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IV ZB 38/15

BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 38/15 BESCHLUSS vom 11. Mai 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:110516BIVZB38.15.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann am 11. Mai 2016 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. September 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 37.974,85 €

Gründe:

I. Der Kläger erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung.

Das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15. Mai 2015 zugestellt worden. Nach rechtzeitiger Berufungseinlegung hat er mit Schriftsatz vom 13. Juli 2015 die Berufung begründet. Dieser Schriftsatz ist am 15. Juli 2015 per Telefax bei der gemeinsamen Fernkopierstelle des Landgerichts und des Amtsgerichts und erst am 16. Juli 2015 beim Oberlandesgericht eingegangen.

Nach Hinweis des Berufungsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit am 5. August 2015 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt. Hierzu hat er ausgeführt, die zuständige Kanzleimitarbeiterin habe versehentlich die Faxnummer des Landgerichts in den Schriftsatz eingefügt und ihn per Telefax an diese Nummer versandt. Entgegen der Anweisung, die den Kanzleimitarbeitern erteilt worden sei, habe sie nach der Übermittlung nicht überprüft, ob die Faxnummer des Gerichts korrekt gewesen sei.

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es lasse sich nicht ausschließen, dass den Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Verschulden an der Fristversäumung treffe. Die in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten erteilte Anweisung, bei einer Versendung fristwahrender Schriftsätze per Fax die Richtigkeit der Faxnummer des Gerichts nach der Übermittlung zu prüfen, genüge nicht den an die Sorgfalt eines Rechtsanwalts zu stellenden Anforderungen. Die Kontrolle des Sendeberichts dürfe sich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Nummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten Nummer zu vergleichen, sondern der Abgleich müsse anhand einer zuverlässigen Quelle erfolgen. Dem Vorbringen des Klägers lasse sich nicht entnehmen, dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten Vorkehrungen getroffen worden wären, um dies sicherzustellen. Das Fehlen einer solchen Vorkehrung lasse sich daher als Ursache für das geschehene Missgeschick nicht ausschließen.

Gegen den Beschluss des Berufungsgerichts wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die angefochtene Entscheidung verletzt nicht die Verfahrensgrundrechte des Klägers auf ein faires Verfahren und effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).

1. Rechtsfehlerfrei war das Berufungsgericht der Auffassung, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfolgen kann, weil sich ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers als Ursache für die Versäumung der Frist nicht ausschließen lässt und der Kläger sich dessen Verschulden nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.

a) Zwar darf ein Rechtsanwalt Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem durch Fax erfolgenden Versand fristgebundener Schriftsätze grundsätzlich dem geschulten und zuverlässigen Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen und braucht die Ausführung eines solchen Auftrages nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren (Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - IV ZB 20/12, NJW-RR 2013, 305 Rn. 7). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze aber nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist (aaO Rn. 9; ebenso BGH, Beschlüsse vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, NJW-RR 2012, 744 Rn. 7; vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, VersR 2011, 1543 Rn. 14). Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten Nummer zu vergleichen (BGH aaO). Vielmehr muss der Abgleich anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle erfolgen, um auch Fehler bei der Ermittlung aufdecken zu können (BGH aaO).

b) Nach diesem Maßstab war das Berufungsgericht zutreffend der Ansicht, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Organisationsverschulden bei der Ausgangskontrolle anzulasten ist. Die nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Prozessbevollmächtigten erteilte Anweisung, die Richtigkeit der Faxnummer nach der Versendung zu überprüfen, genügt den Sorgfaltsanforderungen nicht, da in dieser Anweisung kein Abgleich der im Sendebericht angegebenen Faxnummer anhand einer zuverlässigen Quelle verlangt wird. Die Anweisung beschränkt sich ohne weitergehende Anforderungen darauf, die Richtigkeit der Faxnummer zu prüfen.

c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht auch zutreffend entschieden, dass sich das schuldhafte Unterlassen einer ausreichenden Anweisung zur Ausgangskontrolle als Ursache für die Fristversäumung nicht ausschließen lässt. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht der Wiedereinsetzung dann nicht entgegen, wenn er alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem normalen Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Mai 1974 - IV ZB 6/74, VersR 1974, 1001, 1002). Verbleibt aber die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2011 - III ZB 55/10, NJW 2011, 859 Rn. 11).

So liegt der Fall hier. Eine Ursächlichkeit der unzureichenden Anweisung des Prozessbevollmächtigten für die Fristversäumung lässt sich nicht ausschließen. Auch wenn die zuständige Mitarbeiterin die erteilte Anweisung zur Prüfung der Richtigkeit der Faxnummer beachtet hätte, stünde ein rechtzeitiger Eingang der Berufungsbegründung nicht fest. Bei pflichtgemäßer Abarbeitung der Anweisung zur Ausgangskontrolle hätte die Mitarbeiterin die Richtigkeit der im Sendebericht angezeigten Faxnummer in beliebiger Weise überprüfen können, d.h. auch auf dem schnellsten Weg durch einen Vergleich mit der in den Schriftsatz eingefügten Nummer. Da es sich dabei aber um die falsche Nummer handelte und ein Abgleich mit einer zuverlässigen Quelle nicht verlangt wurde, wäre auch dann die Übermittlung an den falschen Empfänger nicht bemerkt worden. Es entlastet den Prozessbevollmächtigten entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keineswegs, dass die Mitarbeiterin auch eine ausreichende Anweisung zur Kontrolle der Faxnummer in diesem Fall nicht beachtet hätte. Da eine fristgerechte Versendung des Schriftsatzes an die richtige Faxnummer nur durch eine entsprechende Anweisung des Prozessbevollmächtigten in Verbindung mit der Befolgung dieser Anweisung durch die Mitarbeiterin sichergestellt worden wäre, hat auch der Prozessbevollmächtigte eine Ursache für die Fristversäumung gesetzt.

2. Die Rechtsbeschwerde ist nach alledem auch insoweit ohne Erfolg, als sie sich gegen die Verwerfung der Berufung richtet.

Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 11.05.2015 - 26 O 373/14 OLG Köln, Entscheidung vom 30.09.2015 - 20 U 93/15 -

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