Paragraphen in 2 StR 523/15
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1 | 126 | StPO |
1 | 154 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 523/15 BESCHLUSS vom 12. April 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2016:120416B2STR523.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2016 beschlossen:
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2012 - 931 Gs 3930 Js 34852/12 - in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2015 über die Fortdauer der Untersuchungshaft und der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2015 wird aufgehoben.
Gründe:
Der Senat hat das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2015 – mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidung – mit Beschluss vom heutigen Tage mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Der Angeklagte befindet sich seit dem 19. Februar 2013 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2012 in Untersuchungshaft. Deren Aufrechterhaltung ist – auch im Hinblick auf das abgetrennte Verfahren wegen Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin L. und die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abgabe von Betäubungsmitteln oder Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 154 Abs. 1 StPO – nicht mehr angemessen. Der Senat hebt daher den Haftbefehl in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2015 über die Fortdauer der Untersuchungshaft und der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2015 auf (§ 126 Abs. 3 StPO).
Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng
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