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9 W (pat) 12/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 12/14

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2013 009 152.7 …

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 31. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Geier beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

BPatG 152 08.05 Gründe I.

Der Anmelder und Antragsteller hat am 29. Mai 2013 eine mit „(Provisorium)“ bezeichnete Patentanmeldung eingereicht und mit Schreiben vom 10. August 2013, eingegangen am 14. August 2013, die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sinngemäß für das Erteilungsverfahren und für alle im Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren beantragt. Mit Beschluss vom 8. Januar 2014 hat die Prüfungsstelle 13 des Deutschen Patent- und Markenamts den Antrag zurückgewiesen und die Verfahrenskostenhilfe verweigert mit der Begründung, dass der Antragsteller trotz Mängelbescheid vom 20. August 2013 und Mahnung vom 30. Oktober 2013 die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht habe, so dass die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen sei.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss, dessen Empfang der Antragsteller am 14. Januar 2014 auf dem Auslieferungsbeleg quittiert hat, wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift vom 18. Februar 2014 per Fax, welches am selben Tage im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist.

Auf die Mitteilung des für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Bundespatentgerichts vom 3. Juni 2014, die Beschwerde sei nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist des § 73 Abs. 2 PatG eingegangen, ist bisher keine Stellungnahme zu den Akten gelangt. Dem Antragsteller war dafür eine Frist von einem Monat seit Zugang der Mitteilung gewährt worden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zwar wirksam erhoben, jedoch unzulässig.

Es liegt kein Fall von § 73 Abs. 2 S. 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 PatKostG vor, wonach eine Beschwerde als nicht erhoben gilt, wenn die Beschwerdegebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, worüber dann gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG der Rechtspfleger zu befinden hätte.

Im vorliegenden Fall ist zwar eine Beschwerdegebühr nicht gezahlt worden. Dies war aber auch nicht erforderlich, weil die Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts in Verfahrenskostenhilfesachen gemäß der Nummer 401 300 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG gebührenfrei ist (vgl. auch Schulte, PatG, 9. Aufl., 2014, § 135 Rdn. 16).

Ist hingegen die Gebühr rechtzeitig eingegangen, nicht jedoch die Beschwerde, so gilt diese als erhoben; sie ist jedoch wegen Nichteinhaltung der Frist als unzulässig zu verwerfen (vgl. BS 2b in BlPMZ 1957, 203; Schulte, 9. Aufl., § 2 PatKostG, Rdn. 21).

Dies entspricht der vorliegenden Fallgestaltung. Mangels Gebührenpflicht kommt es auf den Gebühreneingang nicht an. Hingegen ist die Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist des § 73 Abs. 2 PatG eingegangen. Ausweislich der Unterschrift des Antragstellers auf dem Auslieferungsbeleg des Zustellers hat der Antragsteller den Zurückweisungsbeschluss am 14. Januar 2014 erhalten; sein Beschwerdeschreiben hat er über einen Monat später, nämlich am 18. Februar 2014, dem Deutschen Patent- und Markenamt per Fax zugesandt, wodurch die Frist versäumt ist.

Wegen der Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses gemäß § 135 Abs. 3 PatG erübrigt sich eine Rechtsmittelbelehrung.

Hilber Paetzold Dr. Baumgart Dr. Geier Pü

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2 2 PatKostG
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