Paragraphen in 1 StR 91/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 32 | StPO |
1 | 45 | StPO |
1 | 46 | StPO |
1 | 267 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 91/23 BESCHLUSS vom 18. April 2023 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung ECLI:DE:BGH:2023:180423B1STR91.23.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2023 beschlossen:
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 25. Juli 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.
Gründe: 1 Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat er die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt. Dem Angeklagten ist daher, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Da das Landgericht bereits ein vollständiges und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten dorthin zur Ergänzung der Urteilsgründe oder dessen Zustellung.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 – 2 StR 431/22 und vom 9. November 2022 – 5 StR 362/22; jeweils mwN).
Jäger Fischer Wimmer Leplow Allgayer Vorinstanz: Landgericht Heidelberg, 25.07.2022 - 2 KLs 400 Js 19135/20
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 32 | StPO |
1 | 45 | StPO |
1 | 46 | StPO |
1 | 267 | StPO |
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1 | 32 | StPO |
1 | 45 | StPO |
1 | 46 | StPO |
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