Paragraphen in VIII ZR 41/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 543 | ZPO |
1 | 267 | AEUV |
1 | 97 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 267 | AEUV |
1 | 97 | ZPO |
2 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 41/19 BESCHLUSS vom 3. März 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:030320BVIIIZR41.19.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Kosziol und Dr. Schmidt beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 25. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.549.481,19 €.
Gründe: 1 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil die von der Beklagten geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht bestehen (§ 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO).
Insbesondere ist ein Anlass zu einer Vorlage des Rechtsstreits gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht zu erkennen, da sich im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Rechtsfragen zur Auslegung von Unionsrecht nicht stellen.
3 a) Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde zur Begründung einer Vorlagepflicht herangezogene Frage der Auslegung und Anwendung von Art. 25 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO - vorliegend der Bestimmtheitsanforderungen an eine Gerichtsstandsvereinbarung, welche einer Partei die Wahl unter mehreren (zuständigen) Gerichten lässt - kommt es zur Streitentscheidung nicht an.
Denn das Berufungsgericht hat die Zuständigkeit des Landgerichts Bremen nicht unter Heranziehung der - aus Sicht der Nichtzulassungsbeschwerde unwirksamen - Gerichtsstandsvereinbarung begründet, sondern auf den allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Beklagten (Art. 4 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO) abgestellt. Hiernach ist das Landgericht Bremen international zuständig, unabhängig davon, ob die Gerichtsstandsvereinbarung aufgrund fehlender Bestimmtheit unwirksam oder bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen ist.
b) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde rügt, dass der Zuständigkeit eines solchen staatlichen Gerichts die Schiedsgerichtsvereinbarung zwischen den Parteien in Ziffer 1 der sogenannten "Disputes"-Klausel entgegenstehe und eine unwirksame Gerichtsstandsvereinbarung nicht zur Auslegung der Schiedsgerichtsvereinbarung herangezogen werden könne, betrifft dies nicht die Anwendung von Art. 25 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO. Insoweit steht allein die Auslegung der Parteivereinbarung in Rede - konkret die Frage, ob die Anrufung des Schiedsgerichts ausschließlich oder lediglich fakultativ ist -, welche den nationalen Gerichten vorbehalten ist (vgl. EuGH, ZIP 2015, 2043 Rn. 67; EuGH, ZIP 2016, 1700 Rn. 28; zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines Wahlrechts zwischen Schiedsgerichten und staatlichen Gerichten vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - III ZR 141/90, BGHZ 115, 324, 325; Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., Rn. 8.202).
6
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab. 7 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Milger Kosziol Dr. Schneider Dr. Schmidt Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 02.08.2018 - 2 O 130/17 OLG Bremen, Entscheidung vom 25.01.2019 - 2 U 84/18 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 543 | ZPO |
1 | 267 | AEUV |
1 | 97 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 267 | AEUV |
1 | 97 | ZPO |
2 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen