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5 StR 284/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 284/17 BESCHLUSS vom 12. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2017:120717B5STR284.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. März 2017 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist,

b) im Ausspruch betreffend die entfallende Einzelstrafe im Fall 2 aufgehoben,

c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer amtsgerichtlichen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den beiden Fällen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn der gleichzeitige Besitz verschiedener, zum Eigenverbrauch bestimmter Betäubungsmittel durch den Angeklagten ist nur als ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zu werten. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – verschiedene Rauschgiftmengen an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 3 StR 268/14, NStZ-RR 2015, 14, 15, und Beschluss vom 12. Oktober 2004 – 4 StR 358/04, NStZ 2005, 228 jeweils mwN).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der geständige Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt im Fall 2 zum Wegfall der Einzelstrafe. Der Strafausspruch im Fall 1 bleibt bestehen.

Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher

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