Paragraphen in 2 StR 250/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 346 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 346 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 250/20 BESCHLUSS vom 1. September 2020 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. September 2020 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 20. April 2020, mit dem die Revision des Angeklagten D.
gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Januar 2020 als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben, weil der Beschwerdeführer die Frist zur Begründung des Rechtsmittels durch rechtzeitige Übersendung auf elektronischem Weg mit qualifizierter Signatur gewahrt hat.
Die Revisionen der Angeklagten P. und D. gegen das vorbenannte Urteil werden als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen; jedoch haben sie dem Nebenkläger die durch ihre Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen zu erstatten.
Franke Appl Eschelbach Schmidt Wenske Vorinstanz: Köln, LG, 27.01.2020 - 192 Js 1053/17 114 KLs 26/18 ECLI:DE:BGH:2020:010920B2STR250.20.0
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 346 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 346 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen