Paragraphen in 6 ARs 15/20
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4 | 73 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 15/20 Beschluss vom 1. Dezember 2020 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. hier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 11. Juli 2019 – 1 StR 467/18 ECLI:DE:BGH:2020:011220B6ARS15.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2020 beschlossen:
Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen sowie des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts steht.
Gründe:
Der Senat folgt der durch den 1. Strafsenat im Anfragebeschluss (vom 11. Juli 2019 – 1 StR 467/18) vertretenen Ansicht nicht, dass Einziehungsentscheidungen nach §§ 73, 73c StGB bei Anwendung von Jugendstrafrecht im Ermessen des Tatgerichts stehen. Vielmehr sieht er diese in Einklang mit den Antwortbeschlüssen des 2., 4. und 5. Strafsenats (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 – 2 ARs 203/19; vom 10. März 2020 – 4 ARs 10/19, NStZ-RR 2020, 261; vom 6. Februar 2020 – 5 ARs 20/19, NStZ-RR 2020, 124) als obligatorisch an und hat mit Beschluss vom 17. November 2020 – 6 StR 369/20 entsprechend entschieden.
Schneider Tiemann König Fritsche Feilcke
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