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III ZR 456/16

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 456/16 BESCHLUSS vom 27. Juli 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:270717BIIIZR456.16.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 15. Zivilsenat - vom 5. August 2016 - 15 U 174/15 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1 richtet.

Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil bezüglich des Beklagten zu 2 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten ihres Streithelfers, die dieser selbst zu tragen hat (§ 97 Abs. 1, § 565 Satz 1 iVm § 516 Abs. 3, § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).

Streitwert: 36.429,28 €

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob staatlich anerkannte Auslandsvermittlungsstellen im Sinne von § 2a Abs. 3 Nr. 3, § 4 Abs. 2 AdVermiG hoheitlich oder privatrechtlich tätig werden, bedarf im vorliegenden Fall ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, ob der Beklagte zu 1 (als vom Landesjugendamt anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle mit der besonderen Zulassung zur internationalen Adoptionsvermittlung für die Länder Russische Föderation und Kasachstan) den gleichen Pflichten unterworfen ist wie eine staatliche Adoptionsvermittlungsstelle (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 4, § 9 Abs. 1 AdVermiG). Denn das Berufungsgericht hat auch unter Zugrundelegung eines solchen Pflichtenprogramms eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 rechtsfehlerfrei verneint. Zulassungsgründe sind insoweit nicht ersichtlich, weil darüber, ob den Pflichten zur eingehenden Beratung und Unterstützung der Adoptionsbewerber, zur Durchführung sachdienlicher Ermittlungen und zur Aufklärung der Adoptionsbewerber über alle das Kind betreffenden erheblichen Umstände (s. dazu OLG Frankfurt am Main, OLGR 1998, 243 und FamRZ 2015, 518, 519; s. auch OLG Hamm, FamRZ 1993, 704, 705) genügt wurde, anhand der konkreten Einzelfallumstände zu befinden ist. Die von der Beschwerde weiter angesprochene Frage, ob Mitarbeiter von Kinderheimen, mit denen die Adoptionsvermittlungsstelle im Ausland ständig zusammenarbeitet, als Erfüllungsgehilfen oder Wissensvertreter im Rahmen des Adoptionsvermittlungsvertrages anzusehen seien, ist ebenfalls nicht allgemein, sondern aufgrund der Gegebenheiten eines jeden Einzelfalls zu beantworten. Abgesehen davon ist zu den einzelnen Voraussetzungen von § 166 BGB und § 278 BGB (Einschaltung von Mitarbeitern des Kinderheims als Repräsentanten oder Erfüllungsgehilfen des Beklagten zu 1) nichts Konkretes vorgetragen worden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Baden-Baden, Entscheidung vom 27.11.2015 - 2 O 341/14 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.08.2016 - 15 U 174/15 -

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Häufigkeit Paragraph
1 2 AdVermiG
1 4 AdVermiG
1 7 AdVermiG
1 9 AdVermiG
1 166 BGB
1 278 BGB
1 97 ZPO
1 101 ZPO
1 516 ZPO
1 543 ZPO
1 544 ZPO
1 565 ZPO

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