Paragraphen in X ZR 41/16
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2 | 269 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF X ZR 41/16 BESCHLUSS vom 28. August 2018 in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2018:280818BXZR41.16.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm beschlossen:
Das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 3. März 2016 ist wirkungslos.
Gründe:
I. Die Beklagte war eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 929 874 (Streitpatents), das am 2. Januar 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 196 41 092 international angemeldet wurde und am 2. Januar 2017 wegen Zeitablaufs erloschen ist. Der Kläger hat das Streitpatent im Umfang der Ansprüche 1, 2, 3, 12, 17, 18, 23, 24 und 25 angegriffen. Das Patentgericht hat das Streitpatent im beantragten Umfang für nichtig erklärt. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die Beklagte das Streitpatent in der erteilten Fassung verteidigt. Der Kläger ist dem Rechtsmittel entgegengetreten. Nach Erlöschen des Streitpatents hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil des Patentgerichts vom 3. März 2016 für wirkungslos zu erklären. Mit Beschluss vom 19. Juni 2018 (X ZR 41/16) hat der Senat über die wechselseitigen Kostenanträge der Parteien entschieden und erkannt, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
II. Der Beschluss ist in entsprechender Anwendung von § 321 Abs. 1 ZPO zu ergänzen (Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 329 Rn. 48). Denn der Senat hat nicht über den weiteren Antrag der Beklagten entschieden, das mit der Berufung angefochtene Urteil des Patentgerichts für wirkungslos zu erklären. Insofern enthält der Beschluss vom 19. Juni 2018 eine Entscheidungslücke.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war außer der Entscheidung über die Kostentragung auf den entsprechenden Antrag der Beklagten auch auszusprechen, dass das Urteil des Patentgerichts wirkungslos ist.
Uneingeschränkte übereinstimmende Erledigungserklärungen beenden zwingend die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits in der Hauptsache. Bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidungen werden in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Dies kann jedoch auf Antrag in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 4 ZPO ausgesprochen werden (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2012 - I ZR 172/16, juris).
Meier-Beck Grabinski Hoffmann Deichfuß Kober-Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 03.03.2016 - 2 Ni 15/14 (EP) -
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