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IV ZB 24/16

BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 24/16 BESCHLUSS vom 4. Januar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:040117BIVZB24.16.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin HarsdorfGebhardt, den Richter Lehmann und die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann beschlossen:

1. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Passau - 3. Zivilkammer - vom 7. Oktober 2016 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von ihm verauslagter Versteigerungskosten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat hiergegen persönlich einen als Rechtsbeschwerde auszulegenden Widerspruch eingelegt und später ausgeführt, sie könne sich keinen Rechtsanwalt leisten.

II. Das Schreiben der Beklagten vom 9. Dezember 2016 kann zwar zu ihren Gunsten als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ausgelegt werden.

Prozesskostenhilfe kann der Beklagten aber nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Ihre Rechtsbeschwerde ist wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei Wiedereinsetzung in eine wegen wirtschaftlichen Unvermögens versäumte Frist gewährt werden. Dies setzt aber voraus, dass sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Die Partei muss hierzu innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur den Prozesskostenhilfeantrag stellen, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringen (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - VII ZA 1/15, juris Rn. 2 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 133 GVG.

Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG Freyung, Entscheidung vom 11.08.2016 - 2 C 256/16 LG Passau, Entscheidung vom 07.10.2016 - 3 S 86/16 -

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Häufigkeit Paragraph
1 133 GVG
1 78 ZPO
1 114 ZPO
1 575 ZPO
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