5 StR 599/23
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 599/23 URTEIL vom 5. November 2024 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
4.
ECLI:DE:BGH:2024:051124U5STR599.23.0
-2wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 26. September 2024 in der Sitzung vom 5. November 2024, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Cirener,
Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher, Richterin am Bundesgerichtshof Resch, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Werner,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwältin K.
als Verteidigerin des Angeklagten G. ,
Rechtsanwalt E.
als Verteidiger des Angeklagten S. ,
Rechtsanwalt H.
als Verteidiger des Angeklagten M. ,
Rechtsanwalt Kl. , Rechtsanwalt V.
als Verteidiger des Angeklagten R. , Justizangestellte T. , Amtsinspektorin W.
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-5-
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 17. Mai 2023 betreffend den Angeklagten R. wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das vorbenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten G. , S.
und M. verurteilt worden sind; ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen in den Fällen II.1 bis II.5 der Urteilsgründe.
Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft betreffend diese Angeklagten werden verworfen.
3. Auf die Revisionen der Angeklagten G. und S.
wird das vorbenannte Urteil, soweit es sie betrifft, mit Ausnahme der Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten G. und S. werden verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der jeweiligen Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen - Gründe:
1 Das Landgericht hat die Angeklagten G. und S.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf tateinheitlichen Fällen, davon in zwei Fällen in nicht geringer Menge und in drei Fällen „gewerbsmäßig handelnd“, und den Angeklagten M. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Den Angeklagten G. hat es unter Einbeziehung von Strafen aus einer rechtskräftigen früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten, den Angeklagten S. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten M. zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es gegen die Angeklagten S.
und G. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 164.130 Euro als Gesamtschuldner angeordnet und weitere Einziehungsanordnungen gegen die Angeklagten S. und M. getroffen. Den Angeklagten R. hat es aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und eine Entschä- digungsentscheidung wegen durchgeführter Durchsuchungsmaßnahmen getroffen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren zuungunsten der Angeklagten eingelegten, auf sachlich-rechtliche Beanstandungen hinsichtlich der Angeklagten G. , S. und M. und auf Verfahrensrügen hinsichtlich des Angeklagten R. gestützten, Revisionen. Die jeweils mit der Sachrüge – vom Angeklagten S. auch mit Verfahrensbeanstandungen – geführten Rechtsmittel der Angeklagten G. und S. richten sich gegen ihre Verurteilung. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten G. , S. und M. ebenso wie die Rechtsmittel der Angeklagten G. und S.
erzielen den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Erfolg. Die gegen den Freispruch des Angeklagten R. gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist hingegen unzulässig. Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Entschädigungsentscheidung (§ 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG) ist der Senat nicht zuständig.
I.
1. Das Landgericht hat in den Verurteilungsfällen betreffend die Angeklagten G. , S. und M. (Taten II.1 bis II.5 der Urteilsgründe) folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 a) Der Angeklagte S.
war als sogenannter Kinderzimmerdealer wegen des Betriebs eines Internet-Handels mit Betäubungsmitteln und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im November 2015 vom Landgericht Leipzig zu einer mehrjährigen Jugendstrafe verurteilt worden. Im Frühjahr 2018 lernte er im offenen Vollzug den ebenfalls wegen Betäubungsmitteldelikten eine Haftstrafe verbüßenden Angeklagten G. kennen. Auf dessen Initiative fassten beide Angeklagte Ende des Jahres 2018 den Plan, einen Online-Handel für Betäubungsmittel und rezeptpflichtige Medikamente aufzubauen. In dessen Umsetzung programmierte S.
unter Nutzung des Domainnamens www.C
.to einen Online-Shop, in dem zahlreiche Betäubungsmittel und Medikamente angeboten wurden. Er sorgte für die Funktionsfähigkeit des Systems, war für die Lö- sung von Problemen bei der Bedienung des Programms und die Einrichtung der Hardware einschließlich des Druckers für die Adressetiketten verantwortlich.
G. beschaffte die gehandelten Substanzen und sorgte für die Auffüllung des Drogen- und Medikamentenvorrates. Ihm oblag zudem die Suche nach sogenannten Arbeitswohnungen und Bunkermöglichkeiten sowie die Akquisition von Mitarbeitern. Hierfür gewann er spätestens am 1. April 2019 den Angeklagten M. und am 15. Mai 2019 den gesondert Verurteilten Mo. , die sodann für die Entgegennahme der Bestellungen, deren Abarbeitung und den Versand der Drogen und Arzneimittel zuständig waren. Weisungsgemäß schlossen beide befristete Mietverträge über einen Raum in einem Apartmenthaus in L.
ab.
Dort hielten sie sich auf und bearbeiteten die Bestellungen aus dem Online-Shop.
Dafür erhielten sie von den Angeklagten G. und S. , die die Miete für die Arbeitswohnung übernahmen, jeweils einen Lohn in Höhe von monatlich
1.500 Euro.
Ab Anfang August 2019 nutzten die Täter eine andere Arbeitswohnung in L. . Aufgrund schlechter Arbeitsbedingungen beendeten der Angeklagte M. und der gesondert Verurteilte Mo. vermutlich zum 15. August 2019 ihre Tätigkeit. In der Folgezeit erledigte G. die Abarbeitung der Bestellungen, wobei er zumindest vorübergehend durch eine nicht identifizierte männliche Person mit dem Spitznamen „Kä.
“ unterstützt wurde. Die nach weiteren Umzügen in der Zeit vom 20. November bis 4. Dezember 2019 als Arbeitswohnung dienenden Räumlichkeiten hatte der Angeklagte R. organisiert. Am 4. Dezember 2019 mussten sie geräumt werden, nachdem der Vermieter auf einem Kontrollgang auf „Aktivitäten“ in der Mietsache aufmerksam geworden war und den umgehenden Auszug verlangt hatte. Am 27. Januar 2020 wurde der Online-Shop abgeschaltet.
5 Der Angeklagte S.
vereinnahmte die Verkaufserlöse in Form von Kryptowährung (Bitcoin), die er sich nach Umtausch in Euro an Geldautomaten bar auszahlen ließ. Insgesamt erlangte er vom 30. Dezember 2019 bis zum
20. Februar 2020 einen Betrag in Höhe von 164.130 Euro.
Zu den einzelnen Taten ist Folgendes im Urteil festgestellt:
7 Am 13. Juli 2019 bewahrten S.
und G. im bewussten und gewollten Zusammenwirken in einem „Bunker“ oder in dem oben genannten Apartmenthaus Betäubungsmittel und verschreibungspflichtige Arzneimittel auf, wobei sie die Vorräte durch Nachlieferungen aus unbekannten Quellen immer wieder auffüllten. Bei den Betäubungsmitteln mit weitgehend durchschnittlichen Wirkstoffgehalten handelte es sich um etwa zweieinhalb Kilogramm Haschisch, rund
16,5 Kilogramm Amphetamin, knapp zwei Kilogramm MDMA, über dreihundert Gramm Kokain, mehr als 5.700 Ecstasy-Tabletten, annähernd ein halbes Kilogramm Methamphetamin und über 800 LSD-Blotter sowie verschreibungspflichtige Tabletten, unter anderem mit den Inhaltsstoffen Fentanyl, Zolpidem, Alprazolam, Bromazepam, Clonazepam, Diazepam, Lorazepam, Midazolam und Nitrazepam. Diese Substanzen, die von einer Vielzahl von Kunden bestellt worden waren, verpackten und versendeten M. und der gesondert Verurteilte Mo. im Zeitraum vom 13. Juli bis 14. August 2019 in Form von 471 Postsendungen an Abnehmer im gesamten Bundesgebiet und in andere Länder. Zudem bestellten sie Verpackungsmaterial unter Nutzung eigener Kundendaten. Sie waren strikten Anweisungen unterworfen. Der Angeklagte S. , den der Angeklagte M. persönlich kannte, kommunizierte mit dem gesondert Verurteilten Mo. unter dem Namen „Ra. “ nur auf elektronischem Weg. Zur Vermeidung von Diebstählen wurde die Arbeitswohnung per Video überwacht. Jede abgearbeitete Bestellung musste fotografisch dokumentiert werden, um eine lückenlose Kontrolle zu ermöglichen (Tat II.1 der Urteilsgründe).
Aufgrund eines anonymen Hinweises und der Angaben eines Zeugen fanden ab dem Sommer 2019 Observations- und Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen der Polizei gegen die Angeklagten G. und S.
statt.
Zudem wurden Bestellungen durch einen Verdeckten Ermittler der Polizei veranlasst, um die Funktionsfähigkeit des Shops zu prüfen. In diesem Kontext stehen die nachfolgenden Taten (II.2 bis II.5 der Urteilsgründe).
Jeweils auf Bestellungen des Verdeckten Ermittlers versandten die Angeklagten G. und S.
am 26. September 2019 insgesamt 1,06 g Methamphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 0,77 g Methamphetamin-Base zum Preis von 47 Euro (Tat II.2 der Urteilsgründe), am 17. Oktober 2019 (Bestellungen vom 14. und 15. Oktober 2019) einmal 25,02 g MDMA mit einer Wirkstoffmenge von 17,43 g MDMA-Base und 5 LSD-Blotter mit einer durchschnittlichen Wirkstoffmenge an Lysergsäurediethylamid von 250 bis 300 mcg zum Preis von insgesamt 133,50 Euro sowie zum anderen 2,95 g Methamphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 2,17 g Methamphetamin-Base zum Preis von 132 Euro
(Tat II.3 der Urteilsgründe), spätestens am 17. November 2019 (Bestellung vom
13. November 2019) insgesamt 3 g Methamphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 2,14 g Methamphetamin-Base zum Preis von 132 Euro (Tat II.4 der Urteilsgründe) und schließlich am 8. Januar 2020 (Bestellung vom Vortag) einmal
52,21 g Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 3 g Amphetamin-Base zum Preis von 116 Euro und zum anderen 46,68 g Amphetamin mit einer Wirkstoff- menge von 2,42 g Amphetamin-Base sowie 1 g Methamphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 0,72 g Methamphetamin-Base zum Preis von 158 Euro (Tat II.5 der Urteilsgründe). Alle Sendungen wurden nach Aufgabe zur Post mittels Einwurfs in den Briefkasten sichergestellt.
b) Das Landgericht hat unter Anwendung des Zweifelssatzes nicht auszuschließen vermocht, dass es zu Überschneidungen einzelner Ausführungshandlungen beim Erwerb und Abverkauf der Betäubungsmittel kam, weshalb es in allen Fällen von Tateinheit ausgegangen ist.
Die Tathandlungen der Angeklagten G. und S. hat es als gemeinschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in fünf tateinheitlichen Fällen, davon in drei Fällen „gewerbsmäßig“ und in zwei Fällen in nicht geringer Menge gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gewertet, die des Angeklagten M. als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB.
12
2. Den Angeklagten R.
hat es aus tatsächlichen Gründen von den Anklagevorwürfen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Anklagepunkte 1 und 3) und des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen (Anklagepunkte 2,
und 6) freigesprochen.
II. Revisionen der Staatsanwaltschaft
1. Die gegen den Freispruch des Angeklagten R. gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Eine Sachrüge ist insoweit nicht erhoben; die Verfahrensrügen entsprechen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
a) Dem Angeklagten, der sich nicht zum Tatvorwurf eingelassen hat, ist mit der zugelassenen Anklageschrift vorgeworfen worden, sich als Täter am Betäubungsmittelhandel der Angeklagten G. , S. und M. beteiligt zu haben. Das Landgericht hat ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
b) Die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Verfahrensrügen, mit denen sie die „unterbliebene Beweiserhebung“ nach entsprechenden Beweisanträgen beanstandet, sind nicht in der vom Gesetz geforderten Form erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und deshalb unzulässig.
aa) In der Hauptverhandlung vom 29. März 2023 hatte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beantragt, den Vermieter der von Mitte November bis Anfang Dezember 2019 genutzten Arbeitswohnung (Zeuge Kr. ) zum Beweis dafür zu vernehmen, dass er dem Angeklagten R.
den Wohnungsschlüssel übergeben habe, dass dieser Angeklagte sein einziger Ansprechpartner gewesen sei, dass der Zeuge Anfang Dezember 2019 eine Vielzahl von Kartons mit verschiedenfarbigen Tabletten in großer Anzahl in der Wohnung festgestellt und diese fotografiert habe und dass er dem Angeklagten habe versprechen müssen,
nach Räumung und Säuberung der Wohnung keine Strafanzeige zu erstatten,
die von ihm gefertigten Bilder zu löschen und eine mit einem Namen beschriebene Serviette zu vernichten (Beweisantrag 1). Zudem waren Beweisanträge auf auszugsweise Verlesung eines polizeilichen Auswertberichts vom 29. Januar 2021 mit Chatnachrichten, die zwischen den Angeklagten R.
und G.
ausgetauscht wurden (Beweisantrag 2), und auf die Inaugenscheinnahme von Telefonaten zwischen diesen beiden Angeklagten (Beweisantrag 3) gestellt worden.
Der Zeuge Kr. ist in der Hauptverhandlung vom 3. Mai 2023 vernommen worden. Eine Frage des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft an den Zeugen hat der Vorsitzende nicht zugelassen. Die Beanstandung dieser Verfü- gung hat die Strafkammer mit dem in der Hauptverhandlung vom 10. Mai 2023 verkündeten Beschluss zurückgewiesen und zugleich die gestellten Beweisanträge wegen eines „Beweiserhebungsverbots“ gemäß § 160a Abs. 1 StPO abgelehnt, da sich der Tatverdacht gegen den Angeklagten R.
allein aus überwachten Telefonaten mit dem Angeklagten G. ergeben habe, hinsichtlich derer für ihn als Berufsgeheimnisträger ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StPO bestanden habe.
bb) Das Rügevorbringen, mit dem sich die Staatsanwaltschaft im Kern gegen das vom Landgericht angenommene Beweisverwertungsverbot wendet, erfüllt bei keiner der Rügen die Darlegungsanforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
(1) Die Revision lässt hinsichtlich aller drei Rügen einen klar strukturierten Vortrag und eine erkennbare Unterscheidung zwischen Revisionsvortrag und wahllos aneinandergereihtem Akteninhalt vermissen (vgl. zu den Vortragsanforderungen BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2022 – 5 StR 184/22, NStZ 2023, 127; vom 14. Mai 2020 – 5 StR 672/19, NStZ 2020, 625). Die Verfahrenstatsachen müssen aber in einer Weise angegeben werden, die das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt, darüber – unter der Voraussetzung der Erweisbarkeit – endgültig zu entscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 27. September 2018 – 4 StR 135/18, NStZ-RR 2019, 26 f.; vom 22. Oktober 1993 – 2 StR 466/93, NJW 1994, 1015 f.). Dazu muss der Revisionsvortrag aus sich heraus so verständlich sein, dass das Revisionsgericht ohne weiteres daran anknüpfen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2015 – 1 StR 235/14 Rn. 50; Urteil vom 27. November 1986 – 4 StR 370/86). Es ist nicht Sache des Revisionsgerichts, den Revisionsvortrag aus vorgelegten Unterlagen an jeweils passender Stelle zu ergänzen (BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 – 5 StR 672/19, NStZ 2020, 625; vom 22. Februar 2012 – 1 StR 647/11, NStZ-RR 2012, 178; vom 25. September 1986 – 4 StR 496/86, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1; Urteil vom 4. September 2014 – 1 StR 75/14 Rn. 67).
Hier erschöpft sich der Revisionsvortrag, der die Überprüfung des vom Landgericht angenommenen Beweisverwertungsverbotes ermöglichen muss, in der Vorlage einer Auswahl polizeilicher Vermerke, dokumentierter Gesprächsinhalte überwachter Telefonate, von Gerichtsbeschlüssen und anderen Aktenteilen, aus denen sich der Gang des Ermittlungsverfahrens ergeben soll. Eine nachvollziehbare Darstellung des für die jeweils erhobene Rüge maßgeblichen Sachverhalts fehlt.
(2) Darüber hinaus sind auch die besonderen, sich aus der Art des gerügten Rechtsverstoßes ergebenden Vortragsvoraussetzungen nicht erfüllt (vgl. zur Rüge des Unterlassens einer beantragten Beweiserhebung wegen der Annahme eines Beweisverwertungsverbots BGH, Urteile vom 27. September 2018 – 4 StR 135/18, NStZ-RR 2019, 26 f.; vom 10. Juli 2014 – 3 StR 140/14, NStZ-RR 2014, 318 f.; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 38 f. mwN).
So fehlt es am Vortrag der im Ablehnungsbeschluss des Landgerichts vom 10. Mai 2023 in Bezug genommenen Unterlagen oder Aktenbestandteile (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25. November 2021 – 4 StR 103/21, NStZ 2022, 250 mwN). Dies betrifft den Vermerk des Zollbeamten B. vom 7. August 2019,
der sich zur Einschätzung des im Ermittlungsverfahren zuständigen Staatsanwalts verhalten soll, unter welchen Voraussetzungen die abgehörten Gespräche zwischen den Angeklagten R.
und G. als „kernbereichsrelevant“ zu werten und zu löschen seien. Gleiches gilt für im Beschluss erwähnte Urkunden betreffend die als kernbereichsrelevant und „Berufsgeheimnisträger-Gespräche“
identifizierten Telefonate. Bei der Rüge wegen Ablehnung des Beweisantrages auf auszugsweise Verlesung eines Auswertberichts vom 29. Januar 2021 werden zudem die in diesem Bericht angesprochenen Dokumente: „Ermittlungsbericht zur Räumung der F.
F.
Str. “ und „Ermittlungsbericht Ereignisse vom 20.11. – 22.11. 2019“ nicht vorgetragen, ebenso wenig der in den Durchsuchungsbeschlüssen des Amtsgerichts Leipzig vom 17. und 20. August 2020 betreffend die Wohn- und Geschäftsräume des Angeklagten R.
bezeichnete Ermittlungsbericht vom 11. Dezember 2019, ferner die „Erkenntnisse Telekommunikationsüberwachung“, auf die in der Rüge verwiesen wird. Der Angabe des Inhalts all dieser Dokumente hätte es – neben dem erforderlichen nachvollziehbaren Rügevorbringen – bedurft, da diese für die Prüfung des vom Landgericht angenommenen Beweisverwertungsverbotes nach § 160a Abs. 1 StPO durch den Senat von Bedeutung sein könnten.
Aufgrund der bereits aufgezeigten, für sich schon die Unzulässigkeit der erhobenen Verfahrensrügen begründenden Vortragsmängel kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass die Beschwerdeführerin es bei der Beanstandung der Ablehnung des Beweisantrages betreffend die Vernehmung des Zeugen Kr. (Beweisantrag 1) zudem versäumt hat mitzuteilen, wie sich der in der Hauptverhandlung vom 3. Mai 2023 vernommene Zeuge dort geäußert hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2019 – 1 StR 604/17 Rn. 42; Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 StR 21/15, NStZ 2015, 540 f.).
c) Eine Prüfung materiell-rechtlicher Fehler des Urteils hinsichtlich des freisprechenden Teils ist dem Revisionsgericht dagegen verwehrt. Die erhobene Sachrüge umfasst nicht den Freispruch des Angeklagten R. . Sie ist auf die Fälle der Verurteilung der Angeklagten G. , S.
und M. beschränkt.
Hinsichtlich des Angriffsziels einer Revision ist der Sinn der Rechtsmittelbegründung maßgeblich. Für Revisionen der Staatsanwaltschaft ist hierbei Nr. 156 RiStBV in den Blick zu nehmen. Danach ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, jedes von ihr eingelegte Rechtsmittel zu begründen (Nr. 156 Abs. 1 RiStBV). Darüber hinaus soll sie ihre Revision stets so rechtfertigen, dass klar ersichtlich ist, in welchen Ausführungen des angefochtenen Urteils sie eine Rechtsverletzung erblickt und auf welche Gründe sie ihre Rechtsauffassung stützt (Nr. 156 Abs. 2 RiStBV). Dies entspricht auch dem Zweck der Vorschrift des § 345 Abs. 2 StPO, die der sachkundigen Zusammenfassung der von der Revision erstrebten rechtlichen Angriffe dient (vgl. BGH, Urteile vom 3. August 2022 – 5 StR 203/22 Rn. 14; vom 14. April 2022 – 5 StR 313/21, NStZ-RR 2022, 201; vom 1. Juni 2023 – 4 StR 225/22 Rn.15; vom 15. Februar 2023 – 2 StR 270/22 Rn. 10). Nach diesen Grundsätzen ist nach dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft der Freispruch des Angeklagten R. allein mit Verfahrensrügen, nicht jedoch mit sachlich-rechtlichen Beanstandungen angegriffen worden.
Zwar hat die Staatsanwaltschaft ihrer Revisionsbegründung nach Aufzählung aller Angeklagten einen umfassend formulierten Revisionsantrag wegen der „Verletzung formellen und materiellen Rechts“ vorangestellt. In der folgenden Begründung hat sie indes – nachdem sie in einem Abschnitt unter „A. Verfahrenshistorie“ zunächst – überflüssigerweise – die Anklageschrift und das angefochtene Urteil vollumfänglich wiedergegeben hatte, unter „B. Verfahrensrügen“ allein den Freispruch des Angeklagten R.
betreffende Verfahrensbeanstandungen erhoben. Unter „C. Sachrüge“ wird dann nach mehr als 460 Seiten Revisionsbegründung „die Verletzung materiellen Rechts“ gerügt und – erneut – beantragt,
„das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 17.05.2023 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.“
Als rechtsfehlerhaft wird dann aber lediglich beanstandet, dass das Landgericht die Angeklagten G. und S.
nicht wegen bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG und den Angeklagten M. nicht wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG,
§ 27 Abs. 1 StGB verurteilt hat. In der weiteren Begründung dazu heißt es, das Landgericht sei seiner Kognitionspflicht nicht gerecht geworden, weil es „sich in den Urteilsgründen nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Angeklagten G. und S.
gemeinsam mit dem Angeklagten M. und dem gesondert Verfolgten Mo. – diese jeweils als Gehilfen – eine Bande“ gebildet hätten.
Der Angeklagte R.
wird in diesem Abschnitt der Revisionsbegründung an keiner Stelle erwähnt.
Nach diesem Inhalt der Revisionsbegründungsschrift richtet sich die von der Staatsanwaltschaft erhobene Sachrüge ausschließlich gegen den die Angeklagten G. , S.
und M. betreffenden Schuldspruch, nicht aber auch gegen den Freispruch des Angeklagten R.
. Denn die Staatsanwaltschaft bemängelt insoweit allein das Unterbleiben weiterer Beweiserhebungen, nicht aber die fehlerhafte Würdigung der erhobenen Beweise im Urteil.
d) Aufgrund der Unzulässigkeit der danach allein zur Begründung der Revision gegen den Angeklagten R.
angebrachten Verfahrensrügen ist das Rechtsmittel ihn betreffend insgesamt unzulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom
5. Juni 2007 – 5 StR 383/06, NJW 2007, 3010 f.; vom 30. September 2003
– 4 StR 315/03).
2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, mit denen sie mit der Sachrüge die Schuldsprüche der Angeklagten G. , S.
und M. angreift, haben Erfolg.
a) Das Landgericht hat seine Kognitionspflicht (§ 264 Abs. 1 StPO) verletzt.
Die Kognitionspflicht gebietet, dass der durch die zugelassene Anklage abgegrenzte Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird. Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte Bewertung ausgeschöpft werden, soweit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. Fehlt es daran, ist dies schon auf die Sachrüge hin beachtlich (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 236/21, NStZ 2022, 409, 410 mwN). So verhält es sich hier.
aa) Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft weder eine Verurteilung der Angeklagten G. und S.
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II.1 der Urteilsgründe geprüft (§ 30a Abs. 1 BtMG, § 27 StGB) noch eine Beihilfe des Angeklagten M. hierzu.
Wesentliches Merkmal einer Bande ist die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2001 – GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325; Urteil vom 23. April 2009 – 3 StR 83/09, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 9 mwN). Ausweislich der Feststellungen hatten sich S.
und G.
gegen Ende des Jahres 2018 dazu entschlossen, einen Online-Handel mit Betäubungsmitteln und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aufzubauen. Dieses Vorhaben setzten sie 2019 plangemäß um und gewannen für die Bearbeitung eingehender Bestellungen den Angeklagten M. und den gesondert Verurteilten Mo. . Beide arbeiteten bis zur Beendigung ihrer Tätigkeit Mitte August 2019 gemeinsam in einer zu diesem Zweck angemieteten Arbeitswohnung. Die Miete übernahmen die Angeklagten G. und S. , von denen M. und Mo.
auch ihren Lohn erhielten. M. kannte sowohl G. als auch S.
persönlich. Der gesondert Verurteilte Mo. hatte jedenfalls zu dem sich als „Ra. “
bezeichnenden Angeklagten S.
elektronischen Kontakt. Damit hätte sich das Landgericht im Urteil auseinandersetzen müssen. Weil es dies nicht bedacht hat, fehlt es auch an Feststellungen zu einer Bandenabrede (vgl. insoweit zum gesondert Verurteilten Mo. BGH, Urteil vom 24. April 2024 – 5 StR 516/23).
bb) Soweit bei Tat II.1 der Urteilsgründe nach den Feststellungen Medikamente mit in der Anlage III zu § 1 BtMG genannten Wirkstoffen Alprazolam, Bromazepam, Clonazepam, Diazepam, Lorazepam, Midazolam und Nitrazepam und den dort festgelegten Dosierungen auch ins Ausland geliefert wurden („in andere Länder“), wäre der Tatbestand der unerlaubten Ausfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG iVm Anlage III, letzter Spiegelstrich, Buchst. b zum BtMG erfüllt (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 2019 – 1 StR 364/18; vom 2. November 2010 – 1 StR 581/09, NStZ 2011, 461 f.), wo- bei der Angeklagte M. dazu Beihilfe geleistet haben könnte. Da das Handeltreiben mit den in der Anlage III des BtMG aufgeführten ausgenommenen Zubereitungen nicht dem BtMG unterfällt, würde die Ausfuhr von Betäubungsmitteln nicht vom (bandenmäßigen) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verdrängt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2010 – 1 StR 581/09 Rn. 27).
Das Landgericht hat insoweit keine konkreten Feststellungen bezogen auf die Ausfuhr der oben genannten Stoffe und den darauf bezogenen Vorsatz der Angeklagten getroffen, was sich ebenfalls als rechtsfehlerhaft erweist, da sich die Kognitionspflicht des Landgerichts auch hierauf erstreckt hat. Die von der Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung vorgenommene Beschränkung nach § 154a Abs. 1 StPO betraf nur die in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt nach dem Arzneimittelgesetz verwirklichten Straftaten.
cc) Schließlich hätte das Landgericht eine tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten M. wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bei Tat II.1 der Urteilsgründe prüfen müssen.
Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass er nicht nur den Betäubungsmittelhandel der Angeklagten S.
und G. durch seinen Tatbeitrag unterstützte, sondern zugleich als Täter Besitz an Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgeübt haben könnte (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG).
Der Angeklagte packte nach den Feststellungen aus einem Vorrat verschiedener Betäubungsmittel, die jeweils für sich genommen schon den Grenzwert der nicht geringen Menge überschritten, Einzelverkaufsmengen ab und brachte sie zum Versand. Diese Handlungen konnten das von einem Besitzwillen getragene tatsächliche Herrschaftsverhältnis im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG begründen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2018 – 3 StR 113/18, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 8; Urteil vom 5. Juli 2023 – 5 StR 17/23, NStZ-RR 2023, 282 mwN).
b) Die aufgezeigten Rechtsfehler zwingen zur Aufhebung des Urteils, soweit die Angeklagten G. , S. und M. verurteilt worden sind. Die zum objektiven Geschehen in den Verurteilungsfällen getroffenen rechtsfehlerfreien Feststellungen können bestehen bleiben und um solche ergänzt werden, die ihnen nicht widersprechen.
c) Das neue Tatgericht wird, soweit sich die Tathandlungen im Fall II.1 der Urteilsgründe auf den Umgang mit 2,64 Kilogramm Haschisch beziehen, das am 1. April 2024 in Kraft getretene Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG, BGBl. I 2024 Nr. 109) gemäß § 2 Abs. 3 StGB zu beachten haben.
Bei der Strafzumessung wird außerdem zu berücksichtigen sein, dass der vom Landgericht den Angeklagten G. und S. strafmildernd zugute gehaltene Umstand, ein Zugriff der Ermittlungsbehörden wäre schon nach der erfolgreichen Bestellung vom 26. September 2019 (Tat II.2) möglich gewesen, keinen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 2018 – 1 StR 159/17 Rn. 138; vom 6. Januar 2022 – 5 StR 2/21, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 41; vom 7. Februar 2022 – 5 StR 542/20 und 5 StR 207/21, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair trial 2 mwN).
3. Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entschädigungsentscheidung des Landgerichts (§ 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG) ist der Senat nicht zuständig, weil er nicht zugleich über eine zulässige Revision zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 – 1 StR 278/13 Rn. 15 mwN). Zuständig ist das Oberlandesgericht Dresden.
III. Revisionen der Angeklagten G. und S.
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1. Die vom Angeklagten S.
erhobenen Verfahrensrügen erweisen sich aus den vom Generalbundesanwalt ausgeführten Gründen als erfolglos.
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2. Die auf die Sachrüge der Angeklagten G. und S.
veranlasste Nachprüfung des Urteils führt hinsichtlich beider Angeklagten zur Aufhebung des Schuldspruchs.
Denn das Handeltreiben im Fall II.1 der Urteilsgründe bezog sich auch auf 2,64 Kilogramm Haschisch. Am 1. April 2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I 2024 Nr. 109). Nach der Neuregelung unterfällt der Umgang mit Cannabis dem Konsumcannabisgesetz, wenn sich dieses als das mildere Recht erweist (BGH, Beschlüsse vom 24. April 2024 – 5 StR 136/24; vom 14. August 2024 – 5 StR 254/24), was nach § 2 Abs. 3 StGB im Revisionsverfahren zu beachten ist.
Der Senat hat wegen der aufgrund des Erfolgs der Revisionen der Staatsanwaltschaft veranlassten Prüfung einer bandenmäßigen Tatbegehung der Angeklagten durch das neue Tatgericht – sowohl bezogen auf das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) als auch mit Cannabis (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG) – von einer Schuldspruchanpassung entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO abgesehen, um dem neuen Tatgericht insgesamt einen das strafrechtlich relevante Verhalten der Angeklagten vollständig erfassenden Schuldspruch zu ermöglichen.
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht dem jeweiligen Strafausspruch und den – hinsichtlich des Angeklagten S.
für sich genommen rechtsfehlerfreien – Einziehungsanordnungen die Grundlage.
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); eine Ergänzung um widerspruchsfreie neue Feststellungen bleibt möglich.
4. Das neue Tatgericht wird zu beachten haben, dass die gegen den Angeklagten G. getroffene Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 164.130 Euro als Gesamtschuldner von den bisherigen Feststellungen nicht getragen wird. Den Urteilsgründen kann auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht entnommen werden, dass der Angeklagte G. aus dem Handel mit Betäubungsmitteln einen Geldbetrag in der genannten Höhe im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangte. Nach den Feststellungen leisteten die Kunden des Online-Shops den Kaufpreis für bestellte Betäubungsmittel und andere gehandelte Stoffe ausschließlich in Kryptowährung. Diese (Bitcoin) tauschte der Angeklagte S.
in Euro und ließ sich das Guthaben in Höhe von insgesamt 164.130 Euro an Geldautomaten bar auszahlen. Das ausgezahlte Geld wurde zwischen ihm und dem Angeklagten G. zu nicht bekannt gewordenen Anteilen geteilt. Eine faktische oder jedenfalls wirtschaftliche
(Mit-)Verfügungsgewalt über den Gesamtbetrag (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 19. Juli 2023 – 5 StR 36/23 Rn. 7 mwN; vom 13. Oktober 2022 – 4 StR 102/22 Rn. 8, jeweils mwN) ist damit für den Angeklagten G. nicht festgestellt.
5. Auf den Angeklagten M. , der kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist die auf die Revisionen der Angeklagten G. und S.
vorzunehmende Aufhebung des Urteils nicht zu erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2024
– 5 StR 68/24).
Cirener Resch RiBGH Gericke ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben.
Cirener Werner Mosbacher Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 17.05.2023 - 8 KLs 105 Js 34746/19