Paragraphen in EnVZ 20/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 86 | EnWG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 86 | EnWG |
BUNDESGERICHTSHOF EnVZ 20/14 BESCHLUSS vom
18. November 2014 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2014 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Auf die Beschwerde der Bundesnetzagentur wird die Rechtsbeschwerde gegen den am 12. März 2014 verkündeten Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf in der Fassung des Beschlusses vom 28. April 2014 zugelassen.
Gründe:
Der Streitfall wirft die entscheidungserheblichen und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG) klärungsbedürftigen Fragen auf, ob der Begriff der Umstrukturierungsinvestition im Zusammenhang mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV anders zu definieren ist als im Zusammenhang mit § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV und ob eine Genehmigung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV ausgeschlossen ist, wenn der Netzbetreiber über längere Zeit hinweg die Möglichkeit hatte, sein Netz nach und nach zu modernisieren und an den technischen Standard anzupassen.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit ihrer Einlegung beginnt, zu begründen. Diese Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine von einer Regulierungsbehörde eingereichte Rechtsbeschwerdeschrift und Rechtsbeschwerdebegründung.
Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.03.2014 - VI-3 Kart 51/13 (V) -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 86 | EnWG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 86 | EnWG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen