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VII ZR 158/18

BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 158/18 BESCHLUSS vom 20. Februar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:200219BVIIZR158.18.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Sacher und Dr. Brenneisen beschlossen:

Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe der Beklagten vom 1. Februar 2019, ergänzt durch Eingaben vom 2. Februar 2019 und vom 3. Februar 2019, gibt keinen Anlass, den Beschluss des Senats vom 23. Januar 2019 - VII ZR 158/18 - zu ändern.

Gründe:

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Januar 2019 den Antrag der Beklagten, ihr zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt für das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Juli 2018 beizuordnen, abgelehnt und die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil als unzulässig verworfen.

2. Die von der Beklagten gegen diesen Senatsbeschluss mit Schreiben vom 1. Februar 2019, ergänzt durch Schreiben vom 2. Februar 2019 und vom 3. Februar 2019, eingelegte sofortige Beschwerde, mit der insbesondere die Verletzung der Rechtsweggarantie, die Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit und die Verletzung ihrer Grundrechte, darunter des Anspruchs auf rechtliches Gehör, geltend gemacht wird, ist als solche nicht statthaft. Die sofortige Beschwerde findet nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte statt (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO), nicht gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

3. a) Die von der Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde ist, soweit die Beklagte sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) in dem Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019 wendet, in eine insoweit statthafte Gegenvorstellung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - V ZB 286/11 Rn. 8) gegen den genannten Senatsbeschluss umzudeuten.

b) Diese Gegenvorstellung ist unbegründet. Der Senat hat den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) in dem Beschluss vom 23. Januar 2019 unter anderem mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Rechtsverfolgung der Beklagten aussichtslos erscheint, da Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht hinreichend dargetan und auch sonst nicht ersichtlich sind. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten in dem Schreiben vom 1. Februar 2019, ergänzt durch das Vorbringen in den Schreiben vom 2. Februar 2019 und vom 3. Februar 2019, fest. Von einer näheren Begründung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2016 - IX ZR 215/15 Rn. 1; Beschluss vom 24. Juli 2018 - XI ZR 610/17 Rn. 2).

c) Soweit sich die Beklagte gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig in dem Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019 wendet, ist eine Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss im Hinblick auf die Regelung in § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - VI ZR 25/14 Rn. 1). Nach dieser Vorschrift wird das angegriffene Berufungsurteil mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Revisionsgericht rechtskräftig. Neben der gesetzlich statuierten Anhörungsrüge (§ 321a ZPO, vgl. dazu unten 4.) ist eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - VI ZR 25/14 Rn. 1). Außerdem ist die Gegenvorstellung insoweit auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Gegenvorstellung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - I ZR 195/15 Rn. 3). Im Übrigen wäre eine Gegenvorstellung gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig in dem Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019 auch deshalb unbegründet, weil diese Beschwerde nicht innerhalb der zuletzt bis zum 19. Dezember 2018 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

4. a) Die von der Beklagten mit dem Schreiben vom 1. Februar 2019, ergänzt durch die Schreiben vom 2. Februar 2019 und vom 3. Februar 2019, erhobene Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) ist, soweit sie sich auf die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts in dem Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019 bezieht, unstatthaft, da insoweit die Gegenvorstellung statthaft ist (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO; BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - V ZB 286/11 Rn. 8). Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts das Vorbringen der Beklagten vollständig berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet.

b) Die Anhörungsrüge ist des Weiteren unzulässig, soweit sie sich auf die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig in dem Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019 bezieht, da sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2017 - III ZR 63/17 Rn. 1). Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - I ZR 195/15 Rn. 3; Beschluss vom 20. Juli 2017 - III ZR 63/17 Rn. 1). Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch aus dem vorstehend unter a) angeführten Grund unbegründet.

5. Die Beklagte kann mit einer Antwort auf weitere gleichgelagerte Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.

Pamp Sacher Halfmeier Brenneisen Kartzke Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 25.01.2017 - 7 O 259/13 OLG Celle, Entscheidung vom 16.07.2018 - 8 U 44/17 -

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