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2 StR 114/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 114/19 BESCHLUSS vom 17. April 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:170419B2STR114.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Dezember 2018, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel dahin neu gefasst, dass 2.802 Gramm Amphetamin, 117,1 Gramm MDMA-Base, 5,97 Gramm Kokain und 78 Papier-Trips mit LSD eingezogen werden. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Klarstellung der Einziehungsanordnung; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuldspruch und im Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Die auf § 33 Abs. 2 BtMG gestützte Einziehungsanordnung ist nicht hinreichend bestimmt. Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; im Falle von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 – 3 StR 236/15, juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 5. November 2014 – 2 StR 418/14; BGH, Beschlüsse vom 23. November 2010 – 3 StR 393/10; vom 5. Dezember 1991 – 1 StR 719/91, BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2). Da die erforderlichen Angaben in den Urteilsgründen enthalten sind, hat der Senat die Einziehungsentscheidung dementsprechend neu gefasst.

Appl Schmidt Krehl Wenske Zeng

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