Paragraphen in 5 StR 651/17
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1 | 74 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 74 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 651/17 BESCHLUSS vom 7. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 7. September 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung der Mobiltelefone Haier G31 und Samsung GT-S5830 (Galaxy Ace) entfällt, weil diese Gegenstände dem Angeklagten nicht gehören oder zustehen (§ 74 Abs. 3 StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mutzbauer Sander Dölp König Berger ECLI:DE:BGH:2018:070218B5STR651.17.0
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