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VII ZR 148/13

BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 148/13 BESCHLUSS vom 20. Februar 2014 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Mai 2013 wird auf seine Kosten verworfen. Gegenstandswert: 21.746 €

Gründe: I.

Rechtsanwalt Dr. N., der für den Beklagten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil eingelegt hatte, hat keine Aussicht auf Erfolg dieses Rechtsmittels gesehen und dies dem Beklagten spätestens am 25. September 2013 mitgeteilt. Nachdem der Beklagte Rechtsanwalt Dr. N. das Mandat entzogen hatte, beantragte er am Tag des Ablaufs der bereits mehrfach verlängerten Frist zur Begründung der Beschwerde die Beiordnung eines Notanwalts zur weiteren Durchführung und Begründung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

II.

Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts für den Beklagten gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt.

Mit dem von dem Beklagten angestrebten Ziel kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO nicht gerechtfertigt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, das eingelegte Rechtsmittel entgegen dem Rat des bisherigen Prozessbevollmächtigten durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen des Beklagten zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und den Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94, NJW 1995, 537; vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132 Rn. 3; vom 20. November 2012 - VIII ZR 175/12, GuT-W 2013, 73; vom 18. Dezember 2012 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4).

III.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Beklagten als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 23. Oktober 2013 nach § 544 Abs. 2, § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

Kniffka Jurgeleit Safari Chabestari Graßnack Eick Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 13.11.2012 - 3 O 163/11 OLG Celle, Entscheidung vom 16.05.2013 - 16 U 160/12 -

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