Paragraphen in 2 StR 103/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 103/21 BESCHLUSS vom 26. Oktober 2021 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2021:261021B2STR103.21.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2021 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe: 1 Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. 2 Der Senat hat bei seiner Entscheidung sowohl die Revisionsbegründungsschrift als auch die Gegenerklärung der Verteidigung zum Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang gewürdigt, die darin enthaltenen Beanstandungen jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nach dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers. Das Schweigen des Senats auf Rechtsausführungen eines Verteidigers in dessen Gegenerklärung offenbart vielmehr, dass der Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften. 3 Eine weitergehende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (st.
Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 StR 460/19, NStZ-RR 2020, 224).
Franke Grube Krehl Schmidt Meyberg Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 03.12.2020 - 4 KLs 602 Js 32679/19 (2)
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen