, auf die sich das Adverb „bereits“ beziehen kann, u. a. in den Merkmalen M1, M2 und M6.
Auch unter Hinzunahme der Beschreibung zur Auslegung des Anspruchs 1 kann der Fachmann dem Patent nicht entnehmen, dass der Verfahrensschritt M4 zwingend und ausschließlich vor dem Verfahrensschritt M2 auszuführen ist. So soll in dem Ausführungsbeispiel gemäß Absatz 0028 der Patentschrift die Steckanschlusshülse 26 bereits vor Durchführung des elektrischen Anschlusses, d. h. vor dem Schritt M6, und insbesondere auch bereits vor der Montage der Anschlusseinrichtung 25 an die Heizeinrichtung 11, d. h. vor dem Schritt M2, aufgesteckt werden. Das Ausführungsbeispiel des Streitpatents umfasst somit den Fall, dass die Verfahrensschritte entsprechend ihrer Abfolge im erteilten Anspruch auszuführen sind, d. h. in der Reihenfolge M2 – M4 – M6.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung auf die Absätze 0006 und 0007 der Patentschrift verwiesen. Absatz 0006 der Patentschrift vermittelt zur zeitlichen Abfolge des Zusammenbaus eine Information in Bezug auf die Reihenfolge der Verfahrensschritte in den Merkmalen M4 und M6, denn dort ist ausgeführt, dass an oder auf die Steckanschlüsse der Anschlusseinrichtung passende GegenSteckanschlüsse bereits angesetzt seien …, somit sei es nachher beim elektrischen Anschließen der Heizeinrichtung über Anschlussleitungen oder Kabel nicht mehr notwendig, an der Anschlussleitung befestigte Gegen-Steckanschlüsse auf die Steckanschlüsse der Anschlusseinrichtung aufzustecken.
Aus Absatz 0007 der Patentschrift erfährt der Fachmann u. a., dass das Aufstecken von Steckanschlüssen mit hohem Kraftaufwand verbunden sei und zu dem Zeitpunkt, in dem die Anschlusseinrichtung bereits an der Heizeinrichtung befestigt ist, durch die Krafteinwirkungen hier Beschädigungen auftreten könne. Aus dieser Beschreibung eines möglicherweise auftretenden Problems ergibt sich jedoch nicht unmittelbar und eindeutig die Lehre, den Verfahrensschritt M4 ausschließlich vor dem Verfahrensschritt M2 auszuführen, denn die Anweisung im Verfahrensschritt M2 des Anspruchs 1 ist nicht darauf beschränkt, dass die Anschlusseinrichtung an der Heizeinrichtung befestigt wird, sondern allgemeiner umfasst sie auch die Alternative, dass die Anschlusseinrichtung an der Heizeinrichtung angeordnet wird.
Daher wird mit dem erteilten Anspruch 1 nach Überzeugung des Senats auch ein Verfahren beansprucht, wobei die Verfahrensschritte entsprechend ihrer Abfolge im Anspruch 1 in der zeitlichen Reihenfolge M2 – M4 – M6 ausgeführt werden.
5. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 (Hauptantrag) ist gegenüber dem Stand der Technik nach der Entgegenhaltung D4a, DE 37 28 528 A1, nicht neu (§ 3 PatG).
Die Entgegenhaltung D4a betrifft den insbesondere vollautomatisierten elektrischen Anschluss von Elektrokochplatten 2 an Anschlussleitungen 15, wobei ein Anschlussstück 1 mit einem Isolierkörper 18 vorgesehen ist, der stiftförmige Anschlussteile 20, 21 derart aufweist, dass diese Anschlussteile 20, 21 kreuzend zu den mit ihnen zu verbindenden, ankommenden Anschlussteilen 16, 17 liegen und mit diesen in Verbindungsstellen 22, 23 durch Punktschweißung sicher verbunden werden können (Zusammenfassung).
Der umfangreiche Beschreibungsteil von Spalte 5, Zeile 38 bis Spalte 10, Zeile 48 in der Entgegenhaltung D4a und die dazugehörenden Figuren 1 bis 11 betreffen ein Ausführungsbeispiel mit einer derartigen Punkschweißverbindung der Anschlussteile. Demnach können beim automatischen Zusammenführen des Anschlussstückes 1 mit den schräg von der Unterseite der Elektrokochplatte 2 abstehenden Anschlussdrähten 13 (Spalte 9, Zeile 27 bis 29, Figur 11) die Paare von Anschlusssteilen 17, 21 mit einer Feinpunkt-Schweißzange starr und tragend miteinander verbunden werden (Spalte 9, Zeile 50 bis 53). Die automatisierte Verbindung der Anschlusssteile 16 der Anschlussleitungen 15 erfolgt in dem Ausführungsbeispiel nachdem sämtliche Anschlussteile 16 gemeinsam oder unmittelbar aufeinanderfolgend gegen die Endfläche 25 des Isolierkörpers 18 des Anschlussstücks 1 zwischen den Anschlussteilen 20 bewegt werden (Spalte 9, Zeile 65 bis Spalte 10, Zeile 1). In nachfolgend wiedergegebenen Figur 11 der Entgegenhaltung D4a sind die durch Punktschweißung verbundenen Paare von Anschlussteilen als einander kreuzende Anschlussteile 17, 21 und 16, 20 dargestellt:
Fig. 11 aus D4a mit Erläuterung des Senats Bei einer Schweißverbindung ergibt sich nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung eine besonders einfache automatisierte Handhabung und eine sehr zuverlässig elektrisch leitende Verbindung (Spalte 4, Zeilen 29 bis 35). An mindestens einer Anschlussseite, das heißt an der Anschlussseite für die Elektrokochplatte (Anschlussglied), bzw. an der Anschlussseite für die Anschlussleitung kann aber auch mindestens ein Anschlussteil des Anschlussstückes für die Verbindung mit dem ankommenden Anschlussteil ausschließlich durch Zusammenstecken ausgebildet sein (Spalte 4, Zeilen 35 bis 41). Der kurze Beschreibungsteil in Spalte 11, Zeilen 1 bis 12 der Entgegenhaltung D4a und die dazugehörende, nachfolgend wiedergegebene Figur 13 betreffen eine derartige Variante, wobei das Paar von Anschlussteilen 16a, 20a auf der Anschlussseite für die Anschlussleitung 15a durch eine Steckverbindung ausgebildet ist.
Fig. 13 aus D4a mit Erläuterungen des Senats Eine weitere Variante beschreibt der kurze Beschreibungsteil in Spalte 11, Zeilen 13 bis 26 und die dazugehörende, nachfolgend wiedergegebene Figur 15, wobei das Paar von Anschlussteilen 17b, 21b auf der Anschlussseite für die Elektrokochplatte 2b durch eine Steckverbindung ausgebildet ist.
Fig. 15 aus D4a mit Erläuterungen des Senats Schon auf Grund des geringen Umfangs dieser Beschreibungsteile zu den Ausführungsbeispielen in Figuren 13 und 15 mit Steckverbindung auf einer Anschlussseite, die jeweils nur einen einzigen Absatz umfassen, wird der Fachmann davon ausgehen, dass diese Varianten dort nur insoweit beschrieben sind, als sie von der Variante mit Punktschweißverbindung auf beiden Anschlussseiten abweichen, welche ausführlich über fünfzehn Absätze in Spalte 5, Zeile 38 bis Spalte 10, Zeile 48 der Entgegenhaltung D4a beschrieben ist.
So muss die Beschreibung zur Figur 15 auf Spalte 11, Zeilen 13 bis 26 der Entgegenhaltung D4a z. B. keine Aussage zu der Verbindungsart des Paars von Anschlussteilen 16b, 20b auf der Seite der ankommenden Anschlussleitung 15b treffen, denn wie in Figur 15 ersichtlich ist, kreuzt sich dieses Paar von Anschlussteilen 16b, 20b, d. h. es liegt auf der Seite der Anschlussleitung eine Punktschweißverbindung entsprechend dem Ausführungsbeispiel der Figur 11, Bezugszeichen 16, 20 vor.
Die Beschreibung zur Figur 15 auf Spalte 11, Zeilen 13 bis 26 der Entgegenhaltung D4a muss dem Fachmann auch keine Anweisungen zur Montagereihenfolge der Anschlussteile wiederholen, denn der umfangreiche Beschreibungsteil von Spalte 5, Zeile 38 bis Spalte 10, Zeile 48 zum Ausführungsbeispiel mit Punktschweißverbindung strahlt auch insoweit auf das Ausführungsbeispiel der Figur 15 aus. Zur Montagereihenfolge der Anschlussteile erfährt der Fachmann in Spalte 9, Zeilen 59 bis 65 der Entgegenhaltung D4a, dass die Anschlussteile 16 der Anschlussleitungen 15 zwar nach dem Anbringen des Anschlussstückes 1 an der Elektrokochplatte 2 angeschlossen werden können, jedoch wird zweckmäßig so vorgegangen, dass zunächst das Anschlussstück 1 mit den Anschlussteilen 16 verbunden und dann erst an die Anschlussteil 17 angeschlossen wird. Nicht anderes gilt nach Überzeugung des Senats für die Varianten in den Figuren 13 und 15 mit Steckverbindung auf einer Anschlussseite, wobei in den Figur 13 und 15 für alle entsprechenden Teile die gleichen Bezugszeichen etwa wie in der Figur 11, jedoch mit unterschiedlichen Buchstabenindices verwendet werden (Spalte 11, Zeilen 9 bis 12).
Aus der Entgegenhaltung D4a insbesondere der dortigen Figur 15 und der Beschreibung in Spalte 5, Zeile 38 bis Spalte 10, Zeile 48, soweit nicht der Beschreibungsteil in Spalte 11, Zeilen 13 bis 26 davon abweicht, ist in Worten des erteilten Patentanspruchs 1 ausgedrückt, somit Folgendes bekannt: ein M1 M2 Verfahren zum Zusammenbau einer Heizeinrichtung (Elektrokochplatte 2b), wobei die Heizeinrichtung eine elektrische Anschlusseinrichtung (Anschlussglied) aufweist, die an ihr befestigt oder angeordnet wird
(Spalte 6, Zeilen 32 bis 34: „… an der Unterseite der Elektrokochplatte 2 weisen diese Leiterstücke jeweils ein Anschlußglied 13 auf …“ In Fig. 15 ist dieses Anschlussglied das von der Isoliermuffe 11b an der Elektrokochplatte 2b gehaltene Leiterstück ohne Bezugszeichen, das in den Anschlussteil 17b übergeht.)
M3 und Steckanschlüsse (Anschlussteil 17b) aufweist für Anschlussleitungen (15b), (Spalte 6, Zeilen 56 bis 58: „Auch das jeweilige Anschlußglied 13 bildet in Bezug auf das Anschlußstück 1 einen ankommenden Anschlußteil 17.“ Spalte 11, Zeilen 15 bis 18: „… buchsenartige Steckerteile …, in welche die Anschlußteile 17b der Elektrokochplatte 2b unlösbar verkrallt oder wieder aussteckbar eingesteckt werden können.“)
wobei M4 an den Steckanschlüssen (Anschlussteile 17b) der Anschlusseinrichtung (Anschlussglied) passende Gegen-Steckanschlüsse (Anschlussstück 1b) bereits abnehmbar aufgesetzt sind, (Spalte 9, Zeilen 59 bis 61: „Die Anschlußteile 16 der Anschlußleitungen 15 können zwar nach dem Anbringen den Anschlußstückes 1 an der Elektrokochplatte 2 angeschlossen werden …“)
M5 wobei diese Gegen-Steckanschlüsse (Anschlussstück 1b) einen Anschlussabschnitt (zugehöriger Anschlussteil 20b) aufweisen zum dauerhaften, elektrisch leitfähigen Befestigen einer Anschlussleitung (Anschlussleitung 15b), (Spalte 11, Zeilen 18 bis 36, Fig. 15)
M6 wobei eine Anschlussleitung (Anschlussleitung 15b) mit einem Anschlussende (Anschlussteil 16b) an den Anschlussabschnitt
(Anschlussteil 20b) herangeführt wird, dort positioniert wird und befestigt wird,
(Spalte 9, Zeile 65 bis Spalte 10, Zeile 15: „Die automatisierte Verbindung der Anschlußteile 16 erfolgt dadurch, dass sämtliche Anschlußteile 16 gemeinsam oder unmittelbar aufeinanderfolgend gegen die Endfläche 25 des Isolierkörpers 18 zwischen den Anschlußteilen 20 bewegt werden, … Wie Fig. 5 zeigt, sind die Anschlußteile 16 nach Art von Aderendhülsen jeweils durch einen um die Litzen der zugehörigen Anschlußleitung 15 gebogenen Blechmantel mit einer Längsnaht-Lücke gebildet, mit deren Bereich sie zweckmäßig an die Anschlussteile 20 angelegt werden.“)
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist somit gegenüber dem Stand der Technik nach der Entgegenhaltung D4a nicht neu.
6. Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 vom 18. November 2015 ist gegenüber dem Stand der Technik nach der Entgegenhaltung D4a, DE 37 28 528 A1, nicht neu.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 umfasst gegenüber dem erteilten Anspruch 1 zusätzlich die Angabe,
M7 wobei das Befestigen der Anschlussleitung (30) durch Löten oder Schweißen erfolgt.
Das Ausführungsbeispiel in Figur 15 der Entgegenhaltung D4a offenbart aus den vorstehend genannten Gründen eine Punktschweißverbindung zwischen den einander kreuzenden Anschlussteilen 16b, 20b, so dass auch dort das Befestigen der Anschlussleitung 15b durch Schweißen erfolgt.
7. In der Fassung nach Hilfsantrag 2 vom 18. November 2015 kann das Streitpatent erfolgreich verteidigt werden.
Die Fassung des Patents nach Hilfsantrag 2 ist zulässig, denn die vorgenommenen Änderungen gehen auf die ursprünglich eingereichte Fassung der Anmeldung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) sowie auf die erteilte Fassung zurück (§ 22 Abs. 1 letzte Alternative PatG).
Der Gegenstand des Patents in der Fassung nach Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 3, 4 PatG).
7.1 Die Anweisungen im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 18. November 2015 sind an folgenden Stellen der Anmeldeunterlagen offenbart:
Merkmale M1 bis M6: Merkmal M7: Merkmal M8:
ursprünglicher Anspruch 12 ursprünglicher Unteranspruch 13 ursprünglicher Unteranspruch 14 Die Anweisungen in den Unteransprüchen 2 bis 5 nach Hilfsantrag 2 vom 18. November 2015 sind an folgende Stellen der Anmeldeunterlagen offenbart:
Anspruch 2: Anspruch 3: Anspruch 4: Anspruch 5:
ursprünglicher Unteranspruch 13 ursprünglicher Unteranspruch 3 ursprünglicher Unteranspruch 5 ursprünglicher Unteranspruch 7 Da die ursprünglichen Verfahrensansprüche 12, 13 und 14 auf ein Verfahren zum Zusammenbau einer Heizeinrichtung, insbesondere einer Heizeinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 10, gerichtet waren, sind die Angaben in den Unteransprüchen 3, 5 und 7 vom Anmeldetag auch als Bestandteile eines Verfahrens offenbart.
7.2 Die Fassung des Patents nach Hilfsantrag 2 vom 18. November 2015 erweitert den Schutzbereich des erteilten Patents nicht, denn der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 wurde gegenüber der erteilten Fassung durch die Angaben in den Merkmalen M7 und M8 beschränkt.
7.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 vom 18. November 2015 ist gegenüber dem im Verfahren genannten Stand der Technik neu.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 umfasst gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 1 zusätzlich die Anweisung,
M8 wobei mittels einer Indexierung (28) an dem Anschlussabschnitt (27) oder dem Gegen-Steckanschluss (26) die Anschlussleitung (30) automatisch an den Anschlussabschnitt herangeführt wird und automatisch befestigt wird.
Unter Hinzunahme der Beschreibung, Absatz 0014, zur Auslegung des Patentanspruchs versteht der Fachmann unter einer Indexierung eine Kennzeichnung die für einen Montageautomaten erkennbar ist und die es diesem ermöglicht, die Anschlussleitung genau und positionsgetreu an den Anschlussabschnitt heranzuführen. Das Patent unterscheidet in den Absätzen 0014 und 0015 zwischen einer solchen für einen Montageautomaten erkennbaren Indexierung und einer mechanisch wirkenden Zentrier- und Positionierhilfe, in die gemäß Unteranspruch 5 nach Hilfsantrag 2 bei ungefährer Platzierung und anschließendem Druck dagegen eine Anschlussleitung positioniergenau einfährt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin offenbart die Entgegenhaltung D4a mit Zentrierausnehmungen 32 bzw. Leit- und Ausrichtflächen 35, 36 für die ankommenden Anschlussteile 16, 17 (Zusammenfassung), so dass diese beim Zusammenführen mit dem Anschlussstück 1 von selbst in ihre Verbindungsstellung geführt oder in der Verbindungsstellung durch Zentrierung gesichert werden (Spalte 4, Zeilen 9 bis 15), ausschließlich mechanisch wirkende Zentrier- und Positionierhilfen, aber keine für einen Montageautomaten erkennbare Indexierung gemäß Merkmal M8 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 vom 18. November 2015 ist daher gegenüber dem Stand der Technik nach der Entgegenhaltung D4a, DE 37 28 528 A1, neu.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist auch gegenüber dem Stand der Technik nach den anderen im Verfahren genannten Entgegenhaltungen neu, denn keine von diesen zeigt eine für einen Montageautomaten erkennbare Indexierung gemäß Merkmal M8 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.
7.4 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 vom 18. November 2015 beruht gegenüber dem im Verfahren genannten Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Entgegenhaltung D4a vermittelt in Spalte 9, Zeile 65 bis Spalte 10, Zeile 9 die Lehre, dass eine automatisierte Heranführung und eine automatisierte Verbindung der Anschlussteile 16 dadurch erfolgt, dass sämtliche Anschlussteile 16 gemeinsam oder unmittelbar aufeinanderfolgend gegen die Endfläche 25 des Isolierkörpers 18 zwischen den Anschlussteilen 20 bewegt werden, dass dann das Anschlussstück 16 gegenüber den entsprechen ausgerichteten Anschlussteilen 16 bis zu deren Anschlag an den Anschlussteilen 20 quer bewegt wird, wonach die Anschlussteile 16 wenigstens angenähert mit den Zentrierausnehmungen 32 fluchten und, soweit erforderlich, unter weiter genauerer Ausrichtung an den Seitenflächen der Zentrierausnehmungen 32 bis zum Anschlag an den Anschlagflächen 33 in diese eingefahren werden.
Jegliche Positionierung der Anschlussteile bzw. -leitungen erfolgt bei dem Verfahren aus der Entgegenhaltung D4a somit durch mechanisch wirkende Mittel, wie Endflächen, Anschläge, Seitenflächen, Zentrierausnehmungen oder auch Leitund Ausrichtflächen.
Eine Veranlassung des Fachmanns, von der Lehre aus der Entgegenhaltung D4a abzuweichen und bei der automatisierten Heranführung und Befestigung einer Anschlussleitung keine mechanisch wirkenden Positionierhilfen, sondern eine für einen Montageautomaten erkennbare Indexierung zu verwenden, und diese informationstragende Indexierung weiterhin gerade an dem Anschlussabschnitt oder dem Gegen-Steckanschluss anzubringen, ist für den Senat nicht erkennbar.
Auch unter Einbeziehung der anderen Entgegenhaltungen im Verfahren kommt der Fachmann nicht in nahe liegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2, insbesondere auch nicht unter Einbeziehung der Entgegenhaltung D5, DE 43 28 333 A1. Solches hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr behauptet.
8. Die auf Anspruch 1 der Fassung nach Hilfsantrag 2 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 werden von der Patentfähigkeit des Hauptanspruchs getragen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt Kirschneck Dr. Scholz Arnoldi Hu