Paragraphen in 3 StR 234/21
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 234/21 BESCHLUSS vom 25. August 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 11. März 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Ausspruch über die Wertersatzeinziehung in Höhe von 7.120 € aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Juli 2021 dahin ergänzt, dass sie gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird.
ECLI:DE:BGH:2021:250821B3STR234.21.0
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
VRiBGH Prof. Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.
Wimmer Wimmer RiBGH Dr. Anstötz befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.
Wimmer Voigt Paul
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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