Paragraphen in III ZA 15/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 9 | ArbGG |
1 | 198 | GVG |
1 | 201 | GVG |
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2 | 9 | ArbGG |
1 | 198 | GVG |
1 | 201 | GVG |
BUNDESGERICHTSHOF III ZA 15/17 BESCHLUSS vom 24. August 2017 in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ECLI:DE:BGH:2017:240817BIIIZA15.17.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen:
Das Verfahren wird nach Anhörung der Antragstellerin an das Bundesarbeitsgericht abgegeben.
Gründe:
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 27. Mai 2017, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 30. Mai 2017, Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach §§ 198 ff GVG wegen überlanger Dauer eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht (8 AZR 418/15) beantragt.
Bei Geltendmachung einer Entschädigung wegen Verzögerung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens auf Bundesebene ist das Bundesarbeitsgericht zuständig. Dieses tritt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 2 GVG an die Stelle des Bundesgerichtshofs (Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 9 ArbGG Rn. 3 f).
Das Verfahren war deshalb nach Anhörung der Antragstellerin an das Bundesarbeitsgericht abzugeben.
Herrmann Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 15. Dezember 2016 - 8 AZR 418/15 Landesarbeitsgericht Hamburg, Entscheidung vom 11. Februar 2015 - 5 Sa 33/14 -
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2 | 9 | ArbGG |
1 | 198 | GVG |
1 | 201 | GVG |
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1 | 201 | GVG |
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