Paragraphen in IX ZB 40/20
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 40/20 BESCHLUSS vom 14. September 2020 in dem Verfahren ECLI:DE:BGH:2020:140920BIXZB40.20.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Möhring, den Richter Dr. Schoppmeyer und die Richterin Dr. Selbmann am 14. September 2020 beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juni 2020 wird auf Kosten des Kostenschuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht eine Beschwerde des Kostenschuldners gegen die Entscheidung des Landgerichts über eine Kostenerinnerung als unzulässig verworfen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet keine (weitere) Beschwerde zum Bundesgerichtshof statt (vgl. § 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 GKG).
Der Kostenausspruch beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gemäß § 66 Abs. 8 GKG nur für statthafte Verfahren gilt (BGH,
Beschluss vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 77/10, juris; vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14, NJW 2014, 1597).
Grupp Gehrlein Möhring Schoppmeyer Selbmann Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 08.06.2020 - 43 T 2089/19 OLG München, Entscheidung vom 30.06.2020 - 11 W 881/20 -
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