Paragraphen in 5 StR 147/15
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1 | 264 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 147/15 BESCHLUSS vom 18. Mai 2015 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2015 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt weist der Senat darauf hin, dass es für die Bestimmung der Tat (§ 264 StPO) maßgeblich auf den Erwerbsvorgang hinsichtlich des später eingeschmuggelten Kokains ankommt.
Sander Berger Dölp Feilcke König
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1 | 264 | StPO |
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