Paragraphen in 1 StR 365/17
Sortiert nach der Häufigkeit
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2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 365/17 BESCHLUSS vom 19. September 2017 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:190917B1STR365.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 20. Februar 2017 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit die Verpflichtung des Angeklagten festgestellt ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche aufgrund der Taten vom 11. Juli 2015, 6. August 2015, 6. Dezember 2015 und vom 23. Februar 2016 entstandenen materiellen Schäden zu ersetzen; auch insoweit wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch der Neben- und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn im Rahmen einer Adhäsionsentscheidung unter anderem dazu verpflichtet, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus den abgeurteilten Straftaten erwachsen sind oder zukünftig erwachsen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich hinsichtlich der Feststellung des Landgerichts, dass auch die bereits erwachsenen materiellen Schäden der Adhäsionsklägerin zu ersetzen sind, einen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung zutreffend ausgeführt:
„Keinen Bestand kann hingegen die Feststellung haben, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Geschädigten sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aus den abgeurteilten Straftaten vom 11. Juli 2015, 6. August 2015, 6. Dezember 2015 und vom 23. Februar 2016 erwachsen sind, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen. Hinsichtlich bereits entstandener materieller Schäden hat die Adhäsionsklägerin weder geltend gemacht noch ist aus ihrem Vortrag sonst ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum sie nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern (vgl. Adhäsionsantrag vom 9. Februar 2017, SA Bd. V, Bl. 879 ff.). Für die Feststellungsklage fehlt es daher insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 2 StR 257/15; Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 169/15 m.w.N.).“
Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit sämtlichen Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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