AnwZ (Brfg) 5/19
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 5/19 BESCHLUSS vom 29. April 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ECLI:DE:BGH:2019:290419BANWZ.BRFG.5.19.0 Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Wöstmann und Dr. Paul sowie den Rechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk am 29. April 2019 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 7. Dezember 2018 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 12. Oktober 2017 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem sich selbst vertretenden Kläger am 7. Dezember 2018 zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2019 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Rechtsmittels erfolgte nicht.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Frist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 7. Dezember 2018 erfolgte. Die Frist ist damit am 7. Februar 2019 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt lag aber keine Antragsbegründung vor. Hierauf wurde der Kläger mit Verfügung des Vorsitzenden vom 20. Februar 2019 hingewiesen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser Wöstmann Paul Wolf Merk Vorinstanzen: AGH Celle, Entscheidung vom 07.12.2018 - AGH 29/17 (II 23/6) -
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