Paragraphen in 5 StR 74/17
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 74/17 BESCHLUSS vom 23. März 2017 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2017:230317B5STR74.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht vom Fehlen der Unrechtseinsicht ausgegangen ist (UA S. 20), geht der Senat im Hinblick auf die unmittelbar vorangegangenen Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Strafkammer uneingeschränkt angeschlossen hat, von einem Fassungsversehen aus.
Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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