Paragraphen in 10 W (pat) 109/14
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2 | 4 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 109/14
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2009 007 673.5 des Herrn Dr.-Ing. Bertram Botsch, Karlstraße 97/99, 76137 Karlsruhe,
Anmelder und Beschwerdeführer,
hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Juni 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Richter BPatG 152 08.05 beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 03 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. September 2013 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentanspruch 1 vom 13. August 2013, - Patentansprüche 2 bis 7 gemäß Anmeldungsunterlagen, - übrige Unterlagen gemäß Offenlegungsschrift DE 10 2009
673 A1.
Gründe I.
Die Erfindung wurde am 5. Februar 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 10 2009 007 673.5 angemeldet. Die Anmeldung umfasst insgesamt sieben Patentansprüche.
Auf eine am 20. März 2013 durchgeführte Anhörung und den darauf folgenden Prüfungsbescheid vom 25. April 2013 hin hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 12. August 2013 (eingegangen am 13.8.2013) einen neu gefassten Anspruch 1 eingereicht.
Daraufhin hat die Prüfungsstelle für Klasse E 03 F mit Beschluss vom 16. September 2013 unter nochmaliger eingehender Begründung und Bezugnahme auf den vorangegangenen Prüfungsbescheid die Anmeldung zurückgewiesen, da ihr Gegenstand gegenüber einer Zusammenschau der Druckschriften DE 101 51 498 A1 und DE 198 30 082 C1 nicht auf einer erfinderıschen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er führt aus, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik patentfähig sei.
Er stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentanspruch 1 vom 13. August 2013, - Patentansprüche 2 bis 7 gemäß Anmeldungsunterlagen, - übrige Unterlagen gemäß Offenlegungsschrift DE 10 2009
673 A1.
Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 einen
„Längssandfang (1) in Kläranlagen, Wasserreinigungsanlagen oder dergleichen, gebildet aus einem durch Längswände (2 und 3) gebildeten kanalartigen, längsdurchströmten Sandfang (1), mit einer längsgerichteten Strömungswalze (6) in Richtung der Durchflussströmung (5), wobei die Strömungswalze (6) im Sandfang (1) durch ein Rührwerk (7) erzeugt wird, dadurch gekennzeichnet, dass das Rührwerk (7) an einer Längswand (2 oder 3) im oberen Bereich des Beckens (1) in der Nähe der Einlaufseite (9) in Richtung der Strömungsrichtung (15, 16) der Strömungswalze (6) angeordnet ist“.
Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 7 an, zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch insoweit erfolgreich, als sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.
2. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 sind zulässig, wie auch die Prüfungsstelle in dem angefochtenen Beschluss befunden hat.
3. Der Senat sieht den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1, dessen Fassung mit der dem angefochtenen Zurückweisungsbeschluss zugrunde liegenden übereinstimmt, gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht nur als neu, sondern auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend an (§§ 1, 3 und 4 PatG).
3.1 Die Neuheit des Anmeldungsgegenstandes in der beantragten Fassung ergibt sich gegenüber der - von der Prüfungsstelle in einem weiteren Bescheid als neuheitsschädlich angeführten - nachveröffentlichten Anmeldung mit älterem Zeitrang DE 10 2008 063 413 A1 daraus, dass anstelle der dort beanspruchten Position des Rührwerks „im unteren Bereich des Beckens in der Nähe der Einlaufseite“ dieses nunmehr „im oberen Bereich des Beckens in der Nähe der Einlaufseite“ angeordnet ist. Auch keine der weiteren im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften offenbaren ein im oberen Bereich des Beckens angeordnetes Rührwerk.
3.2 Zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit hat die DE 10 2008 063 413 A1 als Anmeldung mit älterem Zeitrang außer Betracht zu bleiben (§ 4, S. 2 PatG). Als einzige Druckschrift, welche überhaupt ein Rührwerk im Sinne der in der Anmeldung beanspruchten Vorrichtung erwähnt, wurde von der Prüfungsstelle die DE 198 30 082 C1 angeführt (dort als „Propeller“ bezeichnet). Über eine bloße Erwähnung im Zusammenhang mit dem dieser Druckschrift zugrunde liegenden Stand der Technik hinaus befasst sich diese jedoch überhaupt nicht mit einem solchen Rührwerk, insbesondere nicht mit dessen Anordnung im Sandfangbecken. Vielmehr ist die dort offenbarte Erfindung auf die Anordnung von Platten zur gezielten Beeinflussung der erzeugten Strömung gerichtet, wobei als Strömungsmittel gemäß den dortigen Ansprüchen sowie nach sämtlichen Ausführungsbeispielen durchgehend eine (übliche) Belüftungseinrichtung dient. Eine Veranlassung für den Fachmann, anstelle einer solchen Belüftungsvorrichtung als Strömungsmittel ein Rührwerk einzusetzen, gibt diese Entgegenhaltung somit nicht. Ebenso wenig findet sich in der von der Prüfungsstelle weiter ermittelten DE 101 51 498 A1 irgend ein Hinweis auf ein Rührwerk als Strömungsmittel in einem Sandfang.
4. Mit dem somit gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die auf vorteilhafte Ausgestaltungen dessen Gegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 7 gewährbar.
Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Richter Cl
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