Paragraphen in VI ZR 300/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 32 | RVG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 32 | RVG |
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 300/18 BESCHLUSS vom 7. Dezember 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:071220BVIZR300.18.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler, Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 28. Juli 2020 der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auf 2.402.122,12 € festgesetzt.
Gründe:
Die nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 28. Juli 2020, mit dem auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts Celle aufgehoben worden ist, ist begründet und die Festsetzung des Streitwerts zu korrigieren.
Grundsätzlich beschwert ein Grundurteil den Beklagten in Höhe der Klagforderung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997 - VII ZR 299/95, NJW 1998, 686; Musielak/Voit/Ball, 17. Aufl., ZPO § 511 Rn. 26; Heßler in Zöller, ZPO, 33. Aufl., Vorb. zu §§ 511-541 Rn. 16). Hier ist die Beklagte durch das Grundurteil des Landgerichts Verden in Höhe von 2.402.122,12 € beschwert worden. Sowohl für das Berufungsverfahren, mit dem sie das Grundurteil vollumfänglich an gegriffen hat, wie auch für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, mit dem das zurückweisende Berufungsurteil vollumfänglich angegriffen worden ist, ist danach von einem Streitwert in dieser Höhe auszugehen.
Seiters Roloff von Pentz Klein Oehler Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 16.08.2017 - 8 O 331/16 OLG Celle, Entscheidung vom 26.06.2018 - 14 U 137/17 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 32 | RVG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 32 | RVG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen