• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

3 StR 596/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 596/14 BESCHLUSS vom 7. Juli 2015 in der Strafsache gegen

1. 2. 3. 4. 5. 6.

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln u.a. hier: Revisionen der Angeklagten S. , K. und B.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. , K. und B. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. November 2014,

soweit es diese Angeklagten und die Angeklagten C. ,

Ba. und P.

betrifft, im Strafausspruch mit den zugehö- rigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat

- die Angeklagten S. und K. des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG; Fall III. 2 der Urteilsgründe) sowie des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 StGB; Fall III. 1 der Urteilsgründe),

- die Angeklagte B. sowie die nicht revidierenden Mitangeklagten C. , Ba. und P.

der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fall III. 1 der Urteilsgründe)

schuldig gesprochen. Es hat verurteilt

- den Angeklagten S. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren,

- den Angeklagten K. und sechs Monaten,

zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren

- die Angeklagten B. und C. Monaten,

jeweils zu der Freiheitsstrafe von zehn

- die Angeklagten Ba. und P. nem Jahr und drei Monaten.

jeweils zu der Freiheitsstrafe von ei- Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten B. , C. , Ba. und P. verhängten Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Die Revisionen der Angeklagten S. , K. und B. rügen die Verletzung materiellen Rechts, die Angeklagten S. und K. beanstanden auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit den Sachrügen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit die Revisionen Erfolg haben, ist die Entscheidung auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten C. (§ 357 StPO).

, Ba. und P.

zu erstrecken Die Strafaussprüche haben insgesamt keinen Bestand.

Nach den Feststellungen bezogen sich die abgeurteilten Taten im Falle III. 1 der Urteilsgründe auf 6,54 g des Betäubungsmittels JWH-018 und 5,42 g des Betäubungsmittels JWH-073, im Falle III. 2 der Urteilsgründe auf 28,88 g des Betäubungsmittels JWH-018 und 33,41 g des Betäubungsmittels JWH073. Den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a BtMG hat das Landgericht bei JWH-018 mit 0,9 g und bei JWH-073 mit 1,5 g angenommen; im Falle III. 1 der Urteilsgründe ist es gleichwohl lediglich von bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bzw. Beihilfe hierzu (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 27 StGB) ausgegangen, weil nicht auszuschließen sei, dass sich die zu dem Vorrat führenden Erwerbsgeschäfte jeweils auf Mengen unterhalb des Grenzwerts bezogen.

1. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht bei der Bemessung der gegen die Angeklagten S. und K. ausgesprochenen Einzelstrafen jeweils strafschärfend berücksichtigt, dass die Grenzwerte der nicht geringen Menge im Falle III. 1 der Urteilsgründe hinsichtlich JWH-018 um das 7-fache und hinsichtlich JWH-073 um das 3-fache, im Falle III. 2 der Urteilsgründe hinsichtlich JWH-018 um das 32-fache und hinsichtlich JWH-073 um das 22-fache überschritten waren.

Dies hält, wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften zutreffend ausgeführt hat, rechtlicher Überprüfung nicht (mehr) stand. Der Bundesgerichtshof hat in der Zwischenzeit entschieden, dass die Grenzwerte der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a BtMG entgegen der Auffassung des Landgerichts bei JWH-018 mit 2 g und bei JWH-073 mit 6 g anzunehmen sind (Urteil vom 14. Januar 2015 - 1 StR 302/13, juris Rn. 34 H., 55 H., 92).

2. Soweit das Urteil die Angeklagten B. , C. , Ba. und P. betrifft, hat das Landgericht jedenfalls die tatgegenständlichen "Wirkstoffmengen" strafschärfend berücksichtigt. Danach kann der Senat entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht ausschließen, dass die Bemessung der gegen diese Angeklagten verhängten Strafen ebenfalls auf den angenommenen niedrigeren Grenzwerten beruht.

Becker Gericke Pfister Mayer Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.

Becker

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 3 StR 596/14

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 29 BtMG
2 30 BtMG
2 349 StPO
2 357 StPO
1 27 StGB
1 30 StGB
1 4 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 29 BtMG
2 30 BtMG
1 27 StGB
1 30 StGB
1 4 StPO
2 349 StPO
2 357 StPO

Original von 3 StR 596/14

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 3 StR 596/14

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum