Paragraphen in 1 StR 293/19
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1 | 126 | StPO |
1 | 301 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 293/19 BESCHLUSS vom 12. Februar 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. hier: Antrag des Angeklagten auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls ECLI:DE:BGH:2020:120220B1STR293.19.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2020 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten M.
auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls des Amtsgerichts Traunstein vom
13. April 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1 Das Landgericht hat den Angeklagten M.
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe, Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsanordnung getroffen.
Auf die zu Ungunsten des Angeklagten geführte Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat durch Urteil vom 19. Dezember 2019 das angefochtene Urteil hinsichtlich zweier Tatkomplexe im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3 Mit an den Senat gerichtetem Schriftsatz vom 8. Januar 2020 hat der Verteidiger des Angeklagten unter Hinweis auf die Revisionsentscheidung die Außervollzugsetzung des Haftbefehls beantragt.
Der Antrag des Angeklagten hat keinen Erfolg. Der Senat kann nach Erlass des Revisionsurteils nicht mehr nachträglich über die Aufhebung oder gegebenenfalls die Außervollzugsetzung des Haftbefehls befinden (§ 126 Abs. 3 StPO). Eine Entscheidung über die Haftfrage im Sinne des (nunmehr) gestellten Antrags des Angeklagten hätte spätestens zugleich mit der getroffenen Revisionsentscheidung ergehen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 1996 – 1 StR 51/96 Rn. 4). Hierzu bestand aber bei Erlass des Revisionsurteils keine Veranlassung, weil aufgrund des Entscheidungsinhalts bei teilweiser erfolgreicher Revision der Staatsanwaltschaft sich nicht ohne weiteres ergeben hat, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung oder gegebenenfalls Außervollzugsetzung des Haftbefehls vorlagen.
Raum Bellay Fischer Bär Hohoff Vorinstanz: Traunstein, LG, 25.01.2019 - 330 Js 12743/18 jug KLs 603 Ss 292/19
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