Paragraphen in I ZB 32/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 33 | RVG |
1 | 1 | RVG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 1 | RVG |
3 | 33 | RVG |
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 32/23 BESCHLUSS vom 22. März 2024 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren ECLI:DE:BGH:2024:220324BIZB32.23.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2024 durch den Richter Odörfer als Einzelrichter beschlossen:
Das Verfahren auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird dem Senat übertragen.
Gründe:
I. Das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft die teilweise Aufhebung von Anordnungen nach § 19 Abs. 1 GeschGehG in einem selbständigen Beweisverfahren nach dem sogenannten Düsseldorfer Verfahren, dessen Gegenstand eine Geschäftsgeheimnisstreitsache im Sinn des § 16 Abs. 1 GeschGehG ist. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner mit Beschluss vom 9. November 2023 zurückgewiesen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt. Der Einzelrichter hat die Übertragung dieses Verfahrens auf den Senat in Aussicht gestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, der Antragsgegnerseite auch zur eigenen Antragstellung. Hierzu sind keine Stellungnahmen eingegangen.
II. Das Verfahren auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren ist wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat zu übertragen.
1. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]). Der Einzelrichter überträgt das Verfahren nach § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
2. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und ist daher dem Senat zu übertragen. Der Senat hat bislang nicht über den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfahren entschieden, das die Aufrechterhaltung oder Aufhebung von Anordnungen nach § 19 Abs. 1 GeschGehG betrifft.
Odörfer Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 29.07.2021 - 24 OH 2797/21 OLG München, Entscheidung vom 13.04.2023 - 29 W 1393/22 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 33 | RVG |
1 | 1 | RVG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 1 | RVG |
3 | 33 | RVG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen