4 Ni 17/14 (EP)
BUNDESPATENTGERICHT Ni 17/14 (EP) (Aktenzeichen)
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL An Verkündung Statt zugestellt am
30. März 2016 …
In der Patentnichtigkeitssache …
BPatG 253 08.05 betreffend das europäische Patent 1 210 139 (DE 500 13 613)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Engels sowie der Richterin Kopacek, den Richtern Dipl.-Phys. Univ. Dr. Müller, dem Richter Dipl.-Ing. Veit und der Richterin Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer für Recht erkannt.
I. Das europäische Patent 1 210 139 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 bis 6 und 8 bis 12 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Rückbezug auf die Patentansprüche 1-6 für nichtig erklärt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand Gegenstand der Nichtigkeitsklage ist das auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent 1 210 139 (Streitpatent, vgl. S1), das unter Inanspruchnahme der Prioritäten der Patentanmeldungen DE 199 36 499 vom 5. August 1999 (P1) und DE 199 49 292 (P2) und DE 199 49 283 (P3) jeweils vom 13. Oktober 1999 sowie der Gebrauchsmusteranmeldung DE 299 18 048 vom 13. Oktober 1999 (P4) am 4. August 2000 angemeldet wurde. Auf dieser Anmeldung (Stammanmeldung) mit der internationalen Veröffentlichungsnummer WO 01/10489 A2 (S2) beruht ferner die Teilanmeldung EP 1 669 098 A2 (N2),
-3welche dieselben Prioritäten beansprucht wie die Stammanmeldung. Das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 500 13 613 geführte Streitpatent mit der Bezeichnung „Vorrichtung zur Zufuhr eines Atemgases und Befeuchtungsvorrichtung“ wurde in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht und umfasst 12 Patentansprüche, welche im Umfang der Patentansprüche 1 bis 6 und 8 bis 12 angegriffen sind. Patentanspruch 1 lautet:
Mit ihrer auf Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 IntPatÜG gestützten Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei im angegriffenen Umfang sowohl nach Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen gegenüber dem Inhalt der Anmeldung unzulässig erweitert und zudem nicht patentfähig, da die Lehre des Streitpatents nicht neu sei und nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Sie beruft sich auf folgende Dokumente bzw. Schriften:
S1 Streitpatent EP 1 210 139 B1 S2 WO 01/10489 A2 P1 DE 199 36 499 A1 (Prioschrift) P2 DE 199 49 292 A1 P3 DE 199 49 283 A1 P4 DE 299 18 048 U1(Gebrauchsmusteranmeldung) N1 DE 196 30 466 A1 N2 EP 1 669 098 A2 – Teilanmeldung aus der Streitpatentanmeldung N3 US 5 673 687 A N4 DE 38 84 868 T2 (= deutsche Übersetzung der EP 0 298 367 B1) N5 WO 98/57691 A1 N6 ISO 5367 (breathing tubes used with anaesthetic apparatus and ventilators) vom 1.7.1985 N7 ISO 5366-1 (anaesthetic and respiratory equipent – conical connectors, part 1: cones and sockets) vom 15.6.1987 N8 ISO 8185 (humidifiers for medical use – safety requirements) vom
15.3.1988 N9 GB 1 364 127 A Die Klägerin stützt den Angriff wegen fehlender Neuheit der angegriffenen Patentansprüche auf die Schriften N4, N3 und P1. Dem Fachmann sei aus N4 bekannt, dass in Notfällen die Pumpeinheit auch ohne die Befeuchtungseinheit verwendet werden könne. Auch N3 sei neuheitsschädlich. Die Figuren 13 und 16 belegten, dass außer der Steckbarkeit der Befeuchtungsvorrichtung auch ein beliebiger normierter Stecker gleichzeitig bzw. fakultativ für diese Steckvorrichtung verwendet werden könne. Selbst wenn die Lehre des Streitpatents von N4 oder N3 nicht neuheitsschädlich getroffen werde, sei der Gegenstand durch bloße handwerkliche Maßnahmen des Fachmanns in naheliegender Weise zu erreichen. Ausgehend vom Bestreben des Fachmanns, welches auch durch die ISO-Normen (N6 bis N8) zum Ausdruck komme, nämlich gerade im medizinischen Bereich einheitliche Verbindungen zu schaffen, sei er bestrebt, das in der N4 gezeigte Gerät noch bedarfsgerechter zu konfigurieren. Zudem habe es für den Fachmann auch aufgrund der N3 nahegelegen, entsprechend variable Anschlüsse zu schaffen.
Dies gelte nicht nur im Hinblick auf die angegriffenen Ansprüche 1 und 12 nach Hauptantrag, sondern auch in Bezug auf die jeweiligen Ansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1, 2a, 2b, 3a, 3b, 4, 5, 6 und 7. Hinsichtlich der Hilfsanträge 2a und 3b bestünden bereits Zulässigkeitsbedenken; in Hilfsantrag 2a sei das Merkmal 2.4 für die Zuordnung nicht als hinreichend bestimmt und damit nicht als klar anzusehen. Der Gegenstand des Hilfsantrags 7 sei nicht neu und weise keinen erfinderischen Gehalt auf, zumal die einzelnen Teilaspekte keine Synergieeffekte begründeten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das europäische Patent 1 210 139 im Umfang der Patentansprüche 1 bis 6 und 8 bis 12 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Rückbezug auf die Patentansprüche 1-6 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen, soweit das europäische Patent 1 210 139 mit dem mit Schriftsatz vom 9. September 2015 eingereichten Hauptantrag sowie mit den mit Schriftsatz vom 9. September 2015 eingereichten Hilfsanträgen 1, 2a, 2b, 3a, 3b, 4, 5, 6 und 7 verteidigt wird, wobei allerdings jeweils der Anspruch 7 bzw. beim Hilfsantrag 7 der Anspruch 5 zu streichen ist und beim Hilfsantrag 7 der Begriff „Vorrichtung“ auch bezüglich der weiteren Patentansprüche durch den Begriff „Geräteanordung“ zu ersetzen ist.
Zum Wortlaut des Hauptantrags und der Hilfsanträge wird auf die Gliederungspunkte II.4.2 bis 4.11 sowie auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht unzulässig erweitert, die Prioritäten seien wirksam in Anspruch genommen, und die Lehre des Streitpatents sei sowohl gemäß Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen patentfähig. In Patentanspruch 12 werde keine integrierte Befeuchtungsvorrichtung beansprucht, sondern eine „Geräteanordnung“. Weder die N4 noch die N3 seien neuheitsschädlich. Zudem sei die Lehre des Streitpatents auch nicht nahegelegt. Es sei nicht zulässig, den in N4 beschriebenen Notfall, der in dem Kontext stehe, dass die Pumpe zum Absaugen von Sekret verwendet werde und nicht zur Beatmung, als Ausgangspunkt für die Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu nehmen. Wenn der Fachmann überhaupt eine Ansteckbarkeit realisieren wolle, sehe er eher ein Verbindungsstück als eine identische Dimensionierung bzw. eine Kompatibilität der Anschlüsse vor. In der N3 belegten die Figuren 13 und 16, dass eine Kompatibilität der Anschlüsse gerade nicht gewollt sei. Zumindest sei Hilfsantrag 7 patentfähig, da er in der Summe der Verbesserungen Synergieeffekte enthalte.
Der Senat hat den Parteien einen frühen qualifizierten Hinweis vom 5. Juli 2015 nach § 83 Abs. 1 PatG zugeleitet, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 237 ff. d. A.).
Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe I.
Die Klage ist zulässig und begründet, da sich der Gegenstand des Streitpatents im Umfang der angegriffenen Ansprüche 1 bis 6 und 8 bis 12 sowohl in der beschränkten Fassung nach Hauptantrag als auch in den hilfsweise verteidigten Fassungen als nicht patentfähig erweist, so dass das Streitpatent im angegriffenen Umfang für nichtig zu erklären ist, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ. Soweit das Streitpatent nicht verteidigt wird, ist es ohne weitere Sachprüfung für nictig zu erklären.
II.
1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur Zufuhr eines Atemgases unter Überdruck mit einer Gebläseeinrichtung zur Förderung des Atemgases, einer Gehäuseeinrichtung zur Aufnahme der Gebläseeinrichtung und einer Anschlusseinrichtung zum Anschluss einer Befeuchtungsvorrichtung zur Befeuchtung des seitens der Fördereinrichtung geförderten Atemgases. Die Erfindung betrifft ferner eine Befeuchtungsvorrichtung zur Befeuchtung eines Atemgases. Ein Atemgasschlauch und eine Anschlussvorrichtung hierfür werden beschrieben (siehe Streitpatent Abs. [0001]).
Nach der Beschreibungseinleitung des Streitpatents finden Vorrichtungen zur Zufuhr eines Atemgases unter Überdruck insbesondere im Bereich der Schlaftherapie zur Behandlung schlafbezogener Atmungsstörungen Anwendung. Es handelt sich hierbei, wie in der Beschreibung angesprochen um sog. CPAPGeräte, d. h. Geräte für eine Beatmung, die Spontanatmung des Patienten mit einem dauerhaften Überdruck (PEEP) kombiniert. CPAP steht für „Continuous Positive Airway Pressure“. Der Patient kann seine Atemtiefe, Atemfrequenz und auch den Flow (Luftdurchfluss) selbst bestimmen. Voraussetzung für die Anwendung einer CPAP-Ventilation ist also die prinzipielle Fähigkeit des Patienten zur eigenen Atmung. CPAP-Beatmung findet sich in der Intensiv- und Notfallmedizin (dann mit einer assistierten Spontanbeatmung kombiniert) als Anwendung beim intubierten oder nichtinvasiv beatmeten Patienten, aber auch im ambulanten Umfeld als Therapie der Schlafapnoe (https://de.wikipedia.org/wiki/CPAP-Beatmung).
Auch die Streitpatentschrift weist darauf hin, dass durch Zuführung des Atemgases unter einem vorbestimmten Überdruck auf physiologisch gut verträgliche Weise eine pneumatische Schienung der oberen Atemwege eines Patienten erreicht wird, wodurch einer Obstruktion dieses Atemwegsbereiches auf wirkungsvolle Weise vorgebeugt werden kann. Üblicherweise wird das Atemgas unmittelbar aus der vorzugsweise über eine Filtereinrichtung angesaugten Umgebungsluft gebildet. In Abhängigkeit von den insbesondere jahreszeitlich bedingt schwankenden klimatischen Verhältnissen hat es sich als vorteilhaft erwiesen, das dem Patienten beispielsweise über eine Gebläseeinrichtung unter einem geregelten, ggf. alternierenden Druck, zugeführte Atemgas zeitweise zu befeuchten. Hierzu ist es möglich, beispielsweise über ein Schlauchzwischenstück eine Befeuchtungseinrichtung in den Atemgasweg zwischen Gebläseeinrichtung und Atemmaske einzufügen. CPAP-Geräte mit integrierter Befeuchtungsvorrichtung waren nach Angabe der Streitpatentschrift im Stand der Technik bekannt (siehe Streitpatent Abs. [0003] – [0004]).
So ist aus der in der Streitpatentschrift genannten DE 196 30 466 A1 (vorgelegt als N1) eine Vorrichtung zur Gaszufuhr bei Schlafapnoe bekannt, die eine Atemgasquelle aufweist, welche über eine Strömungsführung zu wenigstens einer Atemöffnung eines Patienten führt, wobei die Strömungsführung mit einem Gasbefeuchter zur Abgabe einer, in einem Flüssigkeitsbehälter als Flüssigkeitsreservoir bevorrateten Flüssigkeit in Teilmenge an das zuzuführende Atemgas in Verbindung steht. Die Strömungsführung der Vorrichtung hat zumindest zwei vorwählbare Strömungswege, von denen ein erster Strömungsweg unter Umgehung des Gasbefeuchters zur Atemöffnung des Patienten führt und von denen ein zweiter Strömungsweg über eine Zumischstelle zur Atemöffnung des Patienten führt (siehe Streitpatent Abs. [0002]).
Bei den lediglich in eine Schlauchleitung eingesteckten Befeuchtungsvorrichtungen besteht jedoch häufig das Problem einer ungenügenden Standfestigkeit. Bei CPAP-Geräten mit integrierter Befeuchtungsvorrichtung muß diese ständig mitgeführt werden, auch wenn vorübergehend kein Bedarf nach einer Befeuchtung des Atemgases besteht (siehe Streitpatent Abs. [0005]).
2. Vor diesem Hintergrund stellt sich gemäß der Streitpatentschrift (Abs. [0006]) die Aufgabe, eine Vorrichtung zur Zufuhr eines Atemgases sowie eine hierfür vorgesehene Befeuchtungsvorrichtung zu schaffen, die robust und einfach handhabbar sowie auf einfache Weise bedarfsgerecht konfigurierbar ist.
3. Diese Aufgabe soll durch eine Vorrichtung nach Patentanspruch 1 erteilter Fassung gelöst werden. Dieser nach Hauptantrag verteidigte Anspruch lautet (Merkmalsgliederung hinzugefügt):
a Vorrichtung zur Zufuhr eines Atemgases auf einem über dem Umgebungsdruck liegenden Druckpegel mit:
b - einer Gebläseeinrichtung zur Förderung des Atemgases, c - einer Gehäuseeinrichtung (3) mit c1 einem Bodenbereich, c2 einem Deckflächenbereich und c3 einem sich zwischen dem Deckflächenbereich und dem Bodenbereich aufwärts erstreckenden Seitenbereich d sowie mit einer Anschlusseinrichtung (9) in dem Seitenbereich der Vorrichtung zum Anschluss einer Befeuchtungsvorrichtung (2) die der Befeuchtung des Atemgases dient, dadurch gekennzeichnet, dass e die Anschlusseinrichtung (9) in dem Seitenbereich der Vorrichtung derart, ausgebildet ist dass an diese fakultativ ein Atemschlauchanschlussstecker (25) einer Atemgasleitung oder die Befeuchtungsvorrichtung (2) ankoppelbar ist.
Hinsichtlich der sich an den erteilten Patentanspruch 1 anschließenden erteilten Unteransprüche 2-12 wird auf das Streitpatent verwiesen.
4. Zur Lösung der Aufgabe berufen sieht der Senat als Fachmann einen Ingenieur mit Bachelor- oder Masterabschluss der Fachrichtung Medizintechnik an, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von Beatmungsgeräten verfügt und bei Fragen zur Konstruktion und Herstellung solcher Geräte im Team mit einem Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zusammenarbeitet.
III Die Bekagte verteidigt das Streitpatent nach Haupt- und Hilfsanträgen ausschleißlich in folgenden geänderten Fassungen:
1. Patentansprüche gemäß der nach Hauptantrag verteidigten Fassung.
Die Patentansprüche 1-6 und 8-11 in der gemäß Hauptantrag verteidigten Fassung entsprechen den erteilten Ansprüchen 1-6 und 8-11.
Der Unteranspruch 12 nach Hauptantrag lautet (Änderungen gegenüber dem erteilten Anspruch 12 gekennzeichnet):
12. Vorrichtung nach wenigstens einem der Ansprüche 1 bis 11, mit einer Befeuchtungsvorrichtung (2) mit einem Basisgehäuse, einem Aufnahmebehälter zur Bevorratung von Befeuchtungswasser und einer Anschlusseinrichtung (21) zum unmittelbaren Anschluss an die Anschlusseinrichtung (9) der Vorrichtung.
2. Patentansprüche gemäß der nach Hilfsantrag 1 verteidigten Fassung.
Patentanspruch 1 (Änderungen gegenüber dem erteilten Anspruch 1 gekennzeichnet) lautet:
a Vorrichtung zur Zufuhr eines Atemgases auf einem über dem Umgebungsdruck liegenden Druckpegel mit: b - einer Gebläseeinrichtung zur Förderung des Atemgases, c - einer Gehäuseeinrichtung (3) mit c1 einem Bodenbereich, c2 einem Deckflächenbereich und c3 einem sich zwischen dem Deckflächenbereich und dem Bodenbereich aufwärts erstreckenden Seitenbereich d sowie mit einer Anschlusseinrichtung (9) in dem Seitenbereich der Vorrichtung zum Anschluss einer Befeuchtungsvorrichtung (2) die der Befeuchtung des Atemgases dient, dadurch gekennzeichnet, dass e‘ die Anschlusseinrichtung (9) in dem Seitenbereich der Vorrichtung derart, ausgebildet ist dass an diese fakultativ ein Atemschlauchanschlussstecker (25) einer Atemgasleitung oder die Befeuchtungsvorrichtung (2) unmittelbar ankoppelbar ist.
Die Patentansprüche 2-6 und 8-11 entsprechen den erteilten Ansprüchen 2-6 und 8-11. Der Unteranspruch 12 nach Hilfsantrag 1 lautet (Änderungen gegenüber dem erteilten Anspruch 12 gekennzeichnet):
12. Vorrichtung nach wenigstens einem der Ansprüche 1 bis 11, mit einer Befeuchtungsvorrichtung (2) mit einem Basisgehäuse, einem Aufnahmebehälter zur Bevorratung von Befeuchtungswasser und einer Anschlusseinrichtung (21) zum unmittelbaren Anschluss an die Anschlusseinrichtung (9) der Vorrichtung.
3. Patentansprüche gemäß der nach Hilfsantrag 2a verteidigten Fassung.
Patentanspruch 1 (Änderungen gegenüber dem erteilten Anspruch 1 gekennzeichnet) lautet:
a‘ Geräteanordnung mit einer Vorrichtung zur Zufuhr eines Atemgases auf einem über dem Umgebungsdruck liegenden Druckpegel mit: b - einer Gebläseeinrichtung zur Förderung des Atemgases, c - einer Gehäuseeinrichtung (3) mit c1 einem Bodenbereich, c2 einem Deckflächenbereich und c3 einem sich zwischen dem Deckflächenbereich und dem Bodenbereich aufwärts erstreckenden Seitenbereich d‘ - sowie mit einer Anschlusseinrichtung (9) in dem Seitenbereich der Vorrichtung, und II.1 die Geräteanordnung weiterhin eine Befeuchtungsvorrichtung (2) aufweist, die der Befeuchtung des Atemgases dient, II.2 wobei die Befeuchtungsvorrichtung (2) ein Basisgehäuse und einen Aufnahmebehälter zur Bevorratung von Befeuchtungswasser aufweist, d‘‘ wobei die Anschlusseinrichtung (9) zum Anschluss der Befeuchtungsvorrichtung (2) dient, II.3‘ und wobei die Befeuchtungsvorrichtung (2) eine Anschlusseinrichtung (21) zum unmittelbaren Anschluss an die Vorrichtung aufweist, II.4 sowie mit einer Atemgasleitung mit einem Atemschlauchanschlussstecker (25),
dadurch gekennzeichnet, dass e‘‘ die Anschlusseinrichtung (9) in dem Seitenbereich der Vorrichtung derart ausgebildet ist, dass an diese fakultativ der Atemschlauchanschlussstecker (25)
der Atemgasleitung oder die Befeuchtungsvorrichtung (2) unmittelbar ankoppelbar ist.
Die Patentansprüche 2-6 und 8-11 gründen auf den erteilten Ansprüchen 2-6 und 8-11, wobei der Begriff „Vorrichtung“ durch den Begriff „Geräteanordnung“ ersetzt ist.
4. Patentansprüche gemäß der nach Hilfsantrag 2b verteidigten Fassung.
Patentanspruch 1 weist gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a noch folgendes Merkmal auf:
IIb und dass der Atemschlauchanschlussstecker (25) unmittelbar an die Befeuchtungsvorrichtung (2) ankoppelbar ist.
Die Patentansprüche 2-6 und 8-11 gründen auf den erteilten Ansprüchen 2-6 und 8-11, wobei der Begriff „Vorrichtung“ durch den Begriff „Geräteanordnung“ ersetzt ist.
5. Patentansprüche gemäß der nach Hilfsantrag 3a verteidigten Fassung.
Patentanspruch 1 weist gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a noch folgendes Merkmal auf:
III wobei bei Aufstellung der Vorrichtung und der Befeuchtungsvorrichtung (2) auf einer im wesentlichen planen Unterlage die Befeuchtungsvorrichtung (2) zum Ankoppeln an die Vorrichtung herangeschoben werden kann.
Die Patentansprüche 2-6 und 8-11 gründen auf den erteilten Ansprüchen 2-6 und 8-11, wobei der Begriff „Vorrichtung“ durch den Begriff „Geräteanordnung“ ersetzt ist.
6. Patentansprüche gemäß der nach Hilfsantrag 3b verteidigten Fassung.
Patentanspruch 1 in der nach Hilfsantrag 3b verteidigten Fassung weist gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a noch folgende Merkmale auf:
IIIb.1 wobei eine Aufstellstruktur (15) vorgesehen ist, die eine Aufstandsfläche bildet, IIIb.2 wobei die Aufstandsfläche und die Anschlusseinrichtung (9) derart zueinander ausgerichtet sind, dass die Anschlusseinrichtung auf einem Höhenniveau gehalten wird, das auf das vertikale Höhenniveau der seitens der Befeuchtungsvorrichtung vorgesehenen Anschlusseinrichtung (21) abgestimmt ist.
Die Patentansprüche 2-6 und 8-11 gründen auf den erteilten Ansprüchen 2-6 und 8-11, wobei der Begriff „Vorrichtung“ durch den Begriff „Geräteanordnung“ ersetzt ist.
7. Patentansprüche gemäß der nach Hilfsantrag 4 verteidigten Fassung.
Patentanspruch 1 in der nach Hilfsantrag 4 verteidigten Fassung weist gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a noch folgendes Merkmal auf:
IV und dass die Vorrichtung Elektroanschlussorgane (12) zur Schaffung einer elektrischen Verbindung zu der Befeuchtungsvorrichtung aufweist.
Die Patentansprüche 2-6 und 8-11 gründen auf den erteilten Ansprüchen 2-6 und 8-11, wobei der Begriff „Vorrichtung“ durch den Begriff „Geräteanordnung“ ersetzt ist.
8. Patentansprüche gemäß der nach Hilfsantrag 5 verteidigten Fassung.
Patentanspruch 1 in der nach Hilfsantrag 5 verteidigten Fassung weist gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a noch folgendes Merkmal auf:
V wobei eine Verrastungseinrichtung vorgesehen ist, zum Halten der Befeuchtungsvorrichtung (2) in Fügestellung.
Die Patentansprüche 2-6 und 8-11 gründen auf den erteilten Ansprüchen 2-6 und 8-11, wobei der Begriff „Vorrichtung“ durch den Begriff „Geräteanordnung“ ersetzt ist.
9. Patentansprüche gemäß der nach Hilfsantrag 6 verteidigten Fassung.
Patentanspruch 1 in der nach Hilfsantrag 6 verteidigten Fassung weist gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a noch folgendes Merkmal auf:
VI wobei ein Flächenabschnitt der Stirnseite (4) im wesentlichen komplementär zu einem in Fügestellung benachbarten Abschnitt der Befeuchtungsvorrichtung (2) ausgebildet ist.
Die Patentansprüche 2-6 und 8-11 gründen auf den erteilten Ansprüchen 2-6 und 8-11, wobei der Begriff „Vorrichtung“ durch den Begriff „Geräteanordnung“ ersetzt ist.
10. Patentansprüche gemäß der nach Hilfsantrag 7 verteidigten Fassung.
Patentanspruch 1 (Änderungen gegenüber dem erteilten Anspruch 1 gekennzeichnet):
a'' Geräteanordnung zur Zufuhr eines Atemgases auf einem über dem Umgebungsdruck liegenden Druckpegel mit: b - einer Gebläseeinrichtung zur Förderung des Atemgases, c - einer Gehäuseeinrichtung (3) mit c1 einem Bodenbereich,
c2 einem Deckflächenbereich und c3‘ einem sich zwischen dem Deckflächenbereich und dem Bodenbereich aufwärts erstreckenden Seitenbereich mit einer vorderen Stirnfläche c4 d‘‘‘ II.1‘‘
sowie mit einer Elektroanschlusseinrichtung in der vorderen Stirnfläche und einer Anschlusseinrichtung (9) in der vorderen Stirnfläche der Vorrichtung zum Anschluss einer Befeuchtungsvorrichtung (2), die der Befeuchtung des Atemgases dient,
dadurch gekennzeichnet, dass e‘‘‘ die Anschlusseinrichtung (9) in der vorderen Stirnfläche der Vorrichtung derart ausgebildet ist, dass an diese fakultativ einAtemschlauchanschlussstecker
(25) einer Atemgasleitung oder die Befeuchtungsvorrichtung (2) unmittelbar ankoppelbar ist, II.2‘ und mit der Befeuchtungsvorrichtung, wobei die Befeuchtungsvorrichtung aufweist: ein Basisgehäuse, einen Aufnahmebehälter zur Bevorratung von Befeuchtungswasser, der ausgebildet ist als entnehmbares und wieder einsetzbares Nachfüllmodul, II.3‘‘ und eine Anschlusseinrichtung (21) zum Anschluss an die Vorrichtung,
VII wobei das Basisgehäuse der Befeuchtungsvorrichtung einen zu der vorderen Stirnfläche der Vorrichtung komplementär ausgebildeten Anschlussflächenabschnitt aufweist, in welchem sich die Anschlusseinrichtung befindet,
VIII wobei die Anschlusseinrichtung (21) eine Ankopplung unmittelbar an die Anschlusseinrichtung (9) der Vorrichtung zur Zufuhr eines Atemgases ermöglicht derart, dass sich die Befeuchtungsvorrichtung in Koppelstellung neben der Vorrichtung zur Zufuhr eines Atemgases befindet III‘ und die Vorrichtung zur Zufuhr eines Atemgases und die Befeuchtungsvorrichtung auf einer im Wesentlichen planen Unterlage aufgestellt sind; V‘ und wobei die Vorrichtung ferner eine Rasteinrichtung zum Halten der Befeuchtungsvorrichtung in Fügestellung aufweist.
Die Patentansprüche 2-4 und 6-8 gründen auf den erteilten Ansprüchen 2-4 und 8-10, wobei der Begriff „Vorrichtung“ durch den Begriff „Geräteanordnung“ ersetzt ist.
IV.
Zum Verständnis der Lehre des Streitpatents und zur Auslegung der einzelnen Merkmale und Lehre der Patentansprüche sieht der Senat sich zu folgenden Bemerkungen veranlasst:
1. Der Erfindungsgedanke der im Streitpatent beschriebenen technischen Lehre, welche aufgabengemäß eine Vorrichtung zur Zufuhr eines Atemgases sowie eine hierfür vorgesehene Befeuchtungsvorrichtung schaffen möchte, die robust und einfach handhabbar sowie auf einfache Weise bedarfsgerecht konfigurierbar ist, wird in Fig. 1 anhand eines Ausführungsbeispiels einer Geräteanordnung verdeutlicht, bei der ein CPAP-Gerät 1 gezeigt ist, das unmittelbar an seiner Stirnseite 4 seitlich mit einer Befeuchtungsvorrichtung 2 koppelbar ist. Auf der Stirnseite 4 des CPAP-Geräts 1 ist eine Anschlusseinrichtung 9 vorhanden, die selbst wiederum einen Atemgasanschlussstutzen 10, einen Druckmessschlauchanschlussstutzen 11 und eine Elektroanschlusseinrichtung 12 aufweist.
Die Befeuchtungsvorrichtung 2 umfasst einen Basiskörper 16 mit einem komplementär zu der vorderen Stirnfläche 4 des CPAP-Gerätes 1 ausgebildeten Anschlussflächenabschnitt 18 in der Art, dass dort eine zur Anschlusseinrichtung 9 des CPAP-Gerätes 1 komplementäre Anschlusseinrichtung 21 vorgesehen ist.
Dadurch kann gemäß Fig. 2 der Anschlussstecker 25 eines Atemschlauchs entweder am CPAP-Gerät 1 oder bei angekoppelter Befeuchtungvorrichtung 2 an dieser angeschlossen werden.
Damit wird zugleich der eigentliche Kern der Erfindung verdeutlicht, nämlich allgemein ein System vorzuschlagen, in dem das CPAP-Gerät (1) durch die Anschlusseinrichtung 9 sowohl mit der Befeuchtungsvorrichtung (2) als auch - im Falle des nicht gewünschten Einsatzes der Befeuchtungsvorrichtung - unmittelbar mit dem Atemschlauchanschlussstecker (25) kombinierbar sein soll, wobei dies im Ausführungsbeispiel speziell dadurch realisiert wird, dass die Anschlusseinrichtung 21 der Befeuchtungsvorrichtung 2 zu der des CPAP-Gerätes 1 komplementär ausgebildet ist und die Befeuchtungsvorrichtung 2 auf der der Anschlusseinrichtung 21 gegenüberliegenden Seite mit Anschlussorganen versehen ist, die in ihrem Aufbau und in ihrer Anordnung im Wesentlichen der Anschlusseinrichtung 9 des CPAP-Gerätes 1 entsprechen.
2. Auch einige Merkmale der beanspruchten Vorrichtung bzw. Geräteanordnung bedürfen der Erörterung.
2.1. Die Zweckangabe „zur Zufuhr eines Atemgases auf einem über dem Umgebungsdruck liegenden Druckpegel“ im Merkmal a/a'/a'' gibt lediglich ein Geeignetheitskriterium an in dem Sinne, dass die Vorrichtung ein Atemgas mit Überdruck zuführen kann.
2.2. Die Zweckangabe „zur Förderung des Atemgases“ im Merkmal b gibt lediglich ein Geeignetheitskriterium an in dem Sinne, dass die Gebläseeinrichtung ein Atemgas fördern kann.
2.3. Das Merkmal d/d'/d''/d''' ist so zu verstehen, dass die beanspruchte Vorrichtung (der Geräteanordnung) in ihrem Seitenbereich (Merkmale d/d'') bzw. in der vorderen Stirmfläche (Merkmal d''') eine Anschlusseinrichtung (9) aufweist. Diese Anschlusseinrichtung (9) ist geeignet, dass an sie eine Befeuchtungsvorrichtung (2) angeschlossen werden kann, die der Befeuchtung des Atemgases dient. Dabei ist die Befeuchtungsvorrichtung (2) kein Bestandteil der beanspruchten Vorrichtung, sondern eine separate, eigenständige Vorrichtung (funktionelles Merkmal).
2.4. Für die zwischen den Parteien insbesondere umstrittene Auslegung des Merkmals e/e'/e''/e''' und der Bedeutung des Worts „fakultativ“ berücksichtigt der Senat die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum; GRUR 2007, 309 – Schussfädentransport) und Art. 69 Abs. 1 EPÜ – insbesondere das Verständnis, welches das Streitpatent in der Beschreibung und den Zeichnungen erläutert und veranschaulicht, aber auch, inwieweit eine bestimmte Anweisung im Gegenstand des Patentanspruch Ausdruck gefunden hat und insbesondere eine Auslegung unterhalb des Wortlauts nicht zulässig ist.
Danach geht der Senat davon aus, dass mit der Anweisung einer fakultativen Ankopplung nach dem Merkmal e/e'/e''/e''' zum Ausdruck gebracht werden soll, die Anschlusseinrichtung (9) so auszubilden, dass je nach Bedarf entweder der Atemschlauchanschlussstecker (25) als auch die Befeuchtungsvorrichtung (2) jeweils unmittelbar an diese eine anschließbar sind. Hierbei trifft die Lehre nach Patentanspruch 1 keine Aussage darüber, wie die Anschlusseinrichtung (9) ausgestaltet ist und setzt auch nicht voraus, wie im Ausführungsbeispiel nach Fig. 2 gelehrt, dass der anzuschließende Atemschlauchanschlussstecker (25) oder die Befeuchtungsvorrichtung (2) mit Anschlussorganen versehen ist, die in ihrem Aufbau und in ihrer Anordnung im Wesentlichen der Anschlusseinrichtung 9 des CPAP-Gerätes 1 entsprechen oder untereinander entsprechen: So sind hier z. B. auch Lösungen als umfasst anzusehen, bei welcher die Anschlusseinrichtung 9 als Multifunktionsanschluss ausgebildet ist (vergleichbar einer Multi- funktionssteckdose für unterschiedliche Stecker), der die mit jeweils unterschiedlich ausgestalteten Anschlussorganen versehenen Koppeleinrichtungen von Atemschlauchanschlussstecker (25) und Befeuchtungsvorrichtung (2) aufnehmen kann, oder bei welcher eine Anschlusseinrichtung 9 mit zwei unterschiedlichen Anschlussorganen, die aber ein gleichzeitiges Koppeln ausschließen, ausgebildet ist (vergleichbar einer Mehrfachsteckdose).
Merkmal e/e'/e''/e''' lehrt danach insbesondere auch, dass der Atemschlauchanschlussstecker (25) und die Befeuchtungsvorrichtung (2) nicht gleichzeitig angekoppelt werden können. Hingegen lehrt dieses Merkmal nicht, dass die Anschlusseinrichtung 9 unmittelbar ankoppelbar sein muss; umfasst ist deshalb auch eine Lehre, bei der Kopplungselemente bzw. Adapter verwendet werden. Weiterhin lehrt dieses Merkmal nicht, dass die Anschlusseinrichtung (9) nur mit dem Atemschlauchanschlussstecker (25) oder nur mit der Befeuchtungsvorrichtung (2) koppelbar zu sein braucht.
Ein derartiges abweichendes Verständnis wäre insbesondere mit dem Grundsatz unvereinbar, dass der Patentanspruch nicht wörtlich in philologischer Betrachtung, sondern seinem technischen Sinn nach aufzufassen ist, das heißt der Erfindungsgedanke muss unter Ermittlung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich in der Patentschrift ergeben, bestimmt werden (BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube).
V.
Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der auf eine unzulässige Erweiterung des Inhalts der Anmeldung gestützte Nichtigkeitsangriff der Klägerin gegen das Streitpatent sowohl in der Fassung nach Hauptantrag als auch in den Fassungen gemäß den Hilfsanträgen Erfolg hat. Denn sowohl der erteilte als auch der insoweit nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen jeweils verteidigte beschränkte Patentgegenstand erweist sich jedenfalls nicht als patentfähig und führt bereits deshalb nicht zum Erhalt des Streitpatents. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 6. Mai 2014 – 4 Ni 22/12 (EP) – Verfahren zur Erzeugung eines digitalen Datensatzes, im Anschluss an BPatG GRUR 2009, 145 – Fentanylpflaster) bedarf es auch insoweit keiner Klärung der Zulässigkeit der Selbstbeschränkung als das Streitpatent nach sämtlichen Anträgen nur beschränkt verteidigt wird und sich danach als nicht patentfähig erweist, da eine Unterscheidung zwischen zulässiger und unzulässiger Selbstbeschränkung hinsichtlich daraus abzuleitender Dispositionsrechte durch den Patentinhaber für den Bestand des Streitpatents nicht gerechtfertigt ist und es deshalb die erteilte Fassung ausschließlich nur dann der prüfung bedarf, wenn der Patentinhaber diese jedenfalls hilfsweise verteidigt.
1. Haupt- und Hilfsantrag 1 Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung nach Haupt- und Hilfsantrag 1 ist dem Fachmann ausgehend von der Schrift N3 nahegelegt.
Aus der N3 ist eine Vorrichtung (ventilator 1) zur Zufuhr eines Atemgases auf einem über dem Umgebungsdruck liegenden Druckpegel bekannt, mit einer Gebläseeinrichtung (fan 3) zur Förderung des Atemgases (vgl. Fig. 3, Spalte 3 Zeilen 12-15: „The ventilator 1 (see FIG. 3) is a small, compact unit with a variable speed fan 3 or similar means for generating air flow at pressures above atmospheric“) [= Merkmale a, b].
Die Figuren 3 und 13-15 zeigen eindeutig, dass die bekannte Vorrichtung (ventilator 1) ein Gehäuse aufweist, das einen Bodenbereich 13 (Sp. 6 Z. 51: „… the bottom 13 of the ventilator 1 …“), eine Rückseite (Sp. 3 Z. 15f.: „ In use, atmospheric air enters through vents in the back 5 of the ventilator 1 …“), eine Oberseite (= Deckflächenbereich) und Seitenwände (= Seitenbereich) hat [= Merkmale c, c1, c2, c3]
Ferner zeigen die Figuren 3 und 13-16, dass ein Luftauslass (outlet 7) seitlich an einer Seitenwand des Ventilators 1 vorgesehen ist, aus dem Luft unter Druck abgegeben wird (Sp. 3 Z. 15-17: „… atmospheric air … exits under pressure through the outlet 7“). An diesen Luftauslass 7 (= Anschlusseinrichtung) kann der Lufteinlass (air inlet 44, seal member 44‘) einer Befeuchtungsvorrichtung (humidifier 2) so angeschlossen werden [= Merkmal d], dass der Ventilator 1 und die Befeuchtungsvorrichtung 2 fest und ohne Zwischenstück (= unmittelbar) gekoppelt sind (Sp. 6 Z. 22-27: „…the ventilator 1 and humidifier 2 are rigidly coupled together … by the sliding male-female connection 7 on the ventilator 1 and seal member 44' on the humidifier 2. Seal member 44' is an extension of and forms part of the air inlet means 44 for the humidifier 2”) [= Teil des Merkmals e/e’ ohne “fakultativ ein Atemschlauchanschlussstecker ankoppelbar ist”].
In der N3 ist zwar nicht explizit angegeben, dass an dem Luftauslass (outlet 7) im Seitenbereich des Ventilators 1 alternativ zur Befeuchtungs-vorrichtung (humidifier 2) auch direkt ein Atemschlauchanschlussstecker einer Atemgasleitung ankoppelbar ist. Dies ist jedoch ohne weiteres möglich, da – wie in Sp. 6 Z. 58-61 der N3 angegeben – als Ventilator 1 alle gewöhnlichen Beatmungsgeräte eingesetzt werden können. Solche Standard-Beatmungsgeräte verfügen im Allgemeinen über genormte Anschlüsse, an die selbstverständlich eine Atemgasleitung mit einem üblichen Atemschlauchanschlussstecker ankoppelbar ist.
Wie das Streitpatent zum Stand der Technik selbst angibt, besteht bei CPAPGeräten mit integriertem Befeuchter ein Problem darin, dass dieser ständig mitgeführt werden muss, auch wenn vorübergehend kein Bedarf nach einer Befeuchtung des Atemgases besteht, während bei lediglich in eine Schlauch- leitung eingesteckten Befeuchtern eine ungenügende Standfestigkeit das Problem ist (vgl. Abs. [0005]). Für den Fachmann bestand daher ein Bedarf, in den Fällen, in denen auf einen Befeuchter verzichtet werden kann, auch bei der aus der N3 bekannten Vorrichtung eine an den Luftauslass (outlet 48) des Befeuchters (humidifier 2) angeschlossene Atemgasleitung direkt an den Luftauslass (outlet 7) des Ventilators 1 ankoppeln zu können. Dazu musste der Fachmann lediglich identische Stecker beim Luftauslass (outlet 48) des Befeuchters 2 und beim Luftauslass (outlet 7) des Ventilators 1 vorsehen, um eine alternative Ankopplung eines Atemschlauchanschlusssteckers einer Atemgasleitung oder der Befeuchtungsvorrichtung (humidifier 2) an den Luftauslass (outlet 7) des Ventilators 1 zu ermöglichen [= restlicher Teil des Merkmals e/e‘].
Damit war der Fachmann aber bereits auf naheliegende Weise beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Haupt- und Hilfsantrag 1 angelangt.
2. Hilfsantrag 2a Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2a ist auf eine Geräteanordnung mit einer Vorrichtung zur Zufuhr eines Atemgases gerichtet (Merkmal a‘). Der Senat sieht diese Änderung in der Bezeichnung des Anspruchs als zulässig an, da sowohl in den ursprünglichen Unterlagen (als WO 01/10489 A2 veröffentlicht) eine Geräteanordnung, die ein CPAP-Gerät und eine Befeuchtungsvorrichtung umfasst, offenbart ist (Fig. 1, S. 19 Z. 20-22), als auch die erteilten Ansprüche 1 und 12 zusammengenommen eine solche Anordnung definieren. Darauf kommt es jedoch vorliegend nicht an, denn der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2a ergibt sich für den Fachmann ausgehend von der Schrift N3 in naheliegender Weise.
Die N3 zeigt auch eine Geräteanordnung (Fig. 2, Sp. 3 Z. 9-12: „… combination of a ventilator 1 and a humidifier 2“), die wie unter III 1. zum Anspruch 1 ausgeführt, die Merkmale a (a‘), b, c, c1, c2, c3 und d (d‘) aufweist. Diese bekannte Geräteanordnung weist außer einer Vorrichtung zur Zufuhr eines Atemgases (ventilator 1) eine Befeuchtungsvorrichtung (humidifier
2) auf, die der Befeuchtung des Atemgases dient (Sp. 1 Z. 13-15: „Humidifiers are commonly used with ventilators and other respiratory devices to add humidity to the air being supplied to a patient”) [= Merkmal II.1]. Die Befeuchtungsvorrichtung (humidifier 2) weist ein Basisgehäuse (top member 4) und einen Aufnahmebehälter zur Bevorratung von Befeuchtungswasser (Sp. 3 Z. 27-29: „The bottom member 6 as best seen in FIGS. 3-6 serves as a reservoir for holding water 8 …“) auf [= Merkmal II.2]. Die Anschlusseinrichtung (outlet 7) in dem Seitenbereich der bekannten Vorrichtung (ventilator 1) dient zum Anschluss der Befeuchtungsvorrichtung (humidifier 2) [= Merkmal d‘‘] und die Befeuchtungsvorrichtung (2) weist ihrerseits eine Anschlusseinrichtung (air inlet 44, seal member 44‘) zum unmittelbaren Anschluss an die Vorrichtung (ventilator 1) auf (Sp. 6 Z. 22-27: „…the ventilator 1 and humidifier 2 are rigidly coupled together … by the sliding male-female connection 7 on the ventilator 1 and seal member 44' on the humidifier 2. Seal member 44' is an extension of and forms part of the air inlet means 44 for the humidifier 2”) [= Merkmal II.3‘].
Zu der in der N3 gezeigten Geräteanordnung gehört selbstverständlich auch eine Atemgasleitung mit einem Atemschlauchanschluss-stecker, der - wie in Figur 1 gezeigt - auf den Luftauslass (outlet 48) des Befeuchters (humidifier 2) aufgesteckt werden kann (Sp. 3 Z. 9-20) [= Merkmal II.4].
Auch die Änderungen zumas Merkmal e‘‘, das bis auf die Klarstellung, dass ein und derselbe Atemgasschlauch (der Atemschlauchanschlussstecker der Atemgasleitung) sowohl entweder an die Befeuchtungseinheit oder alternativ an die Anschlusseinrichtung des CPAP-Geräts unmittelbar anschließbar sein soll, dem Merkmal e‘ entspricht, rechtfertigt, wie bereits zum Anspruch 1 in der Fassung gemäß Haupt- und Hilfsantrag 1 ausgeführt, keine andere Bewertung. Damit war der Fachmann auf naheliegende Weise auch beim Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2a angelangt.
3. Hilfsantrag 2b Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2b weist gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a noch das Merkmal IIb auf, wonach der Atemschlauchanschlussstecker unmittelbar an die Befeuchtungsvorrichtung ankoppelbar ist.
Auch dieses Merkmal wird in der N3 bekannten Geräteanordnung offenbart. Dort ist in Figur 1 klar und eindeutig gezeigt, dass der Atemgasschlauch mit seinem Anschlussstecker direkt (= unmittelbar) auf den Luftauslass (outlet 48) des Befeuchters (humidifier 2) aufgesteckt werden kann (Sp. 3 Z. 9-20) [= Merkmal IIb].
Der Patentgegenstand in der Fassung des Hilfsantrags 2b ist somit ebenfalls nicht patentfähig.
4. Hilfsantrag 3a Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3a weist gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a noch das Merkmal III auf, wonach bei Aufstellung der Vorrichtung und der Befeuchtungsvorrichtung auf einer im Wesentlichen planen Unterlage die Befeuchtungsvorrichtung zum Ankoppeln an die Vorrichtung herangeschoben werden kann.
Auch unter Berücksichtigung dieses Merkmals kann die danach beanspruchte technische Lehre eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Zum einen kann bereits die Offenbarung der N3 auf dieses Merkmal gelesen werden, da sie ein Heranschieben zum Ankoppeln bereits unmittelbar und eindeutig offenbart. Dort ist nämlich in Figuren 13-(siehe oben) und den Figuren 14-15 gezeigt, wie beim Aufstellen der aus einem Ventilator 1 (= Vorrichtung) und dem Befeuchter (humidifier 2) bestehenden Geräteanordnung, der Befeuchter (2) zum Ankoppeln an den Ventilator (1) herangeschoben werden kann. Dies gilt auch für den in den o. g. Figuren gezeigten Fall, wo der Ventilator 1 sich über dem Befeuchter (2) befindet. Auch dort werden beide Geräteteile zum Ankoppeln aneinander herangeschoben. Die gesamte Geräteanordnung ist dabei üblicherweise auf einer planen Unterlage (bspw. einem Tisch; vgl. Figur 1) aufgestellt [= Merkmal III].
Im Übrigen war dem Fachmann bspw. aus der Schrift N4 eine Geräteanordnung (tragbares Beatmungsgerät) mit einer Pumpeneinheit 2, einer Befeuchtungseinheit 4 und einer Flüssigkeitsammeleinheit 6 bekannt, die voneinander getrennt und schnell aneinander angeschlossen werden können (vgl. Fig. 1, S. 3 Z. 26-34). Wie die Figur 1 zeigt, sind die genannten Geräteteile auf einer Ebene nebeneinander aufgestellt und müssen zum Ankoppeln selbstverständlich aneinander herangeschoben werden. Der Fachmann erkannte daraus, dass er ausgehend von der in der N3 gezeigten Geräteanordnung, bei der sich der Ventilator 1 quasi über dem Befeuchter (2) befindet, auch alternativ die Geräteteile nebeneinander angeordnen kann. Bei Bedarf, bspw. zur Reduzierung der Bauhöhe, wählte er deshalb eine derartige Lösung, bei der er die mit entsprechenden Anschlüssen versehenen Geräteteile nebeneinander anordnet und zum Ankoppeln zusammenschieben kann [= Merkmal III]. Damit war er auf naheliegende Weise beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3a angekommen.
5. Hilfsantrag 3b Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3b weist gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2a die zusätzlichen Merkmale IIIb.1 und IIIb.2 auf, wonach eine Aufstellstruktur vorgesehen ist, die eine Aufstandsfläche bildet (Merkmal IIIb.1) und die Aufstandsfläche und die Anschlusseinrichtung derart zueinander ausgerichtet sind, dass die Anschlusseinrichtung auf einem Höhenniveau gehalten wird, das auf das vertikale Höhenniveau der seitens der Befeuchtungsvorrichtung vorgesehenen Anschlusseinrichtung abgestimmt ist (Merkmal IIIb.2).
Wie anhand der Figur 1 i. V. m. Abs. [0071], [0074] des Streitpatents erläutert wird, besagt diese Merkmalskombination, dass bspw. das CPAP-Gerät 1 bzw. die Befeuchtungseinrichtung 2 über Stellfüße 15/20 (= Aufstellstruktur) verfügt, so dass die Anschlusseinrichtung 9 des CPAP-Gerätes 1 und die Anschlusseinrichtung 21 der Befeuchtungseinrichtung 2 auf demselben Höhenniveau gehalten werden und so die beiden Geräteteile zum Ankoppeln einfach zusammengeschoben werden können.
Wenn zwei nebeneinander aufgestellte Geräteteile durch bloßes Zusammenschieben miteinander gekoppelt werden sollen (wie bspw. in der N4 gezeigt), ist es jedoch geradezu zwingend, die jeweiligen Anschlusseinrichtungen auf demselben vertikalen Höhenniveau zu halten, da eine solche Kopplung ohne das Vorsehen von bspw. Zwischenstücken sonst nicht möglich ist. Um die Anschlusseinrichtungen auf dem gleichen vertikalen Höhenniveau ausrichten zu können, ist es fachmännisch, bspw. entsprechende in ihrer Höhe verstellbare Stellfüße für die Geräteteile vorzusehen [= Merkmale IIIb.1, IIIb.2]. Dies entspricht rein fachmännischem Handeln und gehört im Übrigen auch zum StandardRepertoire des Fachmanns (vgl. BGHZ 200, 229 = GRUR 2014, 461 – Kollagenase I; GRUR 2014, 647 – Farbversorgungssystem). Dies gilt auch ausgehend von der N3, für den Fall, dass für den in den Figuren 1 bis 3 gezeigten Ventilator 1 ein Standardventilator verwendet werden soll (vgl. Sp. 6 Z. 58-61), ggf. dessen Höhe angepasst werden muss, damit eine Kopplung der dann nebeneinander aufgestellten Geräteteile möglich ist.
Die Hinzunahme der Merkmale IIIb.1 und IIIb.2 zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2a kann daher unter Berücksichtigung der danach insgesamt beanspruchtene Lehre keine abweichende Beurteilung des Naheliegens begründen. Der Patentgegenstand in der Fassung des Hilfsantrags 3b ist somit ebenfalls nicht patentfähig.
6. Hilfsantrag 4 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 weist gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2a das zusätzliche Merkmal IV auf, wonach die Vorrichtung Elektro- anschlussorgane zur Schaffung einer elektrischen Verbindung zu der Befeuchtungsvorrichtung aufweist.
Auch die Ausgestaltung der Vorrichtung mit Elektroanschlussorganen zur Schaffung einer elektrischen Verbindung zu der Befeuchtungsvorrichtung stellt eine fachmännische Selbstverständlichkeit dar und ist bereits deshalb veranlasst, weil sie zum zum Standardrepertoire des Fachmanns gehört, um ggf. eine Steuerung bzw. Stromversorgung der Befeuchtungsvorrichtung über die Atemgas-ZufuhrVorrichtung zu ermöglichen. Eine solche elektrische Kopplung einer Pumpeneinheit 2 und einer Befeuchtungseinheit 4 zeigt bspw. die N4 (Fig. 1, S. 6 Z. 27-31: Stecker 124). Der Fachmann war deshalb veranlasst, eine solche elektrische Kopplung zwischen dem Ventilator 1 und dem Befeuchter (humidifier 2) als naheliegende Lösung auch bei der Geräteanordnung der N3 vorzusehen, falls der Befeuchter (2) bspw. beheizt werden soll [= Merkmal IV]. Der Patentgegenstand in der Fassung des Hilfsantrags 4 ist somit ebenfalls nicht patentfähig.
7. Hilfsantrag 5 Patentanspruch 1 in der nach Hilfsantrag 5 verteidigten Fassung weist gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a das zusätzliche Merkmal V auf, wonach eine Verrastungseinrichtung vorgesehen ist, zum Halten der Befeuchtungsvorrichtung in Fügestellung.
Auch dieses Merkmal rechtfertigt aus den bereits zu Hilfsantrag 4 genannten Gründen fachmännischen Handelns keine andere Bewertung. Denn es ist dem Standard-Repertoire des zuständigen Fachmanns (vgl. BGH, GRUR 2014, 647 – Farbversorgungssystem) zuzurechnen, zwei miteinander gekoppelte Geräteteile ggf. zu verrasten, damit bspw. ein versehentliches Lösen der Geräte verhindert werden kann. Dies ist insbesondere bei Geräten, die wie vorliegend in der Medizintechnik eingesetzt werden, aus Gründen der Patientensicherheit erforderlich.
8. Hilfsantrag 6 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 weist gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a das zusätzliche Merkmal VI auf, wonach ein Flächenabschnitt der Stirnseite im Wesentlichen komplementär zu einem in Fügestellung benachbarten Abschnitt der Befeuchtungsvorrichtung ausgebildet ist.
Dieses Merkmal besagt, dass beim Patentgegenstand die Flächenabschnitte von CPAP-Gerät 1 und Befeuchtungsvorrichtung 2, die die jeweiligen Anschlusseinrichtungen 9/21 aufweisen, zueinander geometrisch passend (komplementär) ausgebildet sein sollen, damit sich beim Zusammenschieben der Geräteteile die Stirnseiten mit den Anschlusseinrichtungen flächig berühren können und eine vollständige Kopplung möglich ist. Dieses Merkmal ist auch bei planen Seitenflächen erfüllt. So auch bspw. bei der aus der Schrift N4 bekannten Geräteanordnung (tragbares Beatmungsgerät), bei der die Pumpeneinheit 2 und die Befeuchtungseinheit 4 plane Seitenflächen (Stirnseiten) aufweisen, die bspw. elektrische Anschlussorgane (Stecker 124) aufweisen und sich beim Zusammenschieben der Geräteteile flächig berühren (vgl. Figur 1).
Auch bei der aus der N3 bekannten Geräteanordnung wird der Fachmann, bspw. bei Verwendung eines Standardventilators anstelle des in der Figur 1 gezeigten, auf dem Befeuchter (humidifier 2) angeordneten Ventilators 1, bei nebeneinander angeordneten Geräteteilen deren zu koppelnde Seitenflächen komplementär zueinander ausbilden, damit sich diese beim Zusammenschieben und Koppeln der Geräteteile flächig berühren können [=Merkmal VI].
Damit war der Fachmann bereits auf naheliegende Weise beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 angekommen.
9. Hilfsantrag 7 Nach Hilfsantrag 7 ist der Gegenstand des Anspruchs 1 auf eine Geräteanordnung, welche nach den Ausführungen der Beklagten die durch die jeweiligen Hilfsanträge weiter verbesserte bedarfsgerechte Konfiguration als noch ver- bessertes und abgestimmtes Gesamtkonzept eines modularen Aufbaus zusammenfasst und sich deshalb als erfinderisch erweisen soll. Der Senat vermag diese Bewertung der Beklagten nicht zu teilen, da auch in der Summe aller Merkmale die danach beanspruchte Ausgestaltung der Geräteanordnung nur ein rein fachmännisches und naheliegendes Handeln erforderte oder sogar zum StandardRepertoire des Fachmanns gehörten. Eine abweichende Bewertung der erfinderischen Tätigkeit ist daher nicht gerechtfertigt. Dies gilt auch unabhängig davon, ob man in der Aufnahme der einzelnenen Merkmale nicht nur eine bloße Aneinanderreihung (Aggregation) sehen will, sondern der Argumentation der Beklagten folgend davon ausgeht, dass alle oder jedenfalls einige Merkmale in ihrer Gesamtheit sich gegenseitig beeinflussend, fördernd und ergänzend zur Erreichung des Ziels eines aufeinander abgestimmten Gesamtkonzepts beitragen und diesem Ziel dienen (hierzu BGH Urt. v. 10. April 2014 – X ZR 74/11, Senat Urt. v. 1.12.2010 – 4 Ni 60/09 (EU)). Denn auch wenn man letzteres unterstellt, ergab sich auch dann aus den dargelegten Gründen die naheliegende Anregung zu einer entsprechenden Ausgestaltung der Geräteeinheit aus dem Stand der Technik und dem fachmannischen Handeln, das sich weitgehend nur eines Standard-Repertoires bedient, um letztlich das naheliegende Bestreben nach einer möglichst optimierten und bedarfsgerechten Konfiguration der Geräteeinheit zu verwirklichen.
Insoweit sind hinsichtlich der einzelnen Merkmale nur noch ergänzende Ausführungen veranlasst. So ist auch das aus den Merkmalen II.1 und II.2 des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2a hervorgegangene Merkmal II.2‘ ebenso wie das Merkmal II.3‘‘ (analog zum Merkmal II.3‘), wie zum Hilfsantrag 2a ausgeführt, aus der Druckschrift N3 bekannt.
Das Merkmal VII, wonacht das Basisgehäuse (top member 4) der Befeuchtungsvorrichtung (humidifier 2) einen zu der vorderen Stirnfläche der Vorrichtung (Stirnfläche des Ventilators 1 in der sich der Luftauslass (outlet 7) befindet) komplementär ausgebildeten Anschlussflächenabschnitt (abgestufte Seitenfläche des Befeuchters 2 in der sich der Lufteinlass (air inlet 44/44‘) befindet) aufweist, in welchem sich die Anschlusseinrichtung (air inlet 44/44‘) befindet, ist ebenfalls bereits in der nach N3 bekannten Geräteanordnung offenbart und war dem Fachmann als naheliegende Ausgestaltung bekannt.
Das Merkmal VIII, wonach die Anschlusseinrichtung (21) eine Ankopplung unmittelbar an die Anschlusseinrichtung (9) der Vorrichtung zur Zufuhr eines Atemgases ermöglicht derart, dass sich die Befeuchtungsvorrichtung in Koppelstellung neben der Vorrichtung zur Zufuhr eines Atemgases befindet, betrifft ebenfalls nur eine variierte Ausgestaltung, welche der Fachmann in naheliegender Weise ausgend von der N3 aufgriff und welches auch in der Summe aller weiteren Einzelmermale als naheliegend erweist. Zwar ist in den Figuren 13-15 der N3 gezeigt, dass bei Kopplung des Luftauslasses 7 des Ventilators 1 mit dem Lufteinlass 44/44‘ des Befeuchters 2 der Ventilator 1 sich größtenteils auf dem Befeuchter 2 befindet und nicht daneben. In der N3 ist jedoch angegeben, dass anstelle des in den Figuren 1 bis 3 gezeigten Ventilators 1 auch ein Standardventilator verwendet werden kann (vgl. Sp. 6 Z. 58-61). Solche Standardventilatoren werden üblicherweise neben und nicht auf einem Befeuchter aufgestellt, wie dies bspw. auch in der Druckschrift N4 gezeigt ist (vgl. Figur 1). Bei dieser Anordnung müssen sich der Ventilator und der Befeuchter selbstverständlich nebeneinander in Koppelstellung befinden, so dass ihre Anschlusseinrichtungen unmittelbar miteinander gekoppelt werden können. Dabei sind gemäß dem Merkmal III‘ der Ventilator und der Befeuchter, wie bspw. auch in der Figur 1 der N4 gezeigt, üblicherweise auf einer planen Unterlage aufgestellt.
10. Weitere Patentansprüche Wie die Beklagte im Hinblick auf die Hilfsanträge zu erkennen gab, war eine isolierte Verteidigung der weiteren Unteransprüche nicht gewollt. Insoweit bedarf es keiner weiteren Ausführungen zu einem isolierten Erhalt einzelner weiterer Patentansprüche des verteidigten Anspruchssatzes (Senat Urt. v. 15. Januar 2013, 4 Ni 13/11 – Dichtungsring). Dass die zusätzlichen Merkmale, die in der verteidigten Fassung eines auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentanspruchs vorgesehen sind, zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten, ist im Übrigen weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich (BGH, Urteil vom 29. September 2011 – X ZR 109/08 – Sensoranordnung, GRUR 2012, 149 ff., Rdnr. 96).
VI.
Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 1 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 PatG, 709 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Engels Kopacek Dr. Müller Veit Zimmerer Me