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VI ZR 300/18

BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 300/18 BESCHLUSS vom 7. Dezember 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:071220BVIZR300.18.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler, Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein beschlossen:

Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 28. Juli 2020 der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auf 2.402.122,12 € festgesetzt.

Gründe:

Die nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 28. Juli 2020, mit dem auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts Celle aufgehoben worden ist, ist begründet und die Festsetzung des Streitwerts zu korrigieren.

Grundsätzlich beschwert ein Grundurteil den Beklagten in Höhe der Klagforderung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997 - VII ZR 299/95, NJW 1998, 686; Musielak/Voit/Ball, 17. Aufl., ZPO § 511 Rn. 26; Heßler in Zöller, ZPO, 33. Aufl., Vorb. zu §§ 511-541 Rn. 16). Hier ist die Beklagte durch das Grundurteil des Landgerichts Verden in Höhe von 2.402.122,12 € beschwert worden. Sowohl für das Berufungsverfahren, mit dem sie das Grundurteil vollumfänglich an gegriffen hat, wie auch für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, mit dem das zurückweisende Berufungsurteil vollumfänglich angegriffen worden ist, ist danach von einem Streitwert in dieser Höhe auszugehen.

Seiters Roloff von Pentz Klein Oehler Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 16.08.2017 - 8 O 331/16 OLG Celle, Entscheidung vom 26.06.2018 - 14 U 137/17 -

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