Paragraphen in XI ZR 100/20
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1 | 3 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 100/20 BESCHLUSS vom 19. Januar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:190121BXIZR100.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 14. Februar 2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert der von der Beklagten erstrebten vollständigen Klageabweisung bemisst sich gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresertrag des streitgegenständlichen Sparvertrags abzüglich eines Feststellungsabschlages von 20% (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, WM 2017, 804 Rn. 14 ff., vom 25. August 2020 - XI ZR 598/19, juris, und vom 1. September 2020 - XI ZB 2/20, juris Rn. 6). Dies führt hier zu einer Beschwer bis zu 3.000 €. Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt aus dem Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 12) nichts anderes (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017, aaO Rn. 19).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 3.000 €.
Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: AG Zwickau, Entscheidung vom 03.04.2019 - 22 C 1163/18 LG Zwickau, Entscheidung vom 14.02.2020 - 6 S 54/19 -
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