Paragraphen in 3 StR 491/12
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 491/12 BESCHLUSS vom 18. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2012 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 31. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker Mayer Pfister Gericke Schäfer
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1 | 349 | StPO |
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