Paragraphen in 9 W (pat) 6/15
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 6/15
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2011 117 908.2 …
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 28. Juni 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber und der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Geier beschlossen:
Auf die Beschwerde des Patentanmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an das BPatG 152 08.05 Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen mit der Auflage, das Patent nach Anpassung zumindest der Beschreibungseinleitung gemäß § 10 PatV mit den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 3 zu erteilen.
Gründe I.
Die Prüfungsstelle B 60 K des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung die am 28. Oktober 2011 eingereichte deutsche Patentanmeldung 10 2011 117 908.2 des Herrn P…, …str. in K…, mit der Bezeichnung
„Drehzahlmesser mit Lastreserveanzeige“,
auf Basis der ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 bis 3 mit einem am 2. Februar 2015 elektronisch signierten Beschluss zurückgewiesen.
Laut Beschlussbegründung gelange der Durchschnittsfachmann ohne erfinderisch tätig zu werden alleine mit den Kenntnissen des Standes der Technik nach den Druckschriften D1: DE 103 15 586 A1 und D2: DE 10 2007 025 142 A1 zu dem Gegenstand des Patentanspruchs 1.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 22. Februar 2015, am 25. Februar 2015 eingegangene Beschwerde des Patentanmelders, die er mit gleichem Schriftsatz und zuletzt mit Schriftsatz vom 3. März 2017 im Einzelnen begründet. Er ist der Auffassung, dass der Gegenstand des ursprünglichen Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Sinngemäß beantragt der Beschwerdeführer zuletzt:
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Februar 2015 aufzuheben und das Patent mit den ursprünglichen Patentansprüchen 1 bis 3 zu erteilen.
Der Patentanspruch 1 lautet:
Ein Drehzahlmesser für ein Kraftfahrzeug mit Verbrennungsmotor, mit integrierter Zusatzfunktion, dadurch gekennzeichnet, dass:
er in einem Gerät zwei konzentrische Skalierungen besitzt und zwei Zeigernadel besitzt,
so dass die Drehzahlzeigernadel auf einer Drehzahlskala die aktuelle Drehzahl des Motor anzeigt und die Leistungzeigernadel auf einer Leistungskala die aktuelle Leistungsabgabe des Motors anzeigt und beide Zeiger sich in einer Achse drehen oder die Achsen beinahe zusammen liegen und auf den beiden konzentrischen Skalen die Markierungen so zueinander plaziert sind, dass der jeweiligen Drehzahl eine Leistungsanzeige zugeordnet ist die jeweils der maximalen Leistung des Motors bei dieser Drehzahl entspricht, so dass der Drehzahlzeiger im Betrieb stetts mehr gedreht ist als der Leistungszeiger oder beim Vollgas sich die beiden Zeiger angleichen.
Diesem Patentanspruch schließen sich die jeweils ausschließlich auf den Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 an.
Wegen des Wortlauts der geltenden Unteransprüche, der sonstigen Unterlagen sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Im Verfahren befinden sich ferner folgende, von der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts herangezogene Druckschriften:
D3: DE 10 2007 060 646 A1,
D4: DE 10 2007 042 652 A1,
D5: DE 39 12 359 A1 und D6: DE 43 25 721 A1.
II.
1. Die zulässige Beschwerde hat die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt mit der Auflage zur Folge, das Patent nach Anpassung zumindest der Beschreibungseinleitung gemäß § 10 PatV mit den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 3 zu erteilen.
Mit dieser Entscheidung hat der erkennende Senat von seinem Ermessen nach § 99 (1) PatG i. V. m. § 572 (3) ZPO Gebrauch gemacht, weil die Überprüfung der geltenden Patentbeschreibung nach den Erfordernissen des § 10 PatV noch nicht Teil des Prüfungsverfahrens waren.
2. Die Erfindung bezieht sich auf das technische Gebiet der Instrumente und Anzeigentafeln in einem Kraftfahrzeug mit Verbrennungsmotor.
Im bisherigen, in der Beschreibung nicht explizit durch die Angabe von Druckschriften belegten Stand der Technik gäbe es eine Vielzahl von Anzeigen bzw. Instrumenten, die den Fahrer über diverse Parameter des laufenden Motors informieren würden. Ein wichtiges und weit verbreitetes Anzeigeinstrument sei dabei der Drehzahlmesser, da dieser dem Fahrer auf einfache Weise eine Möglichkeit eröffne, den momentanen Betriebszustand des Motors abzuschätzen (vgl. ursprüngliche Beschreibung, Seite 1, Zeilen 4 bis 33).
Die Idee der Erfindung bestehe nun darin, eine solch klassische „DrehzahlmesserUhr“ mit einer zweiten Zeigernadel auszustatten, die einen Hinweis auf eine momentane prozentuelle Last des Motors in Relation zu der für die aktuell gefahrene Drehzahl verfügbaren Volllast gibt. Denn dadurch erhalte der Fahrer zusätzlich zu der Drehzahl auch eine Information über die "Kraftreserve", die bei einer bestimmten Drehzahl noch abrufbar ist. Diese hätte er zuvor nur durch kurzzeitiges Durchtreten des Gaspedals erfahren können (vgl. ursprüngliche Beschreibung, Seite 1, Zeile 36 bis Seite 2, Zeile 64).
3. Als Fachmann wird bei dem Verständnis des Anmeldegegenstandes sowie bei der Bewertung des Standes der Technik von einem Durchschnittsfachmann ausgegangen, der als Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik ausgebildet ist und mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Instrumenten und Anzeigegeräten zur Darstellung von Fahrzeugparametern in Kraftfahrzeugen aufweist.
4. Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind zumindest die Merkmale Patentanspruchs 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.
M0 Ein Drehzahlmesser für ein Kraftfahrzeug mit Verbrennungsmotor, mit integrierter Zusatzfunktion,
dadurch gekennzeichnet, dass:
M1 der Drehzahlmesser in einem Gerät zwei konzentrische Skalierungen besitzt und zwei Zeigernadeln besitzt, wobei M2 die Drehzahlzeigernadel auf einer Drehzahlskala die aktuelle Drehzahl des Motors anzeigt,
M3 die Leistungszeigernadel auf einer Leistungsskala die aktuelle Leistungsabgabe des Motors anzeigt M4 und beide Zeiger sich in einer Achse drehen oder die Achsen beinahe zusammen liegen,
M5 wobei auf den beiden konzentrischen Skalen die Markierungen so zueinander platziert sind, dass der jeweiligen Drehzahl eine Leistungsanzeige zugeordnet ist, die jeweils der maximalen Leistung des Motors bei dieser Drehzahl entspricht,
M6 so dass der Drehzahlzeiger im Betrieb stets mehr gedreht ist als der Leistungszeiger oder beim Vollgas sich die beiden Zeiger angleichen.
5. Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 – X ZR 117/11 –, BGHZ 194, 107-120, BPatGE 53, 299-300, Polymerschaum).
Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 1 ein als „Drehzahlmesser“ bezeichnetes Anzeigegerät für ein Kraftfahrzeug mit Verbrennungsmotor, welches entgegen seiner wörtlichen Bezeichnung nicht nur in der Lage ist die aktuelle Drehzahl des Verbrennungsmotors, sondern darüber hinaus auch die aktuelle Leistungsabgabe des Verbrennungsmotors anzuzeigen.
Hierzu weist das Anzeigegerät zwei Zeigernadeln auf, die sich in einer gemeinsamen Achse drehen oder deren Achsen zumindest beinahe zusammen liegen, sowie zwei diesen Zeigernadeln zugeordnete konzentrische Skalierungen; eine Drehzahlskalierung und eine Leistungsskala für die aktuelle Motorleistung. Die beiden konzentrischen Skalierungen sind in Relation zueinander so in dem Anzeigegerät sichtbar angeordnet, dass der jeweiligen Drehzahl eine Leistungsanzeige zugeordnet ist, die der jeweils maximalen Leistung des Motors bei dieser Drehzahl entspricht, also dessen Leistungsabgabe bei Volllast unter dieser Drehzahl.
Aufgrund dieser Skalierung und der Anordnung der beiden Zeigernadeln ergibt sich zwingend Merkmal M6, denn im Betrieb des Fahrzeug unter Teillast ist die Drehzahlzeigernadel, aufgrund ihrer Korrelation zu maximalen Volllast, stets weiter gedreht als die nur die Teillast anzeigende Leistungszeigernadel.
6. Der ursprünglich offenbarte und zulässige Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gewerblich anwendbar und gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik sowohl neu wie auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
6.1 Aus der Druckschrift D1 geht gemäß ihrem Titel ein Anzeigeinstrument hervor, welches in der Lage ist, technische Parameter von Verbrennungsmaschinen in Fahrzeugen darzustellen. Ein wesentlicher erfinderischer Aspekt dieses Anzeigeinstruments sei es dabei, dass mittels ihm die so bezeichnete „momentane Maschinenleistung“ des Fahrzeugs angezeigt wird (vgl. Absatz [0002]; Zusammenfassung). Grundlage hierfür stelle der spezifische Zusammenhang zwischen Maschinendrehzahl und Maschinenleistung dar [Absatz 0007], der aus einen Maschinenleistungsdiagramm, wie es beispielsweise die Figur 1 zeigt und welches die maximale Maschinenleistung unter Volllast gegenüber der Maschinendrehzahl darstellt, entnommen werden kann, so dass die „momentane Maschinenleistung“ in Abhängigkeit von der Maschinendrehzahl angezeigt werde (vgl. Patentanspruch 1 – Unterpunkt 1).
Somit offenbart die Druckschrift D1 dem Fachmann einen üblichen Maschinendrehzahlmesser mit einem analogen Zeiger, dessen Anzeige durch einen die Maschinenleistung darstellende Skala ersetzt bzw. ergänzt wird, wobei sich die Skalierung der Maschinenleistung aus der dem Maschinenleistungsdiagramm entnehmbaren Relation ergibt. Die mittels des einen Zeigers angezeigte „momentane Maschinenleistung“ entspricht daher ausschließlich der unter Volllast bei entsprechender Drehzahl theoretisch maximal möglichen Maschinenleistung.
Ein Ausführungsbeispiel für ein solches Anzeigeinstrument zeigt die Figur 5. Dieser ist ein Anzeigeinstrument zu entnehmen, welches in der Lage ist neben der Maschinendrehzahl die „momentane Maschinenleistung“ auf einer ersten, die Leistung in kW unterteilenden Skala, durch eine entsprechende Verdrehung einer Zeigernadel anzuzeigen (vgl. auch Absatz [0014]).
Ein zweiter in das Anzeigegerät integrierter, die reale Maschinenleistung – also auch eine Teillast – anzeigender Zeiger geht aus der Druckschrift D1 jedoch nicht hervor.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit neu gegenüber der Druckschrift D1.
Zwar führt die Druckschrift D1 in dem Unterpunkt 8 des Patentanspruchs 1 aus, dass in analogen Anzeigeinstrumenten für die Maschinenleistung zusätzlich auch die Maschinendrehzahl analog in einer zusätzlichen Skala angezeigt werden könne. Dies zielt jedoch offensichtlich auf Ausführungen, wie sie die Figur 5 zeigt, bei denen neben der hinzugefügten Skala für die Maschinenleistung zusätzlich noch die ursprüngliche Skala des Maschinendrehzahlmessers zur Anzeige der Maschinendrehzahl vorgesehen ist.
Einen Anlass für den Fachmann in dem Anzeigeinstrument einen zweiten zusätzlichen Zeiger vorzusehen, der gemäß Merkmal M3 die aktuelle und somit reale Maschinenleistung anzeigt und welcher darüber hinaus gemäß Merkmal M4 sich um die gleiche oder nahe benachbarte Achse dreht wie der erste Zeiger, ergibt sich dadurch jedoch nicht.
Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel jedoch zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, Urteil vom 30. April 2009 – Xa ZR 92/05, BGHZ 182, 1-10, BPatG-GE 51, 289 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).
Einen solchen Anlass kann auch die Druckschrift D2 nicht geben.
Diese offenbart ein Fahrerinformationssystem, welches neben einem Mittel zur Bestimmung der aktuell abgegebenen Motorleistung des Kraftfahrzeugs ferner ein Mittel zur Bestimmung einer ohne Gangwechsel maximal abgebbaren Motorleis- tung umfasst. Zur Anzeige der maximal abgebbaren Motorleistung umfasst die Anzeigeeinrichtung Mittel zur Darstellung eines Leistungsreservebalkens, der im Wesentlichen bogenförmig parallel zum äußeren Umfang des Rundinstruments innerhalb eines Sektors des Rundinstruments, das zur Anzeige der aktuell abgegebenen Motorleistung dient, verläuft (vgl. Absätze [0005], [0031] und [0033]). Durch das erfindungsgemäße Informationsangebot kann gemäß Absatz [0013] dabei auf eine Schaltempfehlung verzichtet werden, so dass sich der Fahrer nicht durch das System bevormundet fühlt. Denn er kann selbst darüber entscheiden, ob die für ihn anhand des Leistungsreservebalkens ablesbare Leistungsreserve seines Erachtens für bevorstehende Fahraufgaben, beispielsweise ein anstehendes Überholmanöver, ausreicht oder ob es vorzuziehen ist, in einen niedrigeren Gang zu schalten.
Die Anzeigeeinrichtung ist somit ausschließlich dafür hergerichtet lastspezifische Werte bzw. gangabhängige Werte anzuzeigen, nicht jedoch Werte, welche unmittelbar oder gar nur mittelbar eine Abhängigkeit von der Motordrehzahl aufweisen.
Schon aus diesem Grund kann die Druckschrift D2 daher auch nicht ohne Weiteres eine Anregung geben einen Maschinendrehzahlmesser, wie er in der Druckschrift D1 offenbart ist, in eine entsprechende Richtung weiter zu entwickeln.
Hierzu hätte der Fachmann vielmehr erkennen müssen, dass er, um zu der erfinderischen Lösung zu gelangen, die gestufte gangabhängige Anzeige der maximalen Motorleistung, wie sie die Druckschrift D2 offenbart, durch eine kontinuierliche drehzahlabhängige Anzeige der maximal möglichem Maschinenleistung, wie sie die Druckschrift D1 zeigt, ersetzen muss.
Dies ist aber für den Fachmann nach Überzeugung des Senats nicht nahe gelegt.
Denn dies würde zum einen von der in der Druckschrift D2 offenbarten Lehre wegführen, wonach auf eine Schaltempfehlung an den Fahrer aufgrund der gangab- hängigen Darstellung der maximal abgebbaren Maschinenleistung verzichtet werden kann. Zum anderen folgte hieraus ein sowohl die aktuelle Motorleistung wie auch die aktuelle Motordrehzahl darstellendes und somit mehrere unabhängige Parameter eines Verbrennungsmotors anzeigendes Kombinationsinstrument mit zwei Zeigern, zu dem es im dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ebenso kein Vorbild gibt.
Ein solches kann dabei auch nicht die im angefochtenen Beschluss angeführte Druckschrift D3 liefern, denn die in dieser Druckschrift offenbarte Anzeigevorrichtung vermag zwar zwei separate Zeiger umfassen, beide zeigen jedoch jeweils den Wert einer gemessenen bzw. berechneten Drehzahl an.
6.2 Alle weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen nach dem Verständnis des Senats offensichtlich von der Erfindung noch weiter ab als der zuvor berücksichtigte Stand der Technik. Sie können daher ebenfalls keine Anregung zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 geben oder diesem vorwegnehmen.
6.3 Aus alledem folgt, das der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik – in welcher Zusammenschau auch immer – dem Fachmann einen Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nicht hat nahe legen bzw. vorwegnehmen können.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist daher patentfähig.
7. Mit ihm sind es auch die konkreten Weiterbildungen des Drehzahlmessers nach den Patentansprüchen 2 und 3.
8. Der den Patentansprüchen zugrunde gelegte Anmeldungsgegenstand erfüllt somit sämtliche Erfordernisse für die Patentfähigkeit; er ist gewerblich anwendbar, neu und erfinderisch. Dem Antrag des Beschwerdeführers konnte daher entsprochen werden; der angefochtene Beschluss war demzufolge aufzuheben.
Da jedoch zumindest noch keine im Sinne des § 10 PatV an den ermittelten Stand der Technik angepasste Beschreibung vorliegt, ist es geboten, die Sache an das Deutsche Patentamt- und Markenamt zurückzuverweisen mit der Auflage, das nachgesuchte Patent auf Grundlage der ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 3 nach Anpassung der Beschreibung zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hilber Paetzold Sandkämper Dr. Geier Ko
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