Paragraphen in 14 W (pat) 301/12
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 301/12
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Einspruchssache betreffend das Patent 103 49 298 …
BPatG 152 08.05
-2…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Oktober 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw sowie der Richter Dr. Gerster und Schell und der Richterin Dr. Münzberg beschlossen:
Das Patent 103 49 298 wird widerrufen.
Gründe I Die Erteilung des Patents 103 49 298 mit der Bezeichnung „Filtermaterial und Verfahren zu dessen Herstellung“
ist am 9. März 2006 veröffentlicht worden. Das Patent umfasst 26 Patentansprüche, von denen die unabhängigen Ansprüche 1 und 15 wie folgt lauten:
1. Filtermaterial für leistungsstarke Filter, insbesondere zur Entstaubung von Industrieabgasen, mit einer Stützmateriallage (1), auf der wenigstens einseitig eine Auflage aufgebracht ist, die eine innere, aus Stapelfasern bestehende Basisfilzlage (2) und eine mit deren stützmaterialabgewandter Seite verbundene, eine vergleichsweise geringe Durchlässigkeit aufweisende Deckschicht aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass zur Bildung der Deckschicht eine auf der Basisfilzlage (2) verankerte, äußere Deckfilzlage (4) vorgesehen ist, die zumindest teilweise aus gegenüber den Stapelfasern der Basisfilzlage (2) dünneren Fasern besteht, und dass zumindest die Deckfilzlage (4) als fluidstrahlverfestigter Filz ausgebildet ist.
15. Verfahren zur Herstellung eines Filtermaterials nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass auf der Stützmateriallage (1) wenigstens einseitig eine Auflage aufgebracht wird, die eine innere, aus Stapelfasern bestehende Basisfilzlage (2) und eine auf deren stützmaterialabgewandten Seite verankerte, äußere Deckfilzlage (4) aufweist, die durch Verdichten eines rohen oder höchstens leicht genadelten Vlieses (9) gebildet wird, das zumindest teilweise aus gegenüber den Stapelfasern der Basisfilzlage (8) dünneren Fasern besteht und durch Hochdruckstrahlen (11) eines Fluids verdichtet wird.
Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 14 und 16 bis 26, die besondere Ausgestaltungen des Filtermaterials nach Anspruch 1 und des Verfahrens nach Anspruch 15 betreffen, wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Gegen dieses Patent sind mit den am 7., 8. und 9. Juni 2006 eingegangenen Schriftsätzen drei Einsprüche erhoben worden. Die Einsprüche sind auf die Behauptung gestützt, den vorliegend beanspruchten Gegenständen fehle es an der Neuheit und an der erfinderischen Tätigkeit.
Dazu verweisen die Einsprechenden unter anderem auf die Druckschriften
(D1) US 4 426 421 (D2) DE 100 11 569 A1 (D3) DE 44 10 110 C2 (E3) DE 202 12 054 U1 (E5) EP 0 641 588 A1 Die Einsprechende 1 bestreitet die Neuheit der Lehre des Anspruchs 1 gegenüber (D1). Daraus sei ein Filtermaterial mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 bekannt. Auch beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber den Druckschriften (D2) und (D3) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Nach den Ausführungen der Einsprechenden 2 und 3 sei der Gegenstand des Anspruchs 1 von der Gebrauchsmusterschrift (E3) neuheitsschädlich vorweggenommen. Auch sei nach der Einsprechenden 2 das Filtermaterial des Anspruchs 1 von der Kombination der Druckschriften (E3) und (E5) nahegelegt. Der Einsprechende 3 behauptet außerdem, dass der Erfindungsgegenstand nicht auf einer Entwicklung der Patentinhaberin, sondern auf seiner mehrjährigen Entwicklungsarbeit basiere, wie das Gebrauchsmuster (E3) zeige.
Die Einsprechenden 1 und 2 beantragen - der Einsprechende 3 sinngemäß -,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat den Einspruchsvorbringen nicht widersprochen und keinen Antrag gestellt, sondern nach Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass sie an dieser nicht teilnehmen werde und auch in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung keinen Schriftsatz einreichen werde.
Der Senat hat daraufhin den Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Die Einsprüche sind frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen. Sie sind somit zulässig. Sie führen zum Widerruf des Patents.
2. Die Ansprüche 1 bis 26 sind aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 8 und 10 bis 27 ableitbar. Die Ansprüche sind nicht zu beanstanden. Dies wurde von den Einsprechenden auch nicht bestritten.
3. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber (D1) überhaupt neu ist. Denn der Gegenstand des Anspruchs 1 kann sich bestenfalls durch seine Zweckbestimmung als Filtermaterial für leistungsstarke Filter von der aus (D1) bekannten, auf einer Stützmateriallage aufgebrachten Filzlage mit einer darauf aufgebrachten Deckschicht unterscheiden, die als Substrat für Kunstleder dient. Dies kann aber dahinstehen, nachdem die Gegenstände der Ansprüche 1 und 15 des Streitpatents jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
4. Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 15 beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, unter Vermeidung der Nachteile bekannter Anordnungen, ein regenerierbares Filtermaterial für leistungsstarke Filter mit einfachen und kostengünstigen Mitteln so zu verbessern, dass nicht nur eine hohe Abscheidungsleistung, sondern auch eine vergleichsweise hohe mechanische Festigkeit und Standzeit, erreicht werden, sowie ein einfaches, kostengünstiges Verfahren zur Herstellung dieses Filtermaterials zur Verfügung zu stellen (Streitpatent Abs. [0005]).
Die Aufgabe wird gelöst durch das Filtermaterial gemäß Anspruch 1 und das Verfahren gemäß Anspruch 15 mit den Merkmalen (vgl. Merkmalsanalyse der Einsprechenden 2):
Anspruch 1
1. Filtermaterial für leistungsstarke Filter, insbesondere zur Entstaubung von Industrieabgasen,
2. mit einer Stützmateriallage (1), 3. auf der wenigstens einseitig eine Auflage aufgebracht ist,
3.1 die eine innere, aus Stapelfasern bestehende Basisfilzlage (2) 3.2 und eine mit deren stützmaterialabgewandter Seite verbundene, eine vergleichsweise geringe Durchlässigkeit aufweisende Deckschicht aufweist, 4. wobei zur Bildung der Deckschicht eine auf der Basisfilzlage (2) verankerte, äußere Deckfilzlage (4) vorgesehen ist, 4.1 die zumindest teilweise aus gegenüber den Stapelfasern der Basisfilzlage (2) dünneren Fasern besteht, und 5. wobei zumindest die Deckfilzlage (4) als fluidstrahlverfestigter Filz ausgebildet ist.
Anspruch 15
1. Verfahren zur Herstellung eines Filtermaterials nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
2. wobei auf der Stützmateriallage (1) wenigstens einseitig eine Auflage aufgebracht wird,
3. die eine innere, aus Stapelfasern bestehende Basisfilzlage (2) und
4. eine auf deren stützmaterialabgewandten Seite verankerte, äußere Deckfilzlage (4) aufweist, 4.1. die durch Verdichten eines rohen oder höchstens leicht genadelten Vlieses (9) gebildet wird, 4.2. das zumindest teilweise aus gegenüber den Stapelfasern der Basisfilzlage (8) dünneren Fasern besteht und 4.3. das durch Hochdruckstrahlen (11) eines Fluids verdichtet wird.
Zur Lösung der Aufgabe konnte der Fachmann von bekannten Filtermaterialien ausgehen, die zumindest zwei Faserschichten aufweisen. Aus (D2) sind Filtermaterialien bekannt, die einen Vliesstoff mit einer Inneren aus Stapelfasern gebildeten Filzlage A´ (Primärseite; im Streitpatent: Basisfilzlage) und einer auf diese Filzlage aufgebrachten weiteren Filzlage B´ (Sekundärseite; im Streitpatent: Deckfilzlage) aufweisen (Ansprüche 1, 8 und 9 i. V. m. Sp. 1 Z 56 bis 65 u. Sp. 5 Z. 36 bis 37). Die Filzlagen werden durch Hochdruckstrahlen mittels einer Flüssigkeit verdichtet und miteinander verbunden. Die Fasern der Filzlage B´ weisen teilweise dünnere Fasern gegenüber den Fasern der Filzlage A´ auf und werden stärker verdichtet, woraus sich eine geringere Durchlässigkeit dieser Filzlage ergibt (Anspruch 1 i. V. m. Sp. 4 Z. 10 bis 19 und Z. 42 bis 57). Damit sind aus (D2) die Merkmale 1, 3, 3.1, 3.2, 4, 4.1 und 5 des Anspruchs 1 des Streitpatents bekannt. Der einzige Unterschied des aus D2 bekannten Filtermaterials gegenüber dem mit Anspruch 1 beschriebenen Filtermaterial ist die Anordnung der Faserschichten auf einer Stützmateriallage gemäß Merkmal 2. Auch der Gegenstand des Verfahrensanspruchs 15 unterscheidet sich nur durch das Merkmal 2 (Aufbringen der Filzlagen auf eine Stützmateriallage) von der sinngemäß aus D2 hervorgehenden Herstellung des Filtermaterials.
Um nun aufgabengemäß dieses aus D2 bekannte Filtermaterial zu verbessern und insbesondere ein robustes Filtermaterial für leistungsstarke Filter bereitzustellen, sucht der Fachmann, ein Ingenieur der Textiltechnik mit langjähriger Erfahrung im Bereich der Filterfertigung, nach Möglichkeiten dieses Filtermaterial zusätzlich zu stabilisieren. Von D3 erhält der Fachmann die Anregung, ein Filtermaterial mit einer aus Fasern hergestellten Vliesschicht mit einem Stützmaterial in Form einer Materiallage vorder- und/oder rückseitig mittels Hochdruckwasserstrahlen zu verbinden (Anspruch 1 i. V. m. Sp. 2 Z. 31 bis 39 und Fig. 1). Der Fachmann brauchte lediglich dieser Anregung zu folgen und gelangt ausgehend von D2 in Zusammenschau mit D3 in naheliegender Weise zu den Gegenständen der Ansprüche 1 und 15.
Die Ansprüche 1 und 15 haben daher mangels erfinderischer Tätigkeit keinen Bestand. Damit ist es nicht erforderlich auf den Vorwurf des Einsprechenden 3 einzugehen, dass der Erfindungsgegenstand auf seiner mehrjährigen Entwicklungsarbeit beruhe.
5. Die Patentinhaberin hat sinngemäß die Aufrechterhaltung des Patents nur in der erteilten Fassung begehrt. Diese Fassung enthält, wie vorstehend dargelegt zumindest zwei nicht rechtsbeständige Patentansprüche. Damit teilen die übrigen nachgeordneten Ansprüche 2 bis 14 und 16 bis 26 das Schicksal der selbständigen Patentansprüche 1 und 15, und das Patent war insgesamt zu widerrufen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 – X ZB 6/05 - Informationsübermittlungsverfahren m. w. N.).
Maksymiw Gerster Schell Münzberg Fa
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