Paragraphen in 1 StR 65/18
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 51 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 65/18 BESCHLUSS vom 25. April 2018 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren Raub ECLI:DE:BGH:2018:250418B1STR65.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2018 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 13. November 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Der Umstand, dass für den in Litauen zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls gegen den Angeklagten angeordneten und durch eine elektronische Fußfessel überwachten, zeitlich begrenzten Hausarrest keine Anrechnungsentscheidung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) getroffen worden ist, stellt vorliegend keinen Rechtsfehler dar. Den Feststellungen des Urteils ist hinreichend zu entnehmen, dass die Intensität des dadurch ausgelösten Eingriffs in die körperliche Bewegungsfreiheit des Angeklagten in seiner konkreten Ausgestaltung nicht derart belastend war, dass eine Anrechnung dieser Maßnahme auf die erkannte Jugendstrafe erforderlich erschien (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 1 StR 602/14, NStZ 2016, 164; EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016, C-294/16 PPU).
Graf Cirener Jäger Bellay RiinBGH Dr. Fischer ist aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit an einer Unterschrift gehindert.
Graf
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