Paragraphen in X ZR 1/19
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF X ZR 1/19 BESCHLUSS vom 1. Juli 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:010725BXZR1.19.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Kober-Dehm und den Richter Dr. Rensen beschlossen:
Der Klägerin wird nach Ablauf der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 150.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Lichte des ergänzenden Vorbringens der Klägerin unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Nichtigerklärung des Streitpatents hat auf die angefochtene Entscheidung keine Auswirkungen. Für die Frage, ob die angegriffenen Werbemaßnahmen deshalb irreführend sind, weil kein Patentschutz besteht, ist die Rechtslage in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Handlung vorgenommen wird. Im Streitfall stand das Streitpatent bis zum Ende der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz in Kraft. Mit der späteren Nichtigerklärung hat das Streitpatent seine Wirkung zwar rückwirkend verloren. Wie die Beklagten zutreffend dargelegt haben, hat dies aber nicht zur Folge, dass zuvor vorgenommene Handlungen rückwirkend als irreführend anzusehen sind.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bacher Kober-Dehm Hoffmann Deichfuß Rensen Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.12.2017 - 4a O 63/16 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2018 - I-15 U 23/18 -
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