Paragraphen in 12 W (pat) 65/14
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 65/14
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2012 024 644.7 …
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. September 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Schlenk und Dr.-Ing. Krüger beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152 08.05 Gründe I Der Beschwerdeführer ist Anmelder der am 15. Dezember 2012 mit der Bezeichnung „Knallgasmotor“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung 10 2012 024 644.7.
Mit Beschluss vom 31. Oktober 2013, zugestellt am 21. März 2014, hat die Prüfungsstelle für Klasse F02B des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen und dabei zur Begründung angegeben, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 22. April 2014 eingelegte Beschwerde des Anmelders.
Es gelten die am 26. März 2013 eingegangenen, im Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle als ein Patentanspruch mit Merkmalen 1, 1.1, 1.2, 1.3 bezeichneten
„1. Patentansprüche auf die Neuheit der Herstellung und Nutzung von Knallgas in Verbrennungsantrieben mit Erfindungshöhe für z. B.
1.1 Raketen, Flugzeuge, Schiffe, Lokomotiven, Baumaschinen, Kraftfahrzeuge, Stromerzeuger, Sprengungen usw., indem
1.2 zusätzlich zum Kraftstoff in die Zündung Wasser für Knallgas eingespritzt wird.
1.3 Das ist eine einheitliche Erfindung für Gruppen, die durch diese einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklicht wird.“
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist als Stand der Technik unter anderem die folgende Druckschrift berücksichtigt worden:
D1) DE 102 44 081 A1 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II Die Beschwerde ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg, da das als patentfähig Beanspruchte nicht neu ist (§ 48 i. V. m. § 3 (1) PatG).
Mit den „Patentansprüche“ genannten Punkten 1, 1.1, 1.2 und 1.3 der Eingabe vom 26. März 2013 wird laut Punkt 1.3 eine einheitliche Erfindung beansprucht, die durch eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklicht wird. Das lässt den Schluss zu, dass es sich bei den Punkten 1, 1.1, 1.2 und 1.3 um Merkmale eines einzigen Patentanspruchs handeln soll.
Es kann jedoch dahinstehen, ob ein einziger Patentanspruch mit vier Merkmalen oder vier einzelne Patentansprüche vorliegen, da die Gegenstände der Punkte 1, 1.1, 1.2 und 1.3 sowohl für sich, als einzelne Patentansprüche betrachtet, als auch in ihrer Gesamtheit, als Merkmale eines einzigen Patentanspruchs betrachtet, nicht neu sind.
Die Druckschrift D1 offenbart, siehe die Bezeichnung auf der Titelseite, die Aufspaltung von Wasser in Wasserstoff und Sauerstoff und deren Nutzung in Verbrennungsmotoren. Am Ende des Absatzes 0004 der Beschreibung ist darüber hinaus angegeben, dass es sich bei der erhaltenen Mischung von Sauerstoff und Wasserstoff um Knallgas handelt. Das entspricht dem Punkt 1.
D1 sieht auch die Nutzung des Knallgases in Verbrennungsantrieben für Kraftfahrzeuge vor, siehe Absatz 0006 der Beschreibung. Damit ist eine der Alternativen der im Punkt 1.1 genannten Anwendungsmöglichkeiten vorweggenommen, die im Übrigen mit der Formulierung „für z. B.“ lediglich beispielhaft angegeben sind, ohne den Anspruchsgegenstand auf die genannten Anwendungen zu beschränken.
Im Anspruch 1 der D1 ist offenbart, siehe die ersten sieben Zeilen des kennzeichnenden Teils, in das gezündete Kraftstoff-Luft-Gemisch, also in den Worten des Patentanspruchs zusätzlich zum Kraftstoff und in die Zündung, Wasser einzuspritzen, und zwar für die Gewinnung und Nutzung von Knallgas, vergl. D1, Absatz 0004, 2. Das entspricht dem Punkt 1.2.
Die D1 offenbart auch eine einheitliche Erfindung für mehrere Anwendungsmöglichkeiten wie Verbrennungsmotoren, Luftstrahltriebwerken und Raketenmotoren, in den Worten des Patentanspruchs Gruppen, die durch diese einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklicht wird. Das entspricht dem Punkt 1.3. Somit kann auch dahinstehen, ob es sich bei den Angaben des Punkts 1.3 um Merkmale des beanspruchten Verfahrens zur Herstellung und Nutzung von Knallgas handelt, die bei der Prüfung auf Neuheit zu berücksichtigen sind.
Auch den übrigen Anmeldungsunterlagen, die ursprünglich neben Erteilungsantrag, Erfinderbenennung und einem Beschleunigungsgesuch eine einseitige Anlage mit zwei Skizzen und einem Satz Beschreibung umfassten, ist nichts zu entnehmen, was noch zum Gegenstand eines gewährbaren Anspruchs gemacht werden könnte. Darauf hatte auch bereits die Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss, Seite 2 unten, hingewiesen.
III Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Schneider Bayer Schlenk H. Krüger Fa
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