Paragraphen in 4 StR 397/21
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 397/21 BESCHLUSS vom 29. März 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ECLI:DE:BGH:2022:290322B4STR397.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Januar 2021, soweit es den Angeklagten betrifft, im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit eine Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden der Adhäsionsklägerin festgestellt worden ist; insoweit wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die auf die nicht ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützt ist. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Adhäsionsausspruch hält, soweit die Kammer eine Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden der Adhäsionsklägerin festgestellt hat, einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil das angefochtene Urteil eine hier gebotene Begründung für das Vorliegen eines insoweit gegebenen Feststellungsinteresses vermissen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 ‒ 3 StR 436/19, BGHR StPO § 406 Feststellungsurteil 1). Dass möglicherweise der künftige Eintritt solcher immaterieller Schadensfolgen droht, die bei der Bezifferung des dem Grunde nach zugesprochenen Schmerzensgeldanspruches nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt werden können, ist weder aus dem Adhäsionsantrag noch sonst ersichtlich.
Quentin Maatsch Bender Scheuß Rommel Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 07.01.2021 - 31 KLs 49/18 620 Js 845/16
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