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VI ZB 12/17

BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 12/17 BESCHLUSS vom 6. Februar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:060218BVIZB12.17.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und Dr. Roloff sowie den Richter Dr. Klein beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 27. Februar 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 500 €.

Gründe: I.

Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts verworfen, weil der "Streitwert" 600 € nicht übersteige und die Berufung deshalb nicht statthaft sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO).

2. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.

a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. November 2012 - VI ZB 33/12, juris Rn. 4; vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 6; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; vom 26. April 2016 - VI ZB 4/16, NJW-RR 2016, 952 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - I ZB 121/15, juris Rn. 7). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 1, 4, § 559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei. Denn die Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5; Senat, Beschlüsse vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, aaO; vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, NJW-RR 2011, 1079).

b) So verhält es sich hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Ausreichende tatsächliche Angaben lassen sich dem Beschluss auch nicht im Übrigen entnehmen. Er enthält weder eine Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts noch auf andere (konkret bezeichnete) Aktenbestandteile, aus denen sich mit hinreichender Sicherheit erschließen könnte, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Auch die Anträge des Klägers sind nicht wiedergegeben.

III.

Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich mit der Beschwer des Klägers unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung erneut zu befassen.

Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mangels tatsächlicher Feststellungen zum Sach- und Streitstand hat der Senat den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt.

Galke von Pentz Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: AG Geestland, Entscheidung vom 14.02.2016 - 3 C 479/16 (IV) LG Stade, Entscheidung vom 27.02.2017 - 4 S 1/17 -

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