Paragraphen in I ZB 81/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
1 | 577 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 81/17 BESCHLUSS vom 9. November 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:091117BIZB81.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe:
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. August 2017 ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2016 - I ZB 86/16, juris Rn. 1 mwN).
Büscher Löffler Schaffert Schwonke Kirchhoff Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 18.05.2017 - 5 O 55/17 OLG Hamm, Entscheidung vom 28.08.2017 - I-22 W 26/17 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
1 | 577 | ZPO |
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1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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