Paragraphen in 5 StR 7/18
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BUNDESGERICHTSHOF StR 7/18 BESCHLUSS vom 24. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren Raub u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:240118B5STR7.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. Januar 2018 beschlossen:
Der Angeklagten wird auf ihren Antrag und ihre Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 6. September 2017 gewährt. Der Beschluss des Landgerichts vom 23. November 2017 ist damit gegenstandslos.
Gründe:
Im Gegensatz zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist dem Akteninhalt kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass eine Kenntnis vom Fortfall des Hindernisses schon vor der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts vom 6. Dezember 2017 gegeben sein konnte. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde zeitnah nach Zustellung des genannten Beschlusses des Landgerichts gestellt, sodass es in diesem Fall auf der Hand liegt, dass von der Fristversäumung erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis erlangt worden ist.
Nachdem der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 9. Januar 2018 noch keinen Sachantrag zur Revision der Angeklagten gestellt hat, sind ihm die Akten zur entsprechenden Antragstellung zurückzugeben.
Mutzbauer Sander Dölp Berger Mosbacher
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