Paragraphen in 2 StR 495/12
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1 | 132 | GVG |
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BUNDESGERICHTSHOF GSSt 2/15 2 StR 495/12
1.
BESCHLUSS vom 9. August 2016 in der Strafsache gegen
2. wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei hier: Vorlage gemäß § 132 GVG Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2016 beschlossen: Die Vorlage wird zurückgenommen.
Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng ECLI:DE:BGH:2016:090816B2STR495.12.0
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