Paragraphen in I ZR 79/21
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZR 79/21 BESCHLUSS vom 13. Januar 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:130122BIZR79.21.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 3. Zivilsenat - vom 12. Mai 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Frage, was unter der gleichen Kategorie oder der gleichen Gattung von Lebensmitteln zu verstehen ist, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall und erfordert kein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 27.500 €
Koch Feddersen Löffler Schwonke Schmaltz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 25.10.2018 - 312 O 205/17 OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.05.2021 - 3 U 194/18 -
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1 | 544 | ZPO |
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