Paragraphen in 2 StR 75/20
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2 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 75/20 BESCHLUSS vom 23. September 2020 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2020:230920B2STR75.20.1 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. März 2019 wird a) das Urteil dahingehend neu gefasst, dass eingezogen werden
– 33,03 g Amphetamin, 75,12 g Amphetaminpaste, 16,52 g Marihuana, 6 Ecstasy Tabletten, 5.276 g Amphetamin bzw. Amphetaminpaste, 1.166 g Marihuana und 606 Ecstasy Tabletten
– ein USB-Stick, eine Speicherkarte, Umschläge und zwei Festplatten gemäß B 1 des Sicherstellungsprotokolls
– ein PC im Karton, ein PC HP, ein Etikettendrucker, eine Festplatte, eine SIM-Karte, ein PC gemäß B 3 des Sicherstellungsprotokolls
– eine Festplatte, Benzin, zwei Waagen, Verpackungen, Atemmaske, zwei Scheren, drei Handschuhe, Briefmarken, Folie, Adressaufkleber, Briefumschläge, Backblech, Messer und Löffel, gebrauchtes Verpackungsmaterial, Mischstoffe und ein Vakuumiergerät gemäß B 4 des Sicherstellungsprotokolls
– eine USB-Festplatte, ein Notebook und eine Festplatte gemäß B 5 des Sicherstellungsprotokolls b) festgestellt, dass die Verfahrensdauer unangemessen war.
2. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die sichergestellten Betäubungsmittel sowie im Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll aufgeführte Gegenstände eingezogen. Als Wert von Taterträgen hat es die Einziehung eines Betrags von 70.000 € angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt, führt zu einer Klarstellung der Einziehungsanordnung und zur Feststellung einer unangemessen langen Verfahrensdauer. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
1. Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs sowie der Einziehung von Taterträgen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Dagegen bedarf die im Urteil ausgesprochene Einziehung sichergestellter Gegenstände der Klarstellung. Einzuziehende Gegenstände müssen so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Diesen Anforderungen wird die Kennzeichnung der Einziehungsgegenstände in der Urteilsformel nicht gerecht. Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es jedoch dann nicht, wenn die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten und das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidung selbst treffen kann. So liegt der Fall hier. Sowohl die einzuziehenden Betäubungsmittel als auch die im Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll aufgeführten Gegenstände hat das Landgericht in den Urteilsgründen im Einzelnen bezeichnet.
3. Darüber hinaus war das Urteil um die Feststellung zu ergänzen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Im Rahmen der – mehrfach missglückten – Zustellung des erstinstanzlichen Urteils ist es zu einer der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung von ca. acht Monaten gekommen. Da dem sich nicht in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten durch die überschaubare Verzögerung keine ersichtlichen Nachteile entstanden sind, war es als Kompensation ausreichend, die gerichtliche Feststellung zu treffen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, NStZ 2008, 234, 235).
VRiBGH Dr. Franke ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Appl Grube Appl RiBGH Zeng ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert.
Appl Schmidt Vorinstanz: Aachen, LG, 08.03.2019 - 901 Js 15/17 69 KLs 22/17
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