Paragraphen in VI ZR 534/15
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 534/15 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. Dezember 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Gegen das Urteil ist Einspruch eingelegt!
ECLI:DE:BGH:2016:131216UVIZR534.15.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Juli 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt oder einer bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Galke Oehler Roloff Klein Allgayer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.05.2013 - 22 O 42/12 KG Berlin, Entscheidung vom 14.07.2015 - 4 U 107/13 -
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