Paragraphen in 6 StR 111/22
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1 | 64 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 111/22 BESCHLUSS vom 20. April 2022 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung ECLI:DE:BGH:2022:200422B6STR111.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 23. November 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Mit dem Generalbundesanwalt entnimmt der Senat den Urteilsgründen betreffend die Verursachung der DNA-Einzelspuren durch den Angeklagten eine numerische Wahrscheinlichkeit von mehr als 1:30 Milliarden. Darlegungen zur Ethnie des Angeklagten waren hier entbehrlich (vgl. LR-StPO/Sander, 27. Aufl. 2021 § 261 Rn. 169 mwN).
2. Angesichts dessen, dass der Angeklagte keinerlei Angaben zum Ausmaß etwa von ihm vor der Tat aufgenommener alkoholischer Getränke gemacht hat und es insoweit an jeglichen Anhaltspunkten fehlte, hätte es der Trinkmengenberechnungen (UA S. 15 ff.) nicht bedurft (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 17.März 1994 – 4 StR 54/94, NStZ 1994, 334, 335 mwN).
3. Das Landgericht ist dem psychiatrischen Sachverständigen darin gefolgt, dass zur Tatzeit keine nennenswerte Alkoholintoxikation vorlag. Demgemäß hat es einen symptomatischen Zusammenhang zwischen einem (ohnehin nicht sicher festgestellten) Hang des Angeklagten und der Tat (§ 64 Satz 1 StGB) rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.
Sander Tiemann König Fritsche Feilcke Vorinstanz: Landgericht Magdeburg, 23.11.2021 - 25 KLs 143 Js 24181/21 (22/21)
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 64 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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