AK 60/19
BUNDESGERICHTSHOF AK 59 u. 60/19 BESCHLUSS vom 17. Dezember 2019 in dem Strafverfahren gegen
1. 2.
wegen zu 1.: Verbrechens gegen die Menschlichkeit u.a. zu 2.: Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit ECLI:DE:BGH:2019:171219BAK59.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger am 17. Dezember 2019 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Koblenz übertragen.
Gründe:
I.
1. Der Angeschuldigte R. ist am 12. Februar 2019 festgenommen worden und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 (4 BGs 21/19), seit dem 29. November 2019 aufgrund des Haftbefehls des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. November 2019 (1 StE 9/19).
Dieser Haftbefehl wirft dem Angeschuldigten R. vor, er habe in Damaskus (Syrien) in der Zeit vom 29. April 2011 bis zum 7. September 2012 gemeinschaftlich handelnd durch eine Handlung im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs auf eine Zivilbevölkerung
– 58 Menschen aus niedrigen Beweggründen getötet,
– mindestens 4.000 Menschen gefoltert, indem er ihnen erhebliche körperliche und seelische Schäden und Leiden zugefügt habe, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen gewesen seien, diese mindestens 4.000 Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, eine andere Person mit Gewalt genötigt, sexuelle Handlungen an sich zu dulden, wobei der Täter eine Waffe bei sich geführt habe, und eine andere Person mit Gewalt genötigt, sexuelle Handlungen an sich zu dulden, wobei der Täter dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vorgenommen habe, die dieses besonders erniedrigt hätten,
strafbar gemäß §§ 1, 7 Abs. 1 Nr. 1, 5, 9 VStGB, § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB in der vom 1. April 1998 bis zum 9. November 2016 gültigen Fassung, §§ 211, 25 Abs. 2, § 52 StGB.
Mit Beschluss vom 5. September 2019 (AK 47/19) hat der Senat - noch auf der Grundlage des Haftbefehls des Ermittlungsrichters - die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.
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2. Der Angeschuldigte A.
ist ebenfalls am 12. Februar 2019 festgenommen worden und hat sich zunächst bis zum 17. Mai 2019 in Untersuchungshaft befunden. Dem Vollzug hat der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 (4 BGs 25/19) zugrunde gelegen,
den dieser mit Beschluss vom 17. Mai 2019 (4 BGs 128/19) wieder aufgehoben hat.
5 Am 24. Juni 2019 ist der Angeschuldigte A.
erneut festgenommen worden und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft. Da der Senat auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom
6. Juni 2019 (StB 14/19) den Beschluss des Ermittlungsrichters vom 17. Mai aufgehoben hat, ist Grundlage des weiteren Untersuchungshaftvollzugs zunächst abermals der - wieder existente und vom Senat zugleich inhaltlich ge- änderte - Haftbefehl des Ermittlungsrichters vom 7. Februar 2019 gewesen. Seit dem 29. November 2019 wird der bereits benannte Haftbefehl des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. November 2019 (1 StE 9/19)
auch gegen den Angeschuldigten A.
vollzogen.
Diesem Angeschuldigten legt der Haftbefehl zur Last, er habe in Damaskus und Douma (Syrien) vom 1. September oder bis zum 31. Oktober 2011 durch eine Handlung im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs auf eine Zivilbevölkerung einem anderen geholfen, mindestens 30 Menschen zu foltern, indem diesen erhebliche körperliche und seelische Schäden und Leiden zugefügt worden seien, und diese mindestens 30 Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, strafbar nach §§ 1, 7 Abs. 1 Nr. 5, 9 VStGB, § 27 StGB.
Mit Beschluss vom 9. Oktober 2019 (AK 54/19) hat der Senat - noch auf der Grundlage des Haftbefehls des Ermittlungsrichters in Verbindung mit seinem auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts ergangenen Beschluss die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.
3. Am 22. Oktober 2019 hat der Generalbundesanwalt Anklage gegen die Angeschuldigten zum Oberlandesgericht Koblenz erhoben. Nach Verkündung des Haftbefehls vom 18. Oktober 2019 hat dieses dem Senat die Akten zur Haftprüfung vorgelegt.
II.
Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft auch über neun Monate hinaus liegen für beide Angeschuldigte vor. Hinsichtlich des Angeschuldigten A. ist der Senat nicht gehindert, schon vor Ende der Frist nach § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO die Haftfortdauer anzuordnen (s. MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 122 Rn. 14 mwN).
1. Der vom Oberlandesgericht gegen beide Angeschuldigte erlassene Haftbefehl vom 18. November 2019 enthält im Kern die Tatvorwürfe, die auch Gegenstand der Sechs-Monats-Haftprüfungen des Senats vom 5. September und 9. Oktober 2019 gewesen sind. Das betrifft sowohl den gegen den Angeschuldigten R. erhobenen Vorwurf von unter seiner Führung und Verantwortung durchgeführten Folterungen an inhaftierten Zivilisten, namentlich den drei Zeugen K. ,
G. und T. , als auch den gegen den Angeschuldigten A.
erhobenen Vorwurf der Hilfeleistung zu Folterungen von mindestens 30 gefangengenommenen Demonstranten, jeweils als Mitarbeiter des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes im Rahmen des vom Assad- Regime angeordneten ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die syrische Zivilbevölkerung anlässlich des sog. Arabischen Frühlings.
Diese Vorwürfe tragen weiterhin die Fortdauer der Untersuchungshaft. Nach wie vor bezieht sich der dringende Verdacht in rechtlicher Hinsicht auf ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB (Angeschuldigter R. ) bzw. der Beihilfe hierzu (Angeschuldigter A. ). Für die Haftfrage ist es nicht entscheidend, dass der Haftbefehl die (Haupt-)Taten, die Gegenstand der bisherigen Haftprüfungen waren, in Bezug auf beide Angeschuldigte als Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 9 VStGB beurteilt, während den Angeschuldigten nicht mehr die - idealkonkurrierende - Beteiligung an einfachen oder gefährlichen Körperverletzungen (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 StGB) zur Last gelegt wird, weil der Generalbundesanwalt diese gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1 StPO von der Strafverfolgung ausgeschieden hat. Denn das Verbrechen nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB wiegt, gemessen am Strafrahmen, ohnehin schwerer als dasjenige nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 VStGB und die genannten Körperverletzungsdelikte.
Unbeschadet dessen, dass der im vorgelegten Haftbefehl gegen den Angeschuldigten R. erhobene weitergehende Tatvorwurf, ihm seien als Mittäter tateinheitliche Tötungen von 58 Menschen und Folterungen an weiteren 3.997 Menschen - mittels körperlicher Misshandlungen sowie sexueller Gewalt zuzurechnen, ein deutlich höheres Gewicht hat, kommt es hierauf für die vorliegende Entscheidung über die Haftfortdauer nicht maßgebend an.
Der Senat lässt all dies im Hinblick auf die gebotene zügige Durchführung des Haftprüfungsverfahrens dahinstehen, zumal das Oberlandesgericht mitgeteilt hat, es werde erst nach Rückgang der Akten über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden.
2. Hinsichtlich der Einzelheiten der Tatvorwürfe, auf die sich die SechsMonats-Haftprüfungen des Senats bezogen haben, des dringenden Tatverdachts, des Haftgrundes der Fluchtgefahr und der Versagung einer Haftverschonung wird Bezug genommen
– für den Angeschuldigten R. auf die Haftfortdauerentscheidung des Senats vom 5. September 2019, ferner den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 und den ihm zugrundeliegenden Antrag des Generalbundesanwalts vom 17. Januar 2019,
– für den Angeschuldigten A.
auf die Beschwerdeentscheidung des Senats vom 6. Juni 2019 und daneben den Haftbefehlsantrag des Generalbundesanwalts vom 23. Januar 2019.
Die Gründe der beiden genannten Senatsentscheidungen gelten unvermindert fort. Zur Beweislage, insbesondere im Hinblick auf - auch den jeweiligen hier gegenständlichen dringenden Tatverdacht erhärtende - weitere systematische Folterungen, wird auf das in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Oktober 2019 dargelegte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen verwiesen.
3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist auch nach den Senatsbeschlüssen über die Haftfortdauer vom 5. September und 9. Oktober 2019 hinreichend gefördert worden:
Der Generalbundesanwalt hat nach Abschluss der Auswertung der Asservate und Durchführung der letzten Zeugenvernehmungen am 18. Oktober 2019 die Anklageschrift fertiggestellt. Sie ist am 22. Oktober 2019 beim Oberlandesgericht Koblenz eingegangen. Dieses hat angekündigt, nach Rückgang der Akten zeitnah über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden.
Der vom Oberlandesgericht für den Fall der Eröffnung beabsichtigte Beginn der Hauptverhandlung im Mai 2020 könnte unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgrundsatzes nicht frei von Bedenken sein. Zwar hat es pauschal mitgeteilt, bei der Terminierung seien "etwaige Urlaubspläne des Senats und der Verfahrensbeteiligten" zu berücksichtigen. Ohne dass derartige - grundsätzlich anerkennenswerte - Belange konkretisiert werden, scheint die vergleichsweise lange Zeitspanne zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlungsbeginn von mehr als sechs Monaten nicht ohne weiteres nachvollziehbar.
4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach wie vor nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der jeweiligen Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Schäfer Gericke Berg